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Diebstahl (§ 242 StGB) – Definition, Tatbestandsmerkmale, Strafen und Ablauf eines Diebstahlverfahrens

Inhaltsverzeichnis

Was ist Diebstahl? – Eine verständliche Definition

Diebstahl ist vereinfacht gesagt das Wegnehmen einer fremden beweglichen Sache, um sie für sich zu behalten oder einem Dritten zuzueignen, ohne Erlaubnis des Eigentümers. Anders formuliert: Wer einem anderen etwas wegnimmt, das ihm nicht gehört, um es selbst zu behalten oder weiterzugeben, macht sich des Diebstahls strafbar. Diese Handlung wird von § 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfasst, der im Wortlaut bestimmt: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“. Bereits der Versuch eines Diebstahls ist in Deutschland strafbar.

Für Laien heißt das: Ein Diebstahl liegt vor, wenn jemand vorsätzlich (also mit Absicht) einem anderen eine Sache (einen Gegenstand) ohne dessen Einverständnis wegnimmt, um sie für sich zu behalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dieb den Gegenstand tatsächlich behalten kann oder ob er beim Versuch scheitert – auch der Versuch zählt bereits als Straftat. Wichtig ist auch: „Wegnehmen“ bedeutet, dass der bisherige Besitzer die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert und der Dieb diese Kontrolle an sich bringt. Oft passiert dies heimlich oder unbemerkt. Wenn beispielsweise jemand im Supermarkt eine Ware in die Tasche steckt, ohne zu bezahlen, wird der bisherige Gewahrsam des Geschäfts gebrochen und der Dieb begründet neuen Gewahrsam – das ist rechtlich bereits eine Vollendung des Diebstahls, auch wenn die Person noch im Laden ist.

Gesetzliche Grundlage: § 242 StGB (Diebstahl)

Der Straftatbestand Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Hier hat der Gesetzgeber genau festgelegt, was unter Diebstahl zu verstehen ist. Die Vorschrift lautet zusammengefasst: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen, macht sich strafbar. Die gesetzliche Maximalstrafe liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wichtig: „Fremd“ bedeutet, dass die Sache jemand anderem gehört – man kann also sein eigenes Eigentum nicht stehlen. „Beweglich“ heißt, dass der Gegenstand transportiert werden kann (also keine Grundstücke oder Immobilien). Und „wegnehmen“ bedeutet, wie oben erläutert, den bisherigen Besitzer ohne dessen Willen zu enteignen und sich selbst die Sache anzueignen. Die Zueignungsabsicht bedeutet, dass der Täter die Sache wie ein Eigentümer behalten oder zumindest vorübergehend nutzen will. Fehlt diese Absicht – etwa weil jemand einen Gegenstand nur kurz benutzen und dann zurückgeben will – liegt kein Diebstahl vor. (Achtung: Ein „Ausleihen ohne Erlaubnis“ kann jedoch in bestimmten Fällen trotzdem strafbar sein, z. B. beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB.)

Wichtig: Alle Gesetzesverweise in diesem Artikel sind mit dem offiziellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verlinkt. So können Sie die genaue Formulierung von § 242 StGB und anderen relevanten Vorschriften im Original nachlesen.

Tatbestandsmerkmale des Diebstahls – Wann ist der Tatbestand erfüllt?

Diebstahl gehört zu den Eigentumsdelikten. Es gibt einige verwandte Straftatbestände, von denen der Diebstahl abgegrenzt werden muss, weil Laien hier oft Unsicherheiten haben:

  • Unterschlagung (§ 246 StGB): Die Unterschlagung ist gewissermaßen der „Schwester-Tatbestand“ des Diebstahls. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass bei der Unterschlagung keine Wegnahme stattfindet. Das heißt, der Täter hat die Sache bereits rechtmäßig oder zumindest faktisch in seinem Besitz und entscheidet sich dann, sie einzubehalten und als eigene zu behandeln. Typische Beispiele: Man findet einen verlorenen Gegenstand und behält ihn einfach, statt ihn beim Fundbüro oder dem Eigentümer abzugeben – das nennt man Fundunterschlagung. Oder ein Arbeitnehmer hat Arbeitsmaterialien oder Geld seiner Firma anvertraut und gibt sie nicht zurück, sondern eignet sie sich an. Kurz gesagt: Beim Diebstahl nimmt man jemandem etwas weg; bei der Unterschlagung behält man etwas, das man (legal oder zufällig) bereits hat. Gesetzlich ist die Unterschlagung etwas milder bestraft: das Grunddelikt der Unterschlagung wird mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) bedroht, in besonders schweren Fällen (sogenannte veruntreuende Unterschlagung, wenn die Sache anvertraut war) auch bis zu 5 Jahren. In der Praxis werden Ersttäter bei Unterschlagung, ähnlich wie beim Diebstahl, meist mit Geldstrafe sanktioniert.
  • Betrug (§ 263 StGB): Betrug und Diebstahl unterscheiden sich dadurch, dass es sich um völlig unterschiedliche Methoden der Vermögensschädigung handelt. Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt ist – der Täter nimmt dem Opfer etwas gegen dessen Willen weg –, ist der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt – das Opfer gibt freiwillig etwas her, wird dazu aber durch Täuschung gebracht. Einfach ausgedrückt: Beim Diebstahl verschwindet die Sache unfreiwillig für den Besitzer, beim Betrug händigt der Besitzer sie freiwillig aus, weil er einem Trick oder einer Lüge glaubt. Beispiel: Wenn jemand sich als Wasserwerker ausgibt, um ins Haus zu gelangen und dann dort Geldbündel „an sich nimmt“, ist das Diebstahl; gibt das Opfer dem Täter Geld, weil es auf einen Lügentrick hereinfällt (etwa falsche Gewinnversprechen), wäre das Betrug. Wichtig: Diebstahl und Betrug schließen einander aus – entweder wurde etwas weggenommen oder es wurde freiwillig herausgegeben. In beiden Fällen sieht das Gesetz im Grundtatbestand einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
  • Raub (§ 249 StGB): Ein weiteres Delikt, das Laien manchmal mit Diebstahl verwechseln, ist der Raub. Hierbei handelt es sich jedoch um eine erheblich schwerere Straftat, denn beim Raub nimmt der Täter ebenfalls eine fremde Sache weg, setzt dabei aber Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein. Der Raub ist kein „gewöhnlicher Diebstahl“ mehr, sondern wird als Verbrechen eingestuft und mit deutlich höheren Strafen bedroht (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsentzug). Beispiel: Eine Handtasche einfach von der Bank nehmen, während der Besitzer abgelenkt ist, wäre Diebstahl; dem Besitzer die Handtasche unter Anwendung von körperlicher Gewalt entreißen wäre Raub. Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass Raub und Diebstahl zwar beide zum Entzug von Eigentum führen, rechtlich aber strikt getrennt sind. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf den Diebstahl ohne qualifizierende Merkmale wie Gewalt – sollte Ihnen jedoch ein Raub vorgeworfen werden, steht Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, selbstverständlich ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.

Strafrahmen des Diebstahls – Welche Strafen drohen?

Der einfache Diebstahl gemäß § 242 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert. Das bedeutet, dass im schlimmsten Fall 5 Jahre Haft möglich sind, aber auch deutlich mildere Strafen in Betracht kommen. In der Praxis spielt sich vieles im Bereich der Geldstrafen oder kurzen Bewährungsstrafen ab, insbesondere bei erstmaligen und geringfügigen Diebstählen.

Allerdings kennt das Gesetz auch qualifizierte Formen bzw. besondere Schweregrade:

  • Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB): Handelt es sich um einen Diebstahl von geringwertigen Gegenständen – also Sachen von sehr niedrigem Wert –, gibt es eine Besonderheit: Diese Fälle werden nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Als geringwertig gilt in der Rechtsprechung im Regelfall ein Wert bis etwa 50 €. Klassisches Beispiel ist der Ladendiebstahl geringwertiger Waren (z. B. Lebensmittel oder Kosmetikartikel für wenige Euro). Stellt der Bestohlene hier keinen Strafantrag, kann der Staat den Diebstahl meistens nicht verfolgen. Häufig werden solche Verfahren – selbst bei Anzeige – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eingestellt. Wichtig: Geringer Wert hebt die Strafbarkeit nicht auf, er beeinflusst nur, ob verfolgt wird und falls ja, wie milde die Strafe ausfällt.
  • Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB): In § 243 StGB sind Fälle beschrieben, in denen ein Diebstahl als „besonders schwer“ gilt. Darunter fallen z. B. Einbruchsdiebstähle (wenn also jemand zur Diebstahlsbegehung in ein Gebäude einbricht), gewerbsmäßiger Diebstahl (wenn jemand stiehlt, um sich daraus immer wieder eine Einnahmequelle zu verschaffen), Diebstähle von besonders wertvollen oder kulturell bedeutenden Gegenständen etc.. In solchen Fällen liegt der Strafrahmen höher: Der Gesetzgeber sieht Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Das bedeutet, Geldstrafen kommen hier praktisch nicht mehr in Betracht – es geht mindestens um eine (ggf. zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe. Beispiel: Wer nachts in ein geschlossenes Geschäft einbricht, um dort etwas zu stehlen, begeht in der Regel einen besonders schweren Fall des Diebstahls.
  • Qualifikationen nach § 244 StGB (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl): Noch schärfer bestraft werden Diebstähle, wenn gewisse gefährliche Umstände hinzukommen. § 244 StGB regelt unter anderem Fälle, in denen der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, als Mitglied einer Bande stiehlt oder in eine dauerhaft bewohnte Privatwohnung einbricht, um dort zu stehlen. Hier liegt der Strafrahmen bei 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das heißt, es gibt eine Mindestfreiheitsstrafe; Bewährung ist zwar bei 6 Monaten noch möglich, aber es signalisiert bereits, dass solche Taten als sehr gravierend angesehen werden. Ein Beispiel wäre der Wohnungseinbruchdiebstahl: Wenn jemand in Ihre Wohnung eindringt und dort stiehlt, gilt das als so verletzend für die Privatsphäre, dass das Mindestmaß 6 Monate beträgt.

Zusammengefasst kann ein Diebstahl also – je nach Schweregrad – mit allem geahndet werden, von einer kleinen Geldstrafe bis hin zu mehreren Jahren Haft. Die Höchststrafe von 10 Jahren kommt allerdings nur in Ausnahmefällen (schwerste Diebstähle mit erschwerenden Umständen) zum Tragen.

Typische Strafen in der Praxis (Ersttäter vs. Wiederholungstäter, geringe Werte vs. hohe Werte)

Für erstmals auffällige Täter und bei geringwertigem Diebesgut ist es in der Praxis häufig, dass eine Geldstrafe verhängt wird. Oft bewegt sich diese im Bereich von etwa 10 bis 30 Tagessätzen, wenn kein erschwerendes Moment hinzukommt. Ein Tagessatz bemisst sich nach dem Einkommen des Täters – grob gesagt entspricht ein Tagessatz dem, was der Täter durchschnittlich pro Tag an Einkommen zur Verfügung hat. Bei jemandem mit normalem Einkommen sind 10–30 Tagessätze also überschaubar; als Rechenbeispiel: Hat der Täter ca. 1.500 € Nettoeinkommen im Monat (50 € pro Tag), wären 20 Tagessätze 1.000 € Geldstrafe. Bei sehr geringem Einkommen kann ein Tagessatz auch auf das gesetzliche Minimum (z. B. 10 € pro Tag bei Arbeitslosen) festgesetzt werden.

Wiederholungstäter müssen hingegen mit spürbar höheren Strafen rechnen. Wer bereits einschlägig vorbestraft ist und erneut beim Diebstahl erwischt wird, dem kann das Gericht eine höhere Geldstrafe auferlegen oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängen. Gerade, wenn jemand immer wieder stiehlt, kann irgendwann eine kurze Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) verhängt werden, um deutlich zu machen, dass die bloße Geldstrafe nicht ausreicht. Die Höchststrafe beim einfachen Diebstahl (5 Jahre) kommt bei Wiederholungstätern in Betracht, wenn es um schwerwiegende Fälle geht, aber bei gewöhnlichen Ladendiebstählen sind mehrjährige Strafen selten. Oftmals wird die Bandbreite so genutzt: Ersttat kleiner Wert ⇒ geringe Geldstrafe; wiederholte Taten oder höherer Schaden ⇒ höhere Geldstrafe oder kurze Bewährungsstrafe; fortgesetzte Diebstahlserie oder hoher Schaden ⇒ ggf. auch unbedingte Freiheitsstrafe im Bereich einiger Monate.

Bagatelldelikte (sehr geringwertige Diebstähle) – beispielsweise das berühmte Klauen eines Brötchens oder eines Schokoriegels – werden zwar gesetzlich als Diebstahl erfasst, führen aber in der Praxis häufig zu Verfahrenseinstellungen oder minimalen Sanktionen, besonders bei Jugendlichen. Hier greift oft § 248a StGB: Wenn kein Strafantrag gestellt wird (weil z. B. der Ladenbesitzer darauf verzichtet), wird das Verfahren gar nicht erst betrieben. Selbst wenn verfolgt, kann die Staatsanwaltschaft bei Ersttätern und Kleinstschäden auch nach § 153 StPO von der Verfolgung absehen (Einstellung wegen Geringfügigkeit) oder das Gericht im Prozess von Strafe absehen, wenn Wiedergutmachung geleistet wurde.

Jugendliche Täter (14–17 Jahre) unterliegen dem Jugendstrafrecht, das stärker auf Erziehung statt Bestrafung abzielt. Bei Ladendiebstahl durch Jugendliche wird oft das Verfahren eingestellt oder es werden Erziehungsmaßregeln ausgesprochen, wie z. B. Sozialstunden statt Geldstrafe. Nur bei wiederholten Fällen oder sehr gravierenden Taten drohen Jugendarrest (eine Art Kurzarrest) oder Jugendstrafe (Haftstrafe nach Jugendstrafrecht).

Strafzumessung: Wovon hängt die konkrete Strafe ab?

Nicht jeder Diebstahl wird gleich bestraft. Die konkrete Strafe hängt von vielen Strafzumessungskriterien ab, also Umständen, die das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigt. Hier sind einige wichtige Faktoren:

  • Wert des Diebesguts: Je höher der Wert der gestohlenen Sache, desto höher tendenziell die Strafe. Einen Laptop im Wert von 1.000 € zu stehlen wird schwerer gewichtet als einen Artikel für 5 €. Laut Rechtsprechung markiert etwa 50 € die Grenze zwischen geringwertig und nicht geringwertig – alles darüber wird eindeutig als erheblicher angesehen. Doch auch unter 50 € (z. B. 30 €) bleibt es natürlich eine Straftat; der Wert fließt eben in die Strafhöhe ein.
  • Umstände der Tat: Hat der Täter planvoll und professionell gehandelt (z. B. mit Werkzeug ein Sicherungsetikett entfernt, im Team gearbeitet etc.), kann das strafschärfend wirken. War es dagegen eine spontane Gelegenheitstat („Gelegenheit macht Diebe“), kann das milder bewertet werden. Auch ob Gewalt im Spiel war (dann wären wir beim Raub) oder ob z. B. ein Einbruch verübt wurde (schwerer Fall) spielt hinein.
  • Folgen und Schaden: Neben dem Sachwert ist relevant, wie sehr das Opfer betroffen ist. Wurde z. B. etwas gestohlen, das für den Besitzer einen hohen ideellen Wert hatte oder existenziell wichtig war (etwa Arbeitsgerät eines Handwerkers), kann das die Bewertung beeinflussen. Ebenso spielt eine Rolle, ob der Schaden wieder gutgemacht wurde – wurde die Sache zurückgegeben oder Ersatz geleistet? Wenn ja, kann das strafmildernd berücksichtigt werden.
  • Täterpersönlichkeit und Vorstrafen: Ist der Beschuldigte Ersttäter ohne Vorstrafen, wird das milder beurteilt als bei jemandem, der wiederholt wegen gleicher Delikte auffällig wurde. Auch Alter, Reife, soziales Umfeld fließen bei Jugendlichen ein. Zeigt der Täter Einsicht und Reue – etwa durch Geständnis, Entschuldigung beim Opfer, Schadenswiedergutmachung – wirkt sich das günstig aus. Uneinsichtigkeit oder fortgesetztes Abstreiten offenkundiger Taten kann dagegen negativ auffallen.
  • Besondere Motive oder Notlagen: Hat der Täter aus einer akuten Notlage gehandelt (z. B. Diebstahl von Lebensmitteln aus Hunger), kann das Verständnis wecken – auch wenn es keine Straffreiheit garantiert (das deutsche Recht kennt einen entschuldigenden Notstand nur in sehr engen Fällen). Ein historischer Begriff hierfür ist „Mundraub“, der früher einmal als milderes Delikt galt, heute aber im Gesetz nicht mehr existiert. Dennoch werden Gerichte bei existenzbedingten Diebstählen oft etwas nachsichtiger sein als bei reinem Profitmotiv.

Das Gericht wägt all diese Faktoren ab, um eine angemessene Strafe im Einzelfall zu finden. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, „Diebstahl wird mit soundso viel bestraft“ – es kommt immer darauf an. Grundsätzlich gilt aber: Je wertvoller die gestohlene Sache oder je größer die Auswirkungen der Tat für das Opfer, desto höher fällt die Strafe aus. Umgekehrt: Je geringer der Schaden und je positiver die Sozialprognose des Täters, desto eher kommt man mit milderen Sanktionen davon.

Was passiert nach einer Anzeige wegen Diebstahls? – Verfahrensablauf

Wenn jemand wegen Diebstahls angezeigt wird (sei es vom Laden, vom Arbeitgeber oder einer Privatperson), läuft ein strafrechtliches Verfahren an. Viele Betroffene wissen nicht, was sie erwartet. Hier ein Überblick über den üblichen Ablauf:

  1. Anzeige/Strafantrag: Zunächst muss die Tat den Behörden bekannt werden. Das geschieht meist durch eine Strafanzeige, die jeder erstatten kann – der Geschädigte selbst, aber auch Zeugen oder Ladenpersonal. Eine Anzeige ist nur die Mitteilung, dass eine Straftat vorliegt. In manchen Fällen – insbesondere bei Diebstahl geringwertiger Sachen – ist zusätzlich ein Strafantrag des Opfers nötig, damit die Ermittlungen aufgenommen werden. Ein Strafantrag ist sozusagen der Wunsch des Geschädigten, dass die Tat verfolgt wird. Beispiel: Bei einem Ladendiebstahl eines Artikels unter 50 € muss der Ladenbesitzer innerhalb von 3 Monaten einen Strafantrag stellen, sonst wird die Sache nicht verfolgt. Bei höherwertigen Diebstählen reicht die normale Anzeige aus.
  2. Ermittlungsverfahren: Hat die Polizei/Staatsanwaltschaft Kenntnis von der Anzeige, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Polizei sammelt Beweise: sie sichert z. B. Videoaufnahmen im Laden, vernimmt Zeugen, und in vielen Fällen wird der Beschuldigte zu einer polizeilichen Vernehmung eingeladen. Als Beschuldigter ist man jedoch nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten – dazu später mehr bei den Hinweisen zum Aussageverhalten. Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen und entscheidet anschließend, ob genug Verdachtsmomente vorliegen, um Anklage zu erheben.
  3. Entweder Einstellung oder Anklage/Strafbefehl: Am Ende des Ermittlungsverfahrens gibt es verschiedene Möglichkeiten:
    • Verfahrenseinstellung: Finden sich keine ausreichenden Beweise oder bestehen erhebliche Zweifel an der Täterschaft, wird das Verfahren eingestellt (nach § 170 Abs. 2 StPO). Eine Einstellung kann auch erfolgen, wenn zwar eine Tat nachweisbar ist, aber z. B. kein Strafantrag vorliegt, der nötig wäre (etwa bei einem Familiendiebstahl ohne Antrag des Angehörigen) oder wenn der Fall als geringfügig bewertet wird.
    • Strafbefehl: Bei einfach gelagerten Fällen von Diebstahl, insbesondere wenn der Beschuldigte geständig ist oder die Beweislage eindeutig, nutzt die Staatsanwaltschaft oft das Verfahren des Strafbefehls. Das bedeutet, sie beantragt beim Gericht einen schriftlichen Strafbefehl, meist mit einer Geldstrafe (oder kleineren Bewährungsstrafe), der dem Beschuldigten zugestellt wird. Wenn der Beschuldigte den Strafbefehl akzeptiert und keine Einspruch einlegt, ist die Sache erledigt – es kommt nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Ein Strafbefehl spart Zeit und Nerven, hat aber die gleiche Wirkung wie ein Urteil.
    • Anklage und Gerichtsverfahren: Bei schwereren Diebstahlsvorwürfen, streitigen Sachverhalten oder wenn der Beschuldigte Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegt, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage zum Gericht. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter (Amtsgericht) oder Schöffengericht, in gravierenden Fällen auch vor dem Landgericht (etwa bei Banden- oder Waffendiebstahl). Im Prozess werden Zeugen gehört und Beweise erörtert, und am Ende entscheidet das Gericht durch Urteil über Schuld und Strafe.
  4. Urteil und Strafvollstreckung: Wird der Angeklagte verurteilt, ergibt sich daraus entweder eine Geldstrafe, die er zu bezahlen hat (in Raten möglich), oder – bei Freiheitsstrafe – entweder eine Bewährung (wenn zur Bewährung ausgesetzt) oder die Inhaftierung, falls keine Bewährung gewährt wird. Kleinere Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zur Bewährung werden bei Ersttätern im Bereich Diebstahl häufig sein. Freispruch kommt vor, wenn die Beweislage nicht ausreicht oder die Tat nicht nachweisbar ist.

Während dieses ganzen Ablaufs hat der Beschuldigte verschiedene Rechte (und Pflichten). Insbesondere muss niemand aktiv zur Aufklärung seines eigenen Falls beitragen – man hat als Beschuldigter das Recht zu schweigen und muss sich nicht selbst belasten.

Hinweise zum Aussageverhalten – Schweigerecht nutzen!

Für Laien überraschend, aber aus anwaltlicher Sicht ein zentraler Rat: Wenn Sie einer Diebstahlshandlung verdächtigt werden, geben Sie nicht vorschnell eine Aussage ab! Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und es ist ratsam, davon Gebrauch zu machen. Sie sind nicht verpflichtet, bei der Polizei auszusagen oder zur Sache Angaben zu machen, und Ihnen darf daraus kein Nachteil entstehen. Viele neigen dazu, „die Sache schnell erklären“ zu wollen, vielleicht in der Hoffnung, alles aufzuklären. Aber Vorsicht: Ungeschickte Äußerungen können leicht missverstanden oder später gegen Sie verwendet werden.

Optimalerweise kontaktieren Sie zuerst einen Strafverteidiger, bevor Sie irgendeine Aussage machen. Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, rät regelmäßig: „Schweigen ist Gold“, bis man Einsicht in die Ermittlungsakte hatte und die Lage genau kennt. Sie dürfen eine polizeiliche Vorladung auch schlicht ignorieren oder über Ihren Anwalt absagen lassen – es besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Anders wäre es nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht Sie vorladen; selbst dann können Sie zwar hingehen müssen, aber aussagen müssen Sie trotzdem nicht.

Im Falle einer Festnahme oder einer Wohnungsdurchsuchung (die bei einfachen Diebstählen selten, aber z. B. bei verdächtigem Mitarbeiterdiebstahl vorkommen kann) sollten Sie ebenfalls ruhig bleiben, nichts ohne anwaltlichen Rat unterschreiben und auf Ihr Recht auf Verteidigerberatung bestehen. Sie dürfen in Untersuchungshaft oder nach Festnahme einen Angehörigen und vor allem einen Anwalt anrufen (§ 114c StPO). Machen Sie davon Gebrauch und kontaktieren Sie etwa Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, so früh wie möglich.

Zusammengefasst: Keine Aussage ohne Anwalt! Sie sind nervlich vielleicht belastet, wissen nicht genau, was man Ihnen vorwirft – eine vorschnelle Entschuldigung („Ja, ich hab da was genommen, aber…“) kann schon ein Geständnis sein. Lassen Sie erst Ihren Verteidiger die Situation prüfen.

Die Rolle von Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, in Diebstahlverfahren

Gerade bei einem so alltäglichen Delikt wie Diebstahl denken viele zunächst, sie bräuchten keinen Anwalt – ein Irrtum, der teuer werden kann. Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, ist ein erfahrener Rechtsanwalt, der regelmäßig Mandanten in Diebstahlssachen vertritt. Seine Rolle und sein Mehrwert in solchen Verfahren sind vielfältig:

  • Frühzeitige Beratung und Vermeidung von Fehlern: Direkt nach Bekanntwerden des Vorwurfs kann Herr Wederhake Sie darüber aufklären, wie Sie sich verhalten sollten (Stichwort Aussageverweigerung) und welche nächsten Schritte drohen. Schon hier werden oft entscheidende Weichen gestellt – z. B. ob man durch eine gut formulierte schriftliche Stellungnahme (durch den Anwalt) vielleicht eine Verfahrenseinstellung erreichen kann oder ob man aktiv auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinarbeitet.
  • Akteneinsicht und Aufklärung der Sachlage: Marc Wederhake wird zunächst Akteneinsicht beantragen. So erfährt er, welche Beweise vorliegen (Videoaufnahmen, Zeugenaussagen etc.). Auf Basis der Akte kann er realistisch einschätzen, wie die Beweislage ist und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist. Diese Transparenz haben Sie als Laie ohne Anwalt nicht – Sie tappen ohne Akteneinsicht im Dunkeln.
  • Schutz Ihrer Rechte gegenüber den Behörden: Als Strafverteidiger sorgt Herr Wederhake dafür, dass Verfahrensrechte gewahrt bleiben. Er achtet z. B. darauf, dass keine unzulässigen Durchsuchungen stattfinden oder dass im Prozess keine unrechtmäßigen Fragen gestellt werden. Sollte z. B. ein Strafantrag fehlen (bei geringwertigen Sachen) und die Staatsanwaltschaft dennoch anklagen, kann er dies zu Ihren Gunsten rügen.
  • Verhandeln einer milderen Sanktion: In vielen Fällen lässt sich durch geschickte Verteidigung erreichen, dass die Sache glimpflich ausgeht. Marc Wederhake versucht beispielsweise, mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – etwa gegen Auflage, den Schaden wiedergutzumachen. Falls eine Strafe unvermeidbar ist, setzt er sich dafür ein, dass möglichst eine Geldstrafe oder Bewährung verhängt wird statt einer Haft. Bei Bedarf wird er Ihre persönlichen Umstände (z. B. Ersttäter, besondere Belastungen, Reue) im besten Licht darstellen, damit das Gericht dies berücksichtigt.
  • Verteidigung vor Gericht: Sollte es zum Prozess kommen, steht Ihnen Marc Wederhake als kompetenter Verteidiger zur Seite. Er wird entlastende Umstände hervorheben, Zeugenbefragungen kritisch begleiten und im Plädoyer für einen Freispruch oder eine milde Strafe argumentieren. Durch seine Erfahrung kennt er die Fallstricke in Diebstahlverfahren – zum Beispiel unsaubere Identifizierungen auf Video, Fragestellungen zur Zueignungsabsicht etc. – und nutzt dieses Wissen zu Ihrem Vorteil.

Kurzum: Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, sorgt dafür, dass Sie im Diebstahlverfahren die bestmögliche Verteidigung erhalten. Vom ersten Rat („Machen Sie keine Aussage!“) bis zur eventuellen Gerichtsverhandlung kämpft er dafür, Ihre Rechte zu wahren und ein gutes Ergebnis zu erzielen. Gerade weil Diebstahl auf den ersten Blick banal wirkt, unterschätzen viele die Folgen – eine Verurteilung kann z. B. im Führungszeugnis auftauchen (ab einer gewissen Strafhöhe) und bei Bewerbungen Probleme bereiten. Herr Wederhake versucht, solche Konsequenzen abzuwenden oder abzumildern.

Praxisnahe Beispiele aus dem Alltag

Um die Theorie etwas greifbarer zu machen, hier einige typische Beispiele für Diebstahlssachverhalte und wie sie rechtlich einzuordnen sind:

  • Ladendiebstahl: Ein klassischer Fall ist der Diebstahl im Supermarkt oder Kaufhaus. Beispiel: Frau M steckt in einem Drogeriemarkt Kosmetikartikel im Wert von 30 € in ihre Handtasche und passiert den Kassenbereich, ohne zu bezahlen. Sie wird vom Detektiv gestellt. -> Rechtliche Einordnung: Hier liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen vor. Frau M hat eine fremde bewegliche Sache weggenommen, mit Zueignungsabsicht. Da der Wert unter ~50 € liegt, ist es ein Fall für § 248a StGB (Verfolgung nur auf Antrag). Der Laden erstattet Anzeige und stellt Strafantrag. Typische Konsequenz: Bei Ersttätern wie Frau M wird das Verfahren oft gegen Zahlung eines geringen Geldbetrags eingestellt oder es ergeht ein Strafbefehl über z. B. 15 Tagessätze. Im Wiederholungsfall könnte auch eine höhere Geldstrafe drohen. Frau M sollte sich zeitnah bei Marc Wederhake melden, um eventuell eine Verfahrenseinstellung zu erreichen, bevor es zu einem Eintrag im Führungszeugnis kommt.
  • Diebstahl im Betrieb: Herr A arbeitet in einer Lagerhalle und nimmt sich gelegentlich Material (Werkzeuge, Kleinteile) im Wert von einigen hundert Euro mit nach Hause. Eines Tages bemerkt der Arbeitgeber einen Schwund und stellt Herrn A zur Rede; Herr A wird angezeigt. -> Rechtliche Einordnung: Hier liegt ein Diebstahl zum Nachteil des Arbeitgebers vor. Selbst wenn Herr A argumentiert, es seien nur „Kleinigkeiten“ gewesen, ist der kumulierte Schaden doch erheblich. Zudem handelt es sich um Vertrauensbruch am Arbeitsplatz. Folgen: Strafrechtlich droht eine Geldstrafe oder bei größerem Wert auch eine Bewährungsstrafe. Noch gravierender können die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sein: In der Regel rechtfertigt ein Diebstahl im Betrieb eine fristlose Kündigung, auch bei geringwertigen Sachen (sogenannter Bagatelldiebstahl am Arbeitsplatz kann zur Kündigung führen – bekannt geworden durch Fälle wie den Diebstahl geringwertiger Pfandbons). Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, würde hier nicht nur die strafrechtliche Verteidigung übernehmen, sondern kann in solchen Situationen auch beratend zur Seite stehen, was die Kommunikation mit dem Arbeitgeber oder das Verfahren vorm Arbeitsgericht (gegen Kündigung) angeht, sofern dies relevant wird.
  • Mitnahme scheinbar herrenloser Gegenstände: Frau B findet auf einer Parkbank ein liegengebliebenes Smartphone. Sie wartet kurz, aber niemand scheint es abzuholen. Statt das Gerät beim Fundbüro abzugeben, nimmt sie es mit und nutzt es. -> Rechtliche Einordnung: Viele denken „Finderlohn!“ oder „Finder darf behalten“, aber das ist falsch. Das Smartphone ist nicht herrenlos – es gehört noch dem Verlierer (Eigentümer). Indem Frau B es behält, macht sie sich wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar. Sollte sie sogar Schritte unternehmen, um den wahren Eigentümer zu dauerhaft zu enteignen (etwa SIM-Karte entfernen, Gerät zurücksetzen), könnte man auch einen Diebstahl erwägen, wobei hier formal keine Wegnahme vorlag, da das Handy auf der Bank nicht mehr im Gewahrsam des Eigentümers war. Konsequenzen: In der Praxis wird Fundunterschlagung selten streng verfolgt, aber wenn der Verlierer Anzeige erstattet und die Spur zu Frau B führt (z. B. über Ortung des Handys), droht ihr eine Geldstrafe. Merke: Finden ist nicht automatisch „kein Stehlen“! Wer gefundene Wertgegenstände einfach behält, riskiert strafrechtliche Konsequenzen – das richtige Vorgehen ist, solche Funde bei der Polizei oder dem Fundbüro zu melden.
  • Besondere Beispiele („Finden ist kein Stehlen?“ und „Mundraub“): Oft werden wir gefragt: Ist es Diebstahl, wenn ich z. B. aus dem Müll etwas herausnehme? – Stichwort Containern oder Mülltauchen. Juristisch interessant: Weggeworfene Gegenstände, die der Eigentümer entsorgt hat, können tatsächlich als herrenlos gelten, sodass ihre Mitnahme kein Diebstahl mehr ist. Allerdings bewegt man sich hier auf dünnem Eis, denn sobald ein Gegenstand noch jemandem gehört (auch einer Müllfirma etwa), ist es nicht herrenlos. Ein anderer Klassiker: „Mundraub“, also das Stehlen von geringen Mengen Lebensmittel aus Hunger. Früher war Mundraub ein eigenständiger, milderer Tatbestand, wurde aber 1975 abgeschafft. Heute ist auch der Diebstahl eines Brotes Diebstahl – allerdings zeigen Polizei und Gerichte hier häufig Milde. In einem berühmten Fall in Italien wurde ein obdachloser Ladendieb freigesprochen, weil das Recht auf Nahrung höher gewichtet wurde als das Eigentumsrecht des Supermarkts. In Deutschland würde man einen solchen Fall eher über § 248a StGB oder Einstellung lösen, aber rechtlich bleibt es erstmal eine Straftat.

Fazit zu den Beispielen: Diebstahl kann in ganz banalen Alltagssituationen passieren – vom unbezahlten Schokoriegel über den Griff in die Firmenkasse bis zum eingesackten Fundgegenstand. Wichtig ist, sich der Strafbarkeit bewusst zu sein und im Ernstfall frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Häufige Missverständnisse rund um den Diebstahl

Abschließend möchten wir einige gängige Irrtümer aufklären, die im Zusammenhang mit Diebstahl immer wieder auftauchen:

  • „Finden ist kein Stehlen.“ – Dieser Spruch ist irreführend. Richtig ist: Herrenlose Sachen (die wirklich niemandem gehören) kann man straffrei an sich nehmen, weil sie eben niemandes Eigentum sind. Aber verlorene, verlegte oder vergessene Sachen sind nicht herrenlos und bleiben fremdes Eigentum. Wer z. B. ein Portemonnaie auf der Straße findet und einfach behält, anstatt es abzugeben, begeht eine Straftat (Fundunterschlagung). Also: „Ein Finderlohn steht mir zu“ stimmt – aber man muss den Fund vorher melden, sonst macht man sich strafbar.
  • „Solange ich den Laden nicht verlasse, ist es kein Diebstahl.“ – Falsch. Wie oben erläutert, kann der Diebstahl bereits vollendet sein, bevor Sie den Laden verlassen. Maßgeblich ist der Gewahrsamsbruch: Wer die Ware so in seine eigene Verfügungsgewalt bringt, dass der Laden keinen Zugriff mehr hat (z. B. durch Verstecken in der Kleidung), hat den Tatbestand erfüllt. Dass Ladendetektive oft bis nach der Kasse warten, liegt nur daran, dass dann der Nachweis leichter ist – nicht daran, dass erst dann juristisch der Diebstahl entsteht.
  • „Kleinere Diebstähle werden nicht bestraft.“ – Doch, jeder Diebstahl ist erstmal strafbar, unabhängig vom Wert. Es gibt zwar den Begriff Bagatelldiebstahl, und in der Praxis mögen geringe Werte milde behandelt oder Verfahren eingestellt werden, aber verlassen sollte man sich darauf nicht. Auch ein gestohlenes Brötchen ist eine Straftat. Gerade Wiederholungstäter auch kleiner Diebstähle können durchaus empfindliche Strafen bekommen, da das Gericht die Hartnäckigkeit sanktioniert.
  • „Ich hab es mir nur geborgt – das ist kein Diebstahl.“ – Hier kommt es sehr auf die Umstände an. Theoretisch stimmt es: Ohne Zueignungsabsicht, also wenn Sie etwas wirklich nur kurzzeitig nutzen und zurückgeben wollen, liegt kein Diebstahl vor. Allerdings: Wenn Sie etwas „borgen“ ohne den Eigentümer zu fragen, wird man Ihnen vorhalten, dass Sie zumindest vorübergehend wie ein Eigentümer darüber verfügt haben – und das genügt oft für Zueignungsabsicht. Außerdem, wie erwähnt, gibt es für Fahrzeuge den Tatbestand des unbefugten Gebrauchs (§ 248b StGB). Borgen Sie sich nachts einfach das Auto Ihres Nachbarn für eine Spritztour, ist das auch ohne Diebstahlsabsicht strafbar. Im Zweifel also niemals etwas ohne Erlaubnis nehmen, auch nicht mit dem Plan, es zurückzugeben.
  • „Eine Anzeige wegen Diebstahl bedeutet automatisch Vorstrafe.“ – Nicht unbedingt. Es hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Wird das Verfahren eingestellt oder endigt es mit einem Strafbefehl unter 90 Tagessätzen Geldstrafe, bleibt man nicht im polizeilichen Führungszeugnis sichtbar. Erst Verurteilungen über 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen über 3 Monate erscheinen im Führungszeugnis. Marc Wederhake wird in einem Diebstahlsfall stets versuchen, das Ergebnis so zu gestalten, dass Ihre Zukunftschancen nicht durch einen Registereintrag verbaut werden. Oft ist es möglich, insbesondere bei Ersttätern, eine Lösung zu finden, die eine offizielle Vorstrafe vermeidet.

Zum Schluss: Diebstahl mag ein häufiger und auf den ersten Blick „einfacher“ Tatbestand sein, doch die Feinheiten – von der rechtlichen Definition bis zu den Verfahrensdetails – sind komplex. Wichtig ist, den Diebstahl nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wenn Sie beschuldigt werden oder Fragen haben, zögern Sie nicht, sich anwaltlichen Rat zu holen. Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, steht Ihnen mit seiner Expertise zur Seite, um Missverständnisse auszuräumen, Ihre Rechte zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis in Ihrem Fall zu erzielen. Bleiben Sie informiert und handeln Sie klug – so können Sie die Weichen für eine möglichst positive Erledigung des Falls stellen.

Hinweis: Dieser Artikel bietet einen praxisnahen Überblick zum Thema Diebstahl nach § 242 StGB. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In einem konkreten Fall sollten Sie stets einen Rechtsanwalt konsultieren. Marc Wederhake und sein Team helfen Ihnen gerne weiter.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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