Anwalt BTMG München

Drogenstrafrecht

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Fachanwalt für das Betäubungsmittelstrafrecht (Btm) in München
Kanzlei wederhake

Ihr Fachanwalt für das Betäubungsmittelstrafrecht (Btm) in München

Verstöße gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) können in schwereren Fällen hohe Haftstrafen für den Täter nach sich ziehen. Zwar ist der Konsum selbst nicht direkt verboten oder strafbar, der Besitz, Anbau bzw. die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr und insbesondere der Handel mit illegalen Drogen werden hingegen meist streng geahndet. Die Abgrenzung zum Eigenbedarf ist dabei nicht immer gegeben. Werden Substanzen in großen Mengen gehandelt, können dem Beschuldigten in Deutschland sogar Haftstrafen von bis zu 15 Jahren drohen.

In all diesen Fällen, die mit Drogendelikten in Verbindung stehen, sollte deshalb unbedingt ein Fachanwalt beauftragt werden, der sich auf das BtMG spezialisiert hat. Nur mit versierter anwaltlicher Hilfe von Experten wie Marc Wederhake aus München, können Sie sich gegen die Anschuldigungen von Staatsanwaltschaft, Polizei und dem Strafgericht erfolgreich wehren. Die wichtigsten Fragen zum Thema BtM sollen in den folgenden Abschnitten erläutert werden. Wie wir Sie im Falle eines drohenden Verfahrens unterstützen können, erklären wir Ihnen anhand Ihrer persönlichen Situation in einem direkten Gespräch.

Was sind illegale Betäubungsmittel bzw. Drogen?

Längst nicht alle Substanzen, die eine berauschende oder sogar Abhängigkeit erzeugende Wirkung haben, sind in Deutschland verboten. Im BtMG sind die verbotenen Stoffe stattdessen explizit aufgeführt. Um in diesem Katalog, genauer: in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen zu werden, müssen die entsprechenden Drogen i. d. R. eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten darstellen. Darüber hinaus sollen sie das Potential haben, in eine Abhängigkeit zu führen. Einige gängige Beispiele für verbotene Substanzen sind u. a.:

  • Cannabis (Haschisch und Marihuana)
  • Kokain
  • LSD
  • Heroin
  • Crack
  • Crystal Meth

Viele weitere Drogen sind im BtMG gelistet und immer wieder kommen neue hinzu. Andere Substanzen, die z. B. noch relativ neu sind, werden von dem Gesetz hingegen oftmals noch nicht erfasst.

Auch Handel und Abgabe von Medikamenten kann ein Anwendungsfall des BtMG sein, da verschreibungsfähige Betäubungsmittel wie Barbiturate oder Kodein nur von Ärzten und Apothekern ausgegeben werden dürfen. Werden diese sogenannten psychoaktiven Substanzen oder Zubereitungen anderweitig hergestellt oder in den Verkehr gebracht, kann es zu einem Strafverfahren kommen.

Unter Strafe steht jede Form des Drogenmissbrauchs. Insbesondere § 29 Absatz 1 BtMG ist hierbei von Bedeutung. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz kann mit Geld- oder sogar Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Beim Strafmaß spielen viele Faktoren eine Rolle. So sind z. B. die nachweisbare Menge, die Art der Substanz (so genannte harte oder weiche Drogen) und zahlreiche andere Kriterien wie die Art des Umgangs mit der Droge und die persönliche Situation des Angeklagten für das letztlich gesprochene Urteil maßgeblich. Die strafrechtlich zu unterscheidenden Verhaltensweisen in Bezug auf illegale Drogen sind im Einzelnen:

Drogenbesitz

Strafbar ist allein schon der Besitz von illegalen BtM gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG. Wer beispielsweise fünf Gramm Marihuana in seiner Hosentasche mit sich führt, macht sich bereits strafbar. Nur wenn Sie es an sich genommen haben, weil Sie es umgehend entsorgen oder konsumieren wollten, handelt es sich nicht um Drogenbesitz. Bei geringen Mengen wird in aller Regel davon ausgegangen, dass es sich um Eigenbedarf handelt. Je nach Substanz und Bundesland unterscheidet sich die Eigenbedarfsgrenze jedoch. Gerade in Bayern ist sie im Bundesvergleich besonders streng geregelt.

Anbau

Der Anbau von Drogen ist per § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG verboten. Wer etwa eine Cannabis-Pflanze in seinem Garten aussät, wässert oder düngt, macht sich des Anbaus strafbar.

Herstellung

Laut § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BtMG ist auch die Herstellung von Drogen untersagt. Dabei ist die Abgrenzung zum Anbau nicht immer ganz einfach. Wird eine Cannabis-Pflanze lediglich aufgezogen, handelt es sich um Anbau. Hat die Pflanze bereits den Wirkstoff THC gebildet, spricht man von Drogenbesitz. Kommt es schließlich zur Ernte, ist der Tatbestand der Herstellung anzunehmen. Im Falle von synthetischen Rauschmitteln ist die Definition meist eindeutiger.

Erwerb

Der Erwerb ist im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG untersagt. Wer sich z. B. ein paar Gramm Amphetamin bei einem Dealer kauft und es an sich nimmt, kann wegen Drogenerwerbs (und i. d. R. auch Besitz) verfolgt werden. Kommt es unmittelbar nach dem Erwerb zum Konsum der gesamten Menge, liegt für gewöhnlich keine Strafbarkeit vor, da Sie über die Drogen keinen Besitz ausüben. In vielen Fällen legen mehrere Freunde Geld zusammen, um von niedrigeren Einkaufspreisen zu profitieren. Infolgedessen kann Ihnen nicht die gesamte Menge, sondern nur der Teil zur Last gelegt werden, der für Sie persönlich bestimmt war.

Handel

Zum Drogenhandel zählt jedes Verhalten, das dazu bestimmt ist, einen Umsatz von BtM zu erzielen. Beim Strafmaß kann es hierbei die größten Schwankungen geben, da die Umstände und die Schwere der Tatvorwürfe eine wichtige Rolle spielen. Zu unterscheiden sind hierbei:

Einfacher Drogenhandel

Schon beim einfachen Drogenhandel können bis zu fünf Jahre Haft drohen. Nach 3 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG macht sich strafbar, wer Drogen an eine andere Person verkauft, transportiert, einen Kurier akquiriert bzw. überwacht oder etwa den Kaufpreis vom Käufer einfordert. Oftmals wird der einfache Handel mit einer Geld- statt einer Gefängnisstrafe geahndet.

Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Schwerer als der einfache, wiegt der gewerbsmäßige Drogenhandel nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Hier ist mit mindestens einem Jahr Haft zu rechnen. Lässt sich nachweisen, dass Sie sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Drogen eine regelmäßige Einnahme verschaffen, wird dies als gewerbsmäßiger Handel eingestuft.

Bandenmäßiger Drogenhandel

Bandenmäßiger Handel wird lt. § 30 a BtMG mit mindestens fünf Jahren Gefängnis bestraft. Von einer Bande wird ausgegangen, wenn sich drei oder mehr Personen zusammentun.

Bewaffneter Drogenhandel

Wer bei einem so genannten Drogenhandel eine Waffe bei sich trägt, kann nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen bewaffneten Drogenhandels angeklagt werden. Hierbei sind Haftstrafen von 5 bis 15 Jahre zu erwarten

Die Ermittlungsmethoden durch Polizei und Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Drogendelikten stellen oftmals große Eingriffe in die Rechte einer Person dar. Abgesehen von Blut- oder Urinproben, kommt es nicht selten zu Fahrzeugkontrollen, Beschlagnahmen oder Hausdurchsuchungen, oder es wird sogar das Telefon überwacht. Der Strafverteidiger kann prüfen, ob die konkret angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig oder zulässig waren und/oder ob die gesammelten Beweismittel im Verfahren verwertet werden dürfen.

Eventuell kommt auch eine Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) oder, je nach den Umständen, die Zurückstellung einer Freiheitsstrafe gem. § 35 BtMG (Therapie statt Strafe) in Frage. Bei Verstößen gegen das BtMG droht außerdem auch immer eine Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ein im Drogenstrafrecht erfahrener Anwalt weiß, wie sich ein Mandant am besten verhalten sollte, um ein geringstmögliches Strafmaß oder im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Wenden Sie sich im Falle eines Betäubungsmittelverstoßes immer rechtzeitig an Marc Wederhake in München.

Da bereits bei kleineren Delikten in Verbindung mit illegalen Drogen hohe Haftstrafen möglich sind, sollten Sie in jedem Fall einen kompetenten und erfahrenen Anwalt konsultieren, um nicht den Launen von Gericht und Staatsanwaltschaft ausgeliefert zu sein. Immerhin können die Konsequenzen manche Existenz zerstören. Dabei sind nicht nur die z. T. hohen, mehrjährigen Haftstrafen relevant. Auch Ihre berufliche und familiäre Situation kann durch die Anschuldigungen in Gefahr geraten. Als Ihr Anwalt beantrage ich umgehend Akteneinsicht und prüfe, ob sich z. B. Strafeinstellungsmöglichkeiten oder die Zurückstellung einer Strafe in Form einer Therapie o. ä. anbieten. Diskretion und Vertrauen stehen dabei an erster Stelle.

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