Rechtsanwalt & Fachanwalt

Sexualstrafrecht

Lassen Sie uns Ihnen helfen!
Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir werden uns innerhalb kurzester Zeit bei Ihnen melden. Im Notfall, rufen Sie uns bitte unter folgender Nummer an:
Notrufnummer 0151/10361921
Fachanwalt für das Sexualstrafrecht in München
Kanzlei wederhake

Ihr Fachanwalt für das Sexualstrafrecht in München

Das Sexualstrafrecht stellt sexuelle Übergriffe wie z. B. Vergewaltigung, sexuellen Kindesmissbrauch und sexuelle Nötigung unter Strafe. Viele Tatvorwürfe sind als Verbrechen eingestuft, was bedeutet, dass bei einer Verurteilung eine Mindestfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht.

Die Folgen einer Verurteilung in solchen Fällen können Freiheitsentzug, ein Eintrag ins Führungszeugnis, möglicherweise ein Berufsverbot, Schadensersatzforderungen sowie die Ausgrenzung aus der Gesellschaft sein.

Wenn Sie beschuldigt werden, eine Sexualstraftat begangen zu haben, steht Ihnen Marc Wederhake als erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht im Raum München und bundesweit zur Verfügung. Kaum ein anderer Teil des Strafgesetzbuches bewegt die Menschen so sehr und ist in den letzten Jahren häufiger geändert worden, als der Abschnitt über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Straftaten in diesem Bereich, insbesondere wenn die Opfer Kinder sind, lösen oft ein großes Medieninteresse aus. Vorverurteilungen in den sozialen Medien sind gang und gäbe. Ohne die Hilfe eines versierten Strafverteidigers ist es kaum möglich, sich gegen die Vorwürfe erfolgreich zu wehren. Ganz wichtig ist auch hier, ohne rechtlichen Beistand zu den Vorwürfen konsequent zu schweigen und sich nicht durch unbedachte Äußerungen selbst zu belasten.

Mit der im November 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Sexualstrafrechts ergaben sich einige Änderungen. Seit der Einführung des „Nein heißt Nein“-Grundsatzes ist bereits jeder sexuelle Übergriff gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar. Das bisher zwingend geltende Erfordernis der Nötigung wurde durch den neuen § 177 I StGB abgeschafft. Zudem wurde mit § 184i StGB der Tatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt. Bei der Bewertung unerwünschter Sexualhandlungen als Straftat wird es hier in der Praxis zu vielen Auslegungs- und Abgrenzungsproblemen kommen. Deshalb sollten Sie als Beschuldigter einer Straftat im Sinne des § 184i StGB frühzeitig einen qualifizierten Strafverteidiger in München einschalten, um einen erfolgreichen Ausgang eines Verfahrens zu gewährleisten.
Andere Anwendungsgebiete des Sexualstrafrechts sind der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, Kindern und Jugendlichen, die sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 174 bis 183 StGB). Des Weiteren steht der Besitz, die Verbreitung und der Erwerb von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB unter Strafe. Wer solche Dateien aus dem Internet herunterlädt (sich verschafft) oder auf einer Festplatte oder einem USB-Stick speichert, macht sich strafbar.
Falsche Verdächtigungen (§ 164 StGB) kommen im sexualstrafrechtlichen Kontext seltener vor, als allgemein angenommen oder von den Medien dargestellt. Aber da diese für einen zu Unrecht Beschuldigten einschneidende Konsequenzen haben können – Verlust der Arbeitsstelle, soziale Ächtung – muss in diesen Fällen zügig gegen den Anzeigenerstatter vorgegangen werden. Abgesehen von einer Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung sind eine außergerichtliche Abmahnung sowie einstweiliger Rechtsschutz probate Mittel, um das vermeintliche Opfer zu einer Unterlassungserklärung zu verpflichten.
Ein Strafverteidiger kann im Sexualstrafrecht auf zahlreiche Verteidigungsansätze zurückgreifen, da manche Delikte schwer nachweisbar sind, weil sie weit zurückliegen oder es keine oder nicht sehr glaubwürdige Belastungszeugen gibt. Oft stehen sich nur Täter und Opfer in einer „Aussage gegen Aussage“-Situation gegenüber. Zudem ist die neue Rechtslage von Auslegungs- und Beweisproblemen geprägt, sodass manches Ermittlungsverfahren u. U. schon frühzeitig eingestellt werden kann. Sollte es zum Prozess kommen, wird ein versierter Verteidiger alle Faktoren betonen, die für den Angeklagten sprechen, etwa ein fester Arbeitsplatz, ein intaktes Familienleben, sein Verhalten vor und nach der Tat.

Im Sexualstrafrecht gelten zum Schutz der Opferrechte lange Verjährungszeiten, da Taten nicht selten erst Jahre später z. B. im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet und zur Anzeige gebracht werden. Die Besonderheit besteht bei einigen Tatbeständen darin, dass die Verjährung erst mit Ablauf des 18. Lebensjahres des Opfers beginnt. Die Verjährungsfristen liegen je nach Delikt zwischen drei bis 20 Jahre, weshalb manche Anzeige quasi aus dem Nichts heraus die gesamte Existenz bedrohen kann. So verjährt der an einem siebenjährigen Opfer begangene schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach §§ 176a StGB erst nach 31 Jahren. Im Sexualstrafrecht ist der Beistand eines Strafverteidigers wie Marc Wederhake in München, der sich durch Fachkunde, Fingerspitzengefühl und persönliches Engagement auszeichnet, unabdingbar.

Vereinbaren Sie hier Ihren Termin für eine Erstberatung

Kanzlei Wederhake

Bei uns sind Sie in guten Händen

Sie stehen immer an erster Stelle.
Wir arbeiten mit Ihnen zusammen.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Strafrecht.