Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Computerkriminalität

Inhaltsverzeichnis

Die Computerkriminalität, auch als Cyberkriminalität bekannt, umfasst eine Vielzahl von Straftaten, die im digitalen Raum begangen werden. In diesem Artikel werden die verschiedenen Arten von Computerkriminalität sowie die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das Strafrecht detailliert erläutert.

Definition und Einordnung in das Strafrecht

Computerkriminalität bezieht sich auf Straftaten, die mithilfe von Computern oder im digitalen Raum begangen werden. Sie erstreckt sich über verschiedene Bereiche und kann sowohl gegen Personen als auch gegen Unternehmen gerichtet sein. Die Einordnung in das Strafrecht erfolgt anhand spezifischer Gesetze und Paragrafen.

Arten von Computerkriminalität

  1. Hacking (§ 202a StGB): Unbefugtes Eindringen in Computersysteme mit dem Ziel der Informationsbeschaffung oder -manipulation.
  2. Datenmanipulation (§ 303a StGB): Manipulation, Löschung oder Beschädigung von Daten, oft mit dem Ziel der Sabotage.
  3. Phishing (§ 263 StGB): Täuschung von Personen, um an vertrauliche Informationen wie Passwörter oder Bankdaten zu gelangen.
  4. Computerbetrug (§ 263a StGB): Täuschungshandlungen im digitalen Raum zur Erlangung von Vermögenswerten.
  5. Verbreitung von Schadsoftware (§ 202c StGB): Das Verbreiten von Viren, Würmern oder Trojanern zur Beeinträchtigung von Computersystemen.

Konsequenzen für Täter von Computerkriminalität

  1. Strafverfolgung (§ 12 StGB): Täter von Computerkriminalität werden nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts verfolgt und können mit Freiheitsstrafen oder Geldbußen bestraft werden.
  2. Zivilrechtliche Ansprüche: Opfer von Computerkriminalität können zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen.

Internationale Dimension der Computerkriminalität

  1. Internationale Strafverfolgung: Computerkriminalität überschreitet oft nationale Grenzen, was internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung erforderlich macht.
  2. Cybercrime-Konvention des Europarats: Die Budapest-Konvention legt rechtliche Rahmenbedingungen für die Verfolgung von Computerkriminalität fest.

Prävention und Schutz vor Computerkriminalität

  1. IT-Sicherheit (§ 202c StGB): Unternehmen und Privatpersonen sind dazu verpflichtet, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um sich vor Computerkriminalität zu schützen.
  2. Sensibilisierung und Schulung: Aufklärungskampagnen und Schulungen können dazu beitragen, das Bewusstsein für potenzielle Bedrohungen zu schärfen.

Fazit: Digitale Herausforderungen im Strafrecht

Die steigende Relevanz von Computerkriminalität erfordert eine kontinuierliche Anpassung des Strafrechts und präventiver Maßnahmen. Die vielfältigen Arten von digitalen Straftaten machen eine differenzierte Betrachtung und rechtliche Handhabung notwendig, um die Sicherheit im digitalen Raum zu gewährleisten.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

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