Das Jugendstrafrecht im Überblick

Inhaltsverzeichnis

Im Falle, dass eine erwachsene Person eine Straftat begeht, kommt das StGB zum Einsatz. Diese Verhandlungen finden meistens öffentlich statt. Aber was passiert, wenn die angeklagte Person unter 21 Jahre alt ist? Mit dieser Frage beschäftigt sich die Kanzlei Wederhake, Ihr Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht. Der Artikel gibt Antworten darauf, wann das Jugendstrafrecht angewendet wird und mit welchen Strafen zu rechnen ist.

Marc Wederhake – Strafverteidiger aus München klärt auf

Der Strafverteidiger aus München unterrichtet Sie, dass unter der Altersgrenze von 21 Jahren das Jugendstrafgesetz zum Einsatz kommen kann. Dabei handelt es sich um ein Sonderstrafgesetz, welches auf die Bedürfnisse von Jugendlichen zugeschnitten ist. Einer der hauptsächlichen Unterschiede zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht liegt darin, dass bei Erwachsenen die Tat im Vordergrund liegt und bei Jugendlichen sie selbst. Aus diesem Grund wird bei der Strafverfolgung in erster Linie auf den erzieherischen Gedanken Wert gelegt.

Rechtsfolgen

Ab wann das Jugendstrafrecht gilt

Wenn es um das Jugendstrafgesetz (JGG) geht, stellt sich die Frage, an wen genau es sich richtet. Laut § 19 StGB sind Kinder unter 14 Jahren nicht strafmündig und können deshalb nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Dennoch kann bei vermehrter Straffälligkeit das Jugendamt eingeschaltet werden.

Das JGG wird in der Regel bei Jugendlichen und Heranwachsenden angewendet. Jugendlicher ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 18 Jahre alt ist. Als Heranwachsender gilt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Dabei zählt immer das Alter, welches der Täter zum Tatzeitpunkt hatte.

Wer ist zuständig?

In der Regel ist das Gericht am Wohnort der Jugendlichen oder Heranwachsenden zuständig, da es sie so wenig wie möglich belasten möchte. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass sie immer mit den gleichen Personen zu tun haben und dadurch dem Erziehungsgedanken besser Genüge getan wird.

Für die Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Jugendgericht zuständig. Nach § 39 Abs. 2 JGG darf die Strafe nicht mehr als ein Jahr übersteigen. Gemäß § 40 JGG ist das Jugendschöffengericht für alle Strafverfahren zuständig, die nicht in der Obhut der Jugendrichter oder Jugendkammer beim Landgericht liegen.

Welche Strafen drohen Jugendlichen?

Ihr Fachanwalt für Strafrecht klärt auf, dass der leitende Gedanke des Sanktionssystems beim JGG ein erzieherischer ist. Dies ist ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht.

Die Sanktionen teilen sich wie folgt auf:

  • Einfache Verwarnung
  • Arbeitsauflagen
  • Kurzfristiger Jugendarrest
  • Freiheitsentziehende Jugendstrafe, mit oder ohne Bewährung

Bei der Auswahl der Strafe geht es weniger um die Schwere der Tat, sondern um das geeignete Maß zu finden, das den Jugendlichen davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Zudem ist eine Einstellung des Verfahrens möglich, wenn das Gericht zu dem Entschluss kommt, dass eine erzieherische Maßnahme ausreicht. Dies kann durch das Ableisten von gemeinnütziger Arbeit, der Teilnahme an Anti-Gewalt-Kursen oder dem Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden.

Wer daran beteiligt ist

Im Jugendstrafverfahren finden sich die gleichen Beteiligten wie beim Erwachsenenstrafverfahren wieder, wozu die Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidiger gehören. Die Staatsanwaltschaft besteht aus Jugendstaatsanwälten, während das Gericht mit Jugendrichtern besetzt ist. Bei den Schöffen lohnt sich eine pädagogische Qualifizierung. Aber ein wesentlicher Bestandteil nimmt die Jugendgerichtshilfe (JGH) oder Jugendhilfe im Strafverfahren (JiS) ein. Im Falle eines Strafverfahrens gegen Jugendliche oder Heranwachsenden werden sie von der Polizei oder Staatsanwaltschaft informiert. In einem nächsten Schritt stehen sie dem Beschuldigten und deren Angehörigen beratend zur Seite. Sie helfen bei Schwierigkeiten und interessieren sich für die Persönlichkeit und Lebensumstände des Betroffenen. Dadurch können sie dem Gericht die Beweggründe der Tat besser vermitteln und zu einem ausgewogenen Urteil verhelfen. Letzteres kann durch einen Jugendgerichtshilfebericht vorgelegt oder durch eine mündliche Stellungnahme während der Gerichtsverhandlung abgegeben werden.

Die Nichtöffentlichkeit des Jugendstrafverfahrens

Marc Wederhake – Ihr Anwalt aus München für Strafrecht weist darauf hin, dass gemäß § 48 JGG der Grundsatz gilt, dass das Jugendstrafverfahren der Nichtöffentlichkeit unterliegt. Eine Ausnahme bildet das Strafverfahren bei Heranwachsenden, deren Strafverfahren nicht automatisch von der Öffentlichkeit ausgeschlossen sind. Allerdings kann nach § 109 Abs. 1 S. 4 JGG dies beantragt werden, wenn es im Interesse des Heranwachsenden liegt.

Fazit

Der Fachanwalt für Strafrecht in München sorgt dafür, dass in einem Strafverfahren gegen Jugendliche alle Besonderheiten beachtet werden und Sie mit viel Einfühlungsvermögen durch das Verfahren begleitet werden. Da hier der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht, versucht die Kanzlei Wederhake ein formelles Urteil zu verhindern. Viel eher werden die Bemühungen auf eine Einstellung des Verfahrens gelegt, wenn es sich um eine Einzeltat handelt und eine erzieherische Maßnahme ausreicht.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

Warum Kanzlei Wederhake?

Lassen Sie uns Ihnen helfen!

Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir werden uns innerhalb kurzester Zeit bei Ihnen melden. Im Notfall, rufen Sie uns bitte unter folgender Nummer an:
Notrufnummer 0151/10361921