Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Täter

Inhaltsverzeichnis

Die rechtliche Dimension einer Straftat umfasst eine Vielzahl von Akteuren, von denen der Täter eine zentrale Rolle spielt. In diesem Artikel wird der Begriff des Täters im Kontext des deutschen Strafrechts detailliert beleuchtet, wobei auf Unterschiede zu anderen Teilnehmern und die rechtliche Bewertung besonderes Augenmerk gelegt wird.

Definition und Wesen des Täters

Der Täter einer Straftat ist diejenige Person, die die Handlung unmittelbar begeht und damit den strafrechtlichen Tatbestand erfüllt. Anders als Teilnehmer, die an der Begehung beteiligt sind, ist der Täter der unmittelbare Ausführende und Initiator des strafbaren Geschehens. Der Täter handelt dabei vorsätzlich und in der Regel rechtswidrig.

Unterschied zu anderen Teilnehmern

Mittäter

Ein Mittäter ist an der Begehung der Straftat beteiligt und teilt mit dem Täter den Vorsatz zur Tatbegehung. Im Unterschied zum Täter führt der Mittäter die Handlung nicht unmittelbar aus, trägt jedoch in erheblichem Maße zur Tat bei.

Anstifter

Der Anstifter ist eine Person, die einen anderen zu einer Straftat bestimmt. Im Gegensatz zum Täter führt der Angestiftete die Tat aus. Der Anstifter und der Täter müssen den gleichen Vorsatz teilen.

Gehilfe

Ein Gehilfe ist an der Tat beteiligt, indem er den Täter bei der Ausführung unterstützt. Anders als der Mittäter hat der Gehilfe keinen gemeinsamen Tatvorsatz mit dem Täter.

Rechtliche Bewertung des Täters

Strafbarkeit des Täters

Die Strafbarkeit des Täters ergibt sich aus der Erfüllung des Tatbestands gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB). Die individuelle Schuld des Täters wird im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

Vorsatz und Rechtswidrigkeit

Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss die Tatbegehung zumindest in ihren wesentlichen Zügen wollen. Die Handlung des Täters muss zudem rechtswidrig sein, um strafbar zu sein.

Schuldprinzip

Das Schuldprinzip besagt, dass eine Strafe nur dann verhängt werden darf, wenn dem Täter die Tat subjektiv vorwerfbar ist. Dies wird im Rahmen der Schuldprüfung individuell bewertet.

Quellen im Strafrecht

Tatbestandsverwirklichung im StGB

Die spezifischen Tatbestandsmerkmale und die Strafbarkeit des Täters sind im Strafgesetzbuch festgelegt. Beispielsweise regelt § 223 StGB die Körperverletzung und definiert die Voraussetzungen für den Täter.

Allgemeiner Teil des StGB

Das Verständnis des Täters und seiner strafrechtlichen Einordnung wird im Allgemeinen Teil des StGB behandelt, insbesondere in den Paragraphen, die sich mit den Grundlagen und Prinzipien des Strafrechts befassen.

Fazit

Der Täter ist eine zentrale Figur im deutschen Strafrecht, die durch ihre unmittelbare Handlung maßgeblich zur Begehung einer Straftat beiträgt. Die rechtliche Bewertung des Täters basiert auf seinen individuellen Handlungen, dem Vorsatz und der Schuld. Die klare Abgrenzung zu anderen Teilnehmern ist für die rechtliche Einordnung entscheidend, und die spezifischen Regelungen finden sich im Strafgesetzbuch.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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