Verkehrsstrafrecht

Ihr Anwalt für das Verkehrsstrafrecht in München
Mit der Verfolgung von Verkehrsdelikten soll zum einen die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und zum anderen Leben, Leib und Eigentum des Einzelnen geschützt werden.
Die Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers wie Marc Wederhake in München ist wegen der zum Teil empfindlichen Folgen einer Straftat angezeigt: Es drohen Punkte in Flensburg, der Entzug des Führerscheins oder ein Fahrverbot, und in manchen Fällen hohe Geld- oder Gefängnisstrafen.
Zu den häufigsten Tatbeständen zählen das Fahren eines Autos in betrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die fahrlässige Körperverletzung bzw. die fahrlässige Tötung als Folge eines Unfalls. Aber auch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr von außen, wie z. B. das Werfen von Gegenständen auf eine Autobahn, gehören hier her.
Trunkenheit im Verkehr
Wer sich betrunken oder unter Drogeneinfluss ins Auto setzt, macht sich gem. § 316 StGB strafbar und muss in der Regel mit einer Geldstrafe und Führerscheinentzug rechnen. Wer in einem solch fahruntüchtigen Zustand zusätzlich den Straßenverkehr gefährdet, unterliegt der härteren Bestrafung nach § 315c StGB. Die relative Fahruntüchtigkeit wird bei einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille angenommen, aber es müssen noch weitere Ausfallerscheinungen hinzu kommen (alkoholbedingte Fahrfehler, etwa Missachtung der Verkehrsregeln), damit eine Straftat vorliegt; sind Drogen im Spiel, gibt es ebenfalls keine starren Grenzwerte, sondern es gelten die Grundsätze über die relative Fahruntüchtigkeit. Hier kann ein Fachanwalt für Strafrecht wie Marc Wederhake helfen: Die Verteidigung zielt darauf ab, aufzuzeigen, dass eben gerade keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen vorlagen, sondern nur ein Fehlverhalten, das auch im nüchternen Zustand hätte passieren können.
Erst beim Führen eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille (Fahrrad: 1,6 Promille) spricht man von einer absoluten Fahruntüchtigkeit, mit der Folge, dass ein Gegenbeweis ausgeschlossen ist und in jedem Fall eine Straftat vorliegt.