Welche Drogen/Betäubungsmittel sind verboten?

Inhaltsverzeichnis

Wer bei einem Rauschmitteldelikt erwischt wird, hat häufig im Nachhinein mit einem Strafverfahren zu tun. Die Folgen davon haben nicht selten einen schwerwiegenden Einfluss auf den weiteren Lebensweg der betroffenen Person. Dabei ist die Strafe bei einer Verurteilung nicht das Schlimmste, sondern der Eintrag in das Vorstrafenregister. Damit Sie erfahren, welche Drogen als illegal gelten und mit welchen Strafen Sie zu rechnen haben, klärt Sie Herr Marc Wederhake, der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in München, über die Folgen auf.

Welche Drogen gelten als illegal?

Im BtMG (Betäubungsmittelgesetz) stehen die Stoffe, die das Potenzial haben, durch ihren Konsum die Gesundheit zu schädigen und abhängig zu machen. So wird zwischen den beiden Begriffen Drogen und Betäubungsmitteln unterschieden. Ein Betäubungsmittel ist ein Stoff, der beim übermäßigen Gebrauch die physische und psychische Gesundheit gefährdet. Eine Droge hingegen kann eine betäubende Wirkung haben, aber die Gesundheit nicht schädigen. Darum gilt Alkohol laut des BtMG nicht als Betäubungsmittel.

Folgende Substanzen gelten im Sinne des BtMG als Droge bzw. Betäubungsmittel:

Es gibt eine Reihe neuer Stoffe, wie im Falle der NPS, die nicht im Katalog des BtMG vorkommen. Dieser Stoffe haben häufig eine ähnliche Wirkung wie die etablierten Betäubungsmittel und sind ebenso schädlich für die Gesundheit. Da sie noch relativ neu sind, kommen sie nicht im Katalog vor.

Welche Strafen drohen beim Handel mit Drogen?

Laut des BtMG steht jeglicher Drogenmissbrauch unter Strafe. Die Regeln dafür sind im § 29 Absatz 1 BtMG festgehalten und sehen bei Verstoß eine Geld- oder Gefängnisstrafe vor, die bis zu fünf Jahre beinhalten kann. Folgende Tatbestände sind nach dem BtMG verboten.

Die Strafen bei Drogenbesitz

Generell ist der Drogenbesitz strafbar. Dies ist in § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG festgehalten. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze bei Cannabis, die als Eigenbedarf gezählt wird und dadurch zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann. Dieser darf 0,045 g THC nicht überschreiten. Außerdem muss bei dieser Regel beachtet werden, dass der Besitz strafbar ist, aber nicht der Eigenkonsum. Da es häufig vorkommt, dass der Eigenkonsum auslegungssache ist, rät Ihnen der Anwalt für Drogen in München, auf den Besitz von Drogen komplett zu verzichten.

Der Anbau von Drogen

Der Anbau von Drogen ist ebenso strafbar, was in § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG steht. Darunter fällt beispielsweise das Aussäen von Cannabis in Ihrem Garten oder das Aufziehen einer Pflanze.

Die Herstellung von Drogen

In § 29 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BtMG steht, dass die Herstellung von Drogen verboten ist. Besitzen Sie zum Beispiel eine Cannabispflanze, deren Blüten Sie für die Herstellung von Cannabis benutzen können, erfüllt dies den Strafbestand der Herstellung von Drogen.

Der Erwerb von Drogen

Der Erwerb von Drogen ist in § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG geregelt und steht unter Strafe. Sie machen sich strafbar, wenn Sie von einem Drogendealer 5 g Kokain kaufen, einstecken und damit nach Hause fahren. Auch hier wird klar definiert, was unter Besitz fällt. Kaufen Sie dieselbe Menge Kokain und verkonsumieren es sofort, so haben Sie rechtlich keinen Besitz von der Droge genommen.

Die Strafe für Drogenhandel

Der Handel mit Drogen unterscheidet verschiedenes Vorgehen, die Ihr Anwalt für BtM hier auflisten wird. Allgemein wird darunter jegliches Verhalten verstanden, dass das Ziel verfolgt, Umsatz durch den Handel von Betäubungsmitteln zu generieren.

Einfacher Drogenhandel
Darunter fällt der Verkauf von Drogen an eine andere Person, deren Transport und das Anwerben von Drogenkurieren. Der einfache Drogenhandel wird mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bestraft, die bis zu 5 Jahren reicht.

Gewerbsmäßiger Drogenhandel
Stellen die Einnahmen durch den Verkauf von Drogen eine fortlaufende Einnahmequelle dar, dann ist der Tatbestand des gewerbsmäßigen Drogenhandels erfüllt. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG steht, dass bei diesem Vergehen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu rechnen ist.

Bandenmäßiger Drogenhandel
Unter einer Bande wird die Bildung einer Gruppe verstanden, die aus mindestens drei Personen besteht und mehrere Straftaten gemeinsam begeht. Im Sinne des Drogenhandels muss die Gruppe eine große Menge an Drogen anbauen, herstellen oder mit ihr Handel treiben. Die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei fünf Jahren Freiheitsentzug.

Bewaffneter Drogenhandel
Sollten Sie bei einem Drogenhandel eine Waffe mit sich führen, dann ist der Tatbestand des bewaffneten Drogenhandels erfüllt. Die Strafe liegt bei mindestens fünf Jahren Gefängnis.

Ist der Konsum von Drogen illegal?

Der Konsum von Drogen ist grundsätzlich nicht strafbar, der Besitz hingegen schon. Auch wenn es für Drogen eine Maximalmenge gibt, die niedrig genug ist, um von einem Eigenbedarf auszugehen, so kann schon eine geringe Menge Cannabis zu einer Strafverfolgung führen. In der Rechtsprechung wird der Konsum von Drogen als eine Handlung verstanden, die als eigenverantwortliche Selbstschädigung verstanden wird. Dies ist ähnlich wie bei einem Suizid und daher nicht strafbar.

Fazit

Der Umgang mit Drogen hat im Strafrecht so einige Falltiefen. Sollten Sie wegen eines Drogendelikts in Schwierigkeiten geraten, so rät Ihnen die Kanzlei Wederhake, sich einen guten Strafverteidiger in München zuzulegen.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

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