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Wirtschaftsstrafrecht

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Ihr Anwalt in München für Wirtschafts- und Strafrecht
Kanzlei wederhake

Ihr Fachanwalt für das Wirtschaftsstrafrecht in München

Dem Bereich Wirtschaftskriminalität werden die Tatbestände zugeordnet, die nur im Bereich des wirtschaftlichen Handelns vorkommen können und privatem Handeln nicht zugänglich sind. Marc Wederhake in München verteidigt Betroffene in allen Lagen des Strafverfahrens zuverlässig und kompetent.

Die Inbegriffe der Wirtschaftsstrafrechtsdelikte sind nach wie vor der Betrug (§ 263 StGB) und die Untreue (§ 266 StGB). Auch wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Wirtschaftsstrafrechts durch die Einführung neuer Spezialtatbestände und Nebengesetze stetig ausweitet, konzentriert sich ein Großteil der Strafverfolgungsaktivitäten auf diese beiden Tatbestände.

Der Vorwurf des Betrugs kommt oft im Kontext von der Abrechnung von Waren und Dienstleistungen sowie bei der Kapitalbeschaffung zum Tragen. Zu nennen sind insbesondere der Arbeitsvermittlungsbetrug, der Beitragsbetrug zum Nachteil von Sozialversicherungsträgern sowie der Anlage- und Wertpapierbetrug.

Der weiträumig auslegbare Tatbestand der Untreue wird von Strafverfolgungsbehörden oftmals als eine Art Allzweckwaffe und Türöffner eingesetzt, die Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder genauso wie Angestellte treffen kann: Personen, die ein besonderes Treueverhältnis zu einem Unternehmen auszeichnet und denen pflichtwidriges Verhalten zum Nachteil dieses Unternehmens zur Last gelegt wird. An den für ein Ermittlungsverfahren erforderlichen Anfangsverdacht werden meist keine allzu großen Anforderungen gestellt.

Ohne qualifizierten rechtlichen Beistand sind Betroffene schnell überfordert und riskieren nicht selten ihre Existenz. Denn bereits einfache Zuwiderhandlungen können folgenschwer sein; Verstöße nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) oder dem Mindestlohngesetz (MiLoG) können dazu führen, dass ein Unternehmen hohe Bußgelder bezahlen muss oder von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen wird. Im schlimmsten Fall droht Freiheitsentzug.

Kommt es zu einer unverschuldeten Insolvenz, sieht man sich obendrein auch noch einem Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) ausgesetzt; in der Regel werden auch die Begleitdelikte Betrug oder Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt untersucht.

Da es in wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten schnell zu unangekündigten Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder auch Vermögensarresten kommen kann, ist zur Wahrung Ihrer Interessen und zum Schutz Ihres Unternehmens das Einschreiten eines qualifizierten Strafverteidigers wie Marc Wederhake in München unverzichtbar.

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