Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Eigenbedarf

Inhaltsverzeichnis

Eigenbedarf, insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, wirft viele juristische Fragen auf. In diesem Artikel wird die rechtliche Bedeutung von Eigenbedarf im Kontext von Drogendelikten beleuchtet, insbesondere unter Berücksichtigung des Betäubungsmittelgesetzes (BTMG).

Begriffsdefinition: Was bedeutet Eigenbedarf?

Eigenbedarf bezieht sich auf den persönlichen Konsum von Betäubungsmitteln. Es handelt sich um die Menge an Drogen, die eine Person für den eigenen Gebrauch und nicht für den Verkauf oder die Weitergabe besitzt.

Relevante Gesetzesgrundlagen: BTMG

Das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland ist die zentrale Rechtsquelle für Drogendelikte und regelt auch den Eigenbedarf.

Paragrafen im BTMG:

  • § 29 BTMG: Regelungen zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.
  • § 31 BTMG: Strafen für unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Eigenbedarfsmengen: Was erlaubt das Gesetz?

Gesetzliche Grenzen:

  • Nicht geringe Menge: Die Definition dessen variiert je nach Substanz und ist gesetzlich festgelegt.
  • Richtwerte: Für einige Substanzen gibt es bestimmte Richtwerte, die als Orientierung dienen, ob eine Menge für den Eigenbedarf gilt.

Strafen für Eigenbedarf: Welche Konsequenzen drohen?

Strafverfolgung bei Eigenbedarf:

Konsumstrafbarkeit und Eigenbedarf: Ein feiner Unterschied

Es ist wichtig zu betonen, dass der Konsum von Drogen an sich nicht strafbar ist. Die Strafverfolgung setzt in der Regel erst beim Besitz und Handel ein. Eigenbedarf stellt somit eine komplexe Grauzone dar.

Fazit: Eigenbedarf im Spannungsfeld des Strafrechts

Eigenbedarf ist eine Thematik, die nicht nur juristisch, sondern auch gesellschaftlich diskutiert wird. Die Gesetzgebung versucht, einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Gesundheit und der individuellen Freiheit zu finden. Personen, die mit dem Vorwurf des Eigenbedarfs konfrontiert sind, sollten sich juristischen Beistand suchen, um ihre Rechte und Optionen zu verstehen und zu verteidigen.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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