Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

BTM-Verstoß in nicht geringer Menge

Inhaltsverzeichnis

Ein BTM-Verstoß in nicht geringer Menge gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) stellt eine besonders schwerwiegende Straftat dar. In diesem Artikel erläutern wir die Definition, rechtliche Grundlagen und Konsequenzen eines BTM-Verstoßes in nicht geringer Menge.

Begriff und Definition

Ein BTM-Verstoß in nicht geringer Menge bezieht sich auf den unerlaubten Besitz, Handel, Anbau oder die Herstellung von Betäubungsmitteln in einer Menge, die über das Maß für den Eigenbedarf hinausgeht. Die Definition der nicht geringen Menge variiert je nach Art des Betäubungsmittels und ist im BTMG genau festgelegt.

Rechtliche Grundlagen

  1. BTMG – Betäubungsmittelgesetz: Die Regelungen bezüglich BTM-Verstößen in nicht geringer Menge sind im Betäubungsmittelgesetz, insbesondere in den § 29a, 29b und 30, verankert.

Arten von BTM-Verstößen in nicht geringer Menge

  1. Besitz in nicht geringer Menge: Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in einer Menge, die als nicht gering eingestuft wird, stellt einen schwerwiegenden BTM-Verstoß dar.
  2. Handel und Vertrieb in nicht geringer Menge: Der Handel mit Betäubungsmitteln in einer Menge, die über den üblichen Eigenbedarf hinausgeht, wird besonders streng geahndet.
  3. Herstellung und Anbau in nicht geringer Menge: Die ungenehmigte Herstellung oder der Anbau von Betäubungsmitteln in einer Menge, die als nicht gering betrachtet wird, stellt eine erhebliche Straftat dar.

Konsequenzen eines BTM-Verstoßes in nicht geringer Menge

  1. Erhöhte Strafmaße: BTM-Verstöße in nicht geringer Menge ziehen in der Regel erheblich höhere Strafen nach sich als Verstöße im üblichen Rahmen.
  2. Freiheitsstrafen: Die Konsequenzen können Freiheitsstrafen sein, die sich je nach Art und Umfang des Verstoßes erheblich gestalten können.
  3. Geldstrafen: Neben Freiheitsstrafen können auch empfindliche Geldstrafen verhängt werden.

Besondere Aspekte

  1. Tatmildernde Umstände: In einigen Fällen können bestimmte Umstände, wie geständiges Verhalten oder die Zusammenarbeit mit den Behörden, zu einer milderen Strafe führen.
  2. Wiederholungstaten: Bei wiederholten BTM-Verstößen in nicht geringer Menge können die Strafen deutlich verschärft werden.

Fazit: Ernsthaftigkeit und Prävention

Ein BTM-Verstoß in nicht geringer Menge wird vom Gesetzgeber als besonders ernsthaft betrachtet und zieht erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Prävention, rechtliche Aufklärung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des BTMG sind entscheidend, um derartige Verstöße zu verhindern und ihre schwerwiegenden Folgen zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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