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Verkehrsstrafrecht

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Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht in München
Kanzlei wederhake

Ihr Anwalt für das Verkehrsstrafrecht in München

Mit der Verfolgung von Verkehrsdelikten soll zum einen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und zum anderen Leben, Leib und Eigentum des Einzelnen geschützt werden.

Die Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers wie Marc Wederhake in München ist wegen der zum Teil empfindlichen Folgen einer Straftat angezeigt: Es drohen Punkte in Flensburg, der Entzug des Führerscheins oder ein Fahrverbot, und in manchen Fällen hohe Geld- oder Gefängnisstrafen.

Zu den häufigsten Tatbeständen zählen das Fahren eines Autos in betrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die fahrlässige Körperverletzung bzw. die fahrlässige Tötung als Folge eines Unfalls. Aber auch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr von außen, wie z. B. das Werfen von Gegenständen auf eine Autobahn, gehören hier her.

Wer sich betrunken oder unter Drogeneinfluss ins Auto setzt, macht sich gem. § 316 StGB strafbar und muss in der Regel mit einer Geldstrafe und Führerscheinentzug rechnen. Wer in einem solch fahruntüchtigen Zustand zusätzlich den Straßenverkehr gefährdet, unterliegt der härteren Bestrafung nach § 315c StGB. Die relative Fahruntüchtigkeit wird bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille angenommen, aber es müssen noch weitere Ausfallerscheinungen hinzu kommen (alkoholbedingte Fahrfehler, etwa Missachtung der Verkehrsregeln), damit eine Straftat vorliegt; sind Drogen im Spiel, gibt es ebenfalls keine starren Grenzwerte, sondern es gelten die Grundsätze über die relative Fahruntüchtigkeit. Hier kann ein Fachanwalt für Strafrecht wie Marc Wederhake helfen: Die Verteidigung zielt darauf ab, aufzuzeigen, dass eben gerade keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen vorlagen, sondern nur ein Fehlverhalten, das auch im nüchternen Zustand hätte passieren können.

Erst beim Führen eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille (Fahrrad: 1,6 Promille) spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, mit der Folge, dass ein Gegenbeweis ausgeschlossen ist und in jedem Fall eine Straftat vorliegt.

Wer sich nach einem Unfall aus dem Staub macht, sei es wegen eines Schocks oder weil es zu lange dauert, bis die Polizei erscheint, begeht Fahrer- oder Unfallflucht gem. § 142 StGB. Das hierfür geltende Strafmaß ist unter anderem auch von der Schwere des Unfalls und der dabei entstandenen Schäden abhängig; wurde niemand verletzt und weist das andere Auto nur unerhebliche Kratzer oder Dellen auf, kann mithilfe eines Strafverteidigers die Einstufung als Bagatellschaden erreicht werden. Dann droht nur eine Geldstrafe, und im besten Fall stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages wegen Geringfügigkeit ein. So entgeht man der Eintragung einer Vorstrafe.
Da sich diese Vorkommnisse in den letzten Jahren besonders in Innenstädten mit teils verheerenden Folgen gehäuft haben, sind seit 2017 verbotene Kraftfahrzeugrennen gem. § 315d StGB ebenfalls unter Strafe gestellt. Im März 2019 hat zudem der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal die Verurteilung eines Rasers, der bei einem illegalen Autorennen in Hamburg den Tod eines Unbeteiligten verursacht hatte, wegen Mordes bestätigt (Aktenzeichen: 4 StR 345/18).
Leider kommt es immer wieder vor, dass bei einem Unfall mehr passiert als nur ein Blechschaden. Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, indem er beispielsweise zu schnell oder betrunken fährt oder die Vorfahrt missachtet und dadurch einen anderen fahrlässig verletzt (§ 229 StGB) oder gar tötet (§ 227 StGB), muss im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren rechnen. Die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers wie Marc Wederhake in München ist dringend ratsam.

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