Welche Strafe droht für Drogenhandel?

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Seit vielen Jahren wird in der Öffentlichkeit darüber diskutiert, ob der juristische Umgang mit Drogen noch gerechtfertigt ist. Dieser Diskurs wird durch eine höhere Akzeptanz bei „weichen Drogen“ und den positiven Nutzen durch den Einsatz von Betäubungsmitteln bei professionell durchgeführten Therapien weiter angefacht. Bis dato ist der Erwerb, Besitz und Handel mit Drogen eine Straftat, welche in den §§ 29 ff. BtMG (Betäubungsmittelgesetz) geregelt sind. In diesem Artikel erfahren Sie durch den Anwalt für BtMG in München – Marc Wederhake, welche Strafen Ihnen bei einem Verstoß drohen.

Was als illegale Droge zählt

Nicht alle Drogen sind in Deutschland verboten, da sie in der Medizin und Anästhesie Einsatz finden. Dennoch können ihre abhängig machenden Eigenschaften nicht zu einem offenen Verkauf führen. Das heißt, es muss an einer Stelle geregelt werden, welche Stoffe frei erwerbbar, reglementiert oder verboten sind. An dieser Stelle tritt das Betäubungsmittelgesetz in Kraft, das diese Regeln formuliert.

Zunächst einmal ist mit dem Wort Betäubungsmittel ein Stoff gemeint, der eine rauschhafte Wirkung entfaltet. Umgangssprachlich ist auch die Rede von Droge. Ob ein Betäubungsmittel wegen seiner schädlichen Wirkung verboten gilt oder einer speziellen Zulassung bedarf, ist im BtMG festgehalten. Ein Verbot ist dann angebracht, wenn die Droge die Gesundheit des Konsumenten bedroht und eine Abhängigkeit zu befürchten ist.

Auswahl verbotener Substanzen

  • Cannabis (Haschisch und Marihuana)
  • Kokain
  • LSD
  • Heroin
  • Crack
  • Crystal Meth

Wann Sie einen Rechtsanwalt konsultieren sollten

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, weil Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren gelten, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt konsultieren. Wederhake, der Anwalt für Drogen in München, kann Sie zum Beispiel darüber aufklären, was Ihre Rechte und Pflichten sind, und steht Ihnen in einem Prozess beiseite. Eine frühzeitige Mandatierung erhöht gleichzeitig die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder eine mildere Strafe.

Die Menge zählt

Das Strafmaß richtet sich in erste Linie nach der entdeckten Menge einer Droge bei einem Beschuldigten und dessen Wirkstoffgehalt. Denn nach §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1, 2 BtMG kann die Staatsanwaltschaft feststellen, ob der Tatbestand eines Drogendelikts erfüllt ist und gegebenenfalls das Verfahren eingestellt werden kann. Dies kommt natürlich dann vor, wenn die Menge sehr gering ausfällt.

Bei einer geringen Menge handelt es sich, wenn sie sich für den ein- bis dreimaligen Gebrauch eignet. Hier wird auch von Konsumeinheiten gesprochen. Ausschlaggebend ist dabei der Wirkstoffgehalt und nicht das Gesamtgewicht der Droge. Darum wird die Droge vor dem Prozess einer chemischen Untersuchung unterzogen, um den Wirkstoffgehalt zu ermitteln.

Da die Definition einer geringen Menge in der Rechtsprechung schwerfällt, wurden verschiedene Grenzwerte festgelegt, der bei der jeweiligen Droge angesetzt wird.

Betäubungsmittel Wirkstoff Grenzwert in Gramm
Amphetamin Amphetaminbase 10,0
Cannabisprodukte Tetrahydrocannabinol 7,5
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid 30,0 (bei MDE-Base) und 35,0 (bei MDE-Hydrochlorid)
Heroin Heroinhydrochlorid 1,5
Kokain Kokainhydrochlorid 5,0
Methadon Methadon Hydrochlorid 3,0
Opium Morphin Hydrochlorid 6,0
Methamphetamin (Crystal Speed) Metamphetaminbase 5 oder 10 g Base, je nach Rechtssprechung
LSD Lysergsäurediethylamid 0,006

Der Fachanwalt für Strafrecht in München möchte Sie auch darüber informieren, dass die Bundesländer verschiedene Grenzwerte festgelegt haben. Diese ändern sich jedoch regelmäßig durch neue Verordnungen.

Anwendung des Jugendstrafrechts

Da die BtM-Delikte zu den typischen Jugendstraftaten zählen, kommt bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht zum Einsatz. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Erziehung und sieht deshalb andere Sanktionsmöglichkeiten vor. Das Jugendstrafrecht reicht bis zum Alter von 18 Jahren. Dabei spielt das Alter zum Tatzeitpunkt eine Rolle. In Ausnahmefällen kann das Alter bis zum 21. Lebensjahr gehen, wenn die Persönlichkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht der Reife eines Erwachsenen entspricht. Es wird auch von einer Jugendverfehlung gesprochen.

Was als strafbar gilt

Unter Strafe steht der Drogenbesitz, Anbau, die Herstellung, der Erwerb und Handel mit Drogen. Der Handel wird in vier Kategorien unterteilt, worunter der einfache, gewerbsmäßige, bandenmäßige und bewaffnete Drogenhandel fällt. Während Ihnen bei den geringeren Straftaten eine Geld- oder Bewährungsstrafe droht, kommen bei den schweren Vergehen mehrjährige Haftstrafen auf Sie zu. Diese reichen bis zu 15 Jahren. Die Schwere hängt davon ab, ob Sie allein oder mit mehreren Personen agieren, nur für sich selbst oder andere Drogen beschaffen und wie professionell und gewalttätig Sie vorgehen.

Therapie statt Strafe

Sie haben die Möglichkeit, der Vollstreckung einer Strafe zu entgehen, wenn Sie stattdessen zu einer Therapie verurteilt werden. Die Kanzlei Wederhake klärt darüber auf, dass dies nur unter bestimmten Umständen möglich ist. Zunächst einmal muss die Tat im Zusammenhang einer Drogenabhängigkeit stehen und eine Verurteilung nach § 35 BtMG muss stattgefunden haben. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Tat vorrangig wegen der Sucht begangen wurde, kann zugunsten des Verurteilten eine Therapie vorgeschlagen werden.

Fazit

Haben Sie noch Fragen? Dann wenden Sie sich an Marc Wederhake, der Strafverteidiger in München für BtMG ist.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

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