Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Bundesnaturschutzgesetz

Inhaltsverzeichnis

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist ein zentrales Rechtsinstrument in Deutschland, das den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt regelt. Dieser Artikel wird die wichtigsten Aspekte dieses Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf Artenschutzdelikte, ausführlich beleuchten.

Historischer Hintergrund

Das BNatSchG wurde erstmals 1976 verabschiedet und hat seitdem mehrere Änderungen erfahren. Ziel des Gesetzes ist es, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen und die natürlichen Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen zu erhalten.

Artenschutzdelikte im Kontext des BNatSchG

Definition und Einordnung

Artenschutzdelikte beinhalten das illegale Fangen, Töten oder Handeln mit geschützten Arten. Diese Handlungen werden als Straftaten betrachtet und sind gemäß dem BNatSchG, insbesondere in den §§ 4448, strafbewehrt.

Verbotene Handlungen

Das Gesetz verbietet explizit das Fangen, Verletzen oder Töten von besonders geschützten wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen oder Zerstören ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ebenso ist der Handel mit geschützten Arten oder ihren Teilen ohne erforderliche Genehmigung untersagt.

Strafrechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen die Artenschutzbestimmungen des BNatSchG können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die §§ 69 ff. BNatSchG sehen Geldstrafen und Freiheitsstrafen vor, abhängig von der Schwere der Tat. Die konkreten Strafen richten sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

Artenschutz und internationale Abkommen

Deutschland ist Vertragspartei internationaler Übereinkommen zum Artenschutz, wie dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Das BNatSchG setzt auch die Vorgaben dieser Abkommen um und regelt die Durchführung von Schutzmaßnahmen für bedrohte Arten.

Fazit

Das Bundesnaturschutzgesetz ist ein essenzielles Instrument, um die biologische Vielfalt und den Artenschutz in Deutschland zu gewährleisten. Insbesondere im Kontext von Artenschutzdelikten schafft das Gesetz klare Regelungen und definiert strafrechtliche Konsequenzen für Verstöße. Der Schutz der Natur ist damit nicht nur eine ethische, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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