Strafe bei Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184b, c StGB)

Inhaltsverzeichnis

Der Besitz oder das Erlangen von Kinder- und Jugendpornographie steht klar unter Strafe. Letztendlich handelt es sich dabei um eine schwere Straftat, bei der Kinder und Jugendliche seelische und körperliche Verletzungen davontragen. Doch was bedeutet es, in den Besitz zu gelangen und welches Strafmaß muss man erwarten? Diese und andere Fragen beantwortet die Kanzlei Wederhake, Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in München.

Was wird unter Kinder- und Jugendpornographie verstanden?

Ihr Strafverteidiger aus München klärt auf, dass im Falle einer Anklage der § 184b und c StGB zur Geltung kommt. Die Rechtssprechung spricht von pornografischen „Schriften“, womit das Material gemeint ist, auf dem die Darstellungen gezeigt werden. Im Genaueren sind damit Fotos, Bilder, Tondateien und Videos gemeint. Das Verbot hat nicht nur den Zweck, die Herstellung und Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie zu unterbinden, sondern soll in letzter Konsequenz den Missbrauch an Kindern verhindern.

Bei einer kinderpornographischen Schrift handelt es sich um die sexuelle Darstellung von, an oder vor Kindern. Darunter zählen auch Nacktbilder und künstlerisch angefertigte Bilder, in denen Kinder in einer aufreizenden Pose gezeigt werden. Diese werden auch „Posing Pics“ genannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Material fiktiv hergestellt oder echt ist. Comics, Mangas, Animes und Cartoons können als illegales Material gewertet werden.

Von Kinderpornographie wird gesprochen, wenn die gezeigten Kinder als bis zu einem Alter von 13 Jahren erkennbar sind. Jugendpornographie zeigt Jugendliche in einem Alter zwischen 14 und 17 Jahren.

Die Verbreitung

Unter Verbreitung wird das physische und digitale Verbreiten von kinder- und jugendpornographischer Schriften verstanden. Rechtlich gesehen steht schon der Versuch unter Strafe und nicht, ob die empfangende Person das Material tatsächlich sieht. Auch das Speichern von Bildern und Videos auf einem Speichermedium oder im Arbeitsspeicher gilt als Verbreitung.

Die Veröffentlichung

Bei der Veröffentlichung geht es darum, kinder- und jugendpornographisches Material einer unbestimmten Gruppe zugänglich zu machen. Dies muss nicht das Material direkt sein, sondern ein Link reicht bereits aus. Der Tatbestand der Zugriffsmöglichkeit ist damit erfüllt

Für andere Material beschaffen

Die Beschaffung von illegalem Material für andere steht ebenfalls unter Strafe. Die Person, für die das Material ist, muss dafür dem Täter nicht bekannt sein. Es reicht aus, dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, darauf zugreifen zu können. Dies kann zum Beispiel über einen Link geschehen.

Für sich selbst beschaffen

Der Versuch, Kinder und Jugendpornographie aufzurufen, steht unter Strafe. Das gilt auch als Empfänger von kinderpornographischen Schriften. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die betreffende Person in einer Chatgruppe Mitglied ist, die dieses Material untereinander teilt.

Welche Strafen drohen einem Täter bei der Verurteilung?

Grundsätzlich hängt das Strafmaß davon ab, ob es sich um Kinder- oder Jugendpornographie handelt. Beides ist jedoch strafbar und wird mit einer Gefängnis- oder Geldstrafe geahndet.

Erwachsenenstrafrecht
Bei einem Verstoß gegen § 184b Abs. 1 StGB droht dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren. Die Strafe kann aber geringer ausfallen, sofern das Material keine wirklichkeitsnahen Abbildungen beinhaltet. Das Handeln als Mitglied in einer Bande erhöht hingegen das Strafmaß auf mindestens zwei Jahre.

Jugendstrafrecht
Damit das Jugendstrafrecht greift, muss der Täter während des Tatzeitpunktes das 14. Lebensjahr erreicht haben. Zu den Strafen des JGG gehören in erster Linie Maßnahmen, die einen erzieherischen Charakter haben. Darunter fallen Verwarnungen, Erteilen von Auflagen oder in schweren Fällen, die Jugendstrafe.

Was sollte eine beschuldigte Person unternehmen?

Sollte eine Person in den Verdacht geraten, gegen 184b, c StGB zu verstoßen, beginnen die Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln. Dies führt häufig zu einer Hausdurchsuchung. Bei der Durchsuchung sollen Datenträger, die das kompromittierende Material beinhalten, sichergestellt werden.

Marc Wederhake – Fachanwalt für Strafrecht empfiehlt Ihnen, einen Anwalt für Sexualstrafrecht zu konsultieren. Zudem sind Sie nicht verpflichtet, bei der Tataufdeckung mitzuwirken. Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Fazit

Bei der Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinder- und jugendpornographischen Inhalten handelt es sich um eine schwere Straftat. Es droht nicht nur eine Gefängnisstrafe, sondern ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis. Sollten Sie der Straftat beschuldigt werden, raten wir Ihnen, sich einen Anwalt für Strafrecht zu suchen.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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