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Medizinrechtliche Aspekte bei Behandlungsfehlern: Strafrechtliche Verantwortung von Medizinern und Abgrenzung zur zivilrechtlichen Haftung
Inhaltsverzeichnis
Die medizinische Behandlung ist ein komplexes und hochsensibles Feld, in dem Fehler schwerwiegende Folgen haben können. Ärzte und andere medizinische Fachkräfte tragen eine erhebliche Verantwortung, wenn es um die Versorgung ihrer Patienten geht. Kommt es zu einem Behandlungsfehler, können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Doch nicht jede unerwünschte Entwicklung im Behandlungsverlauf stellt automatisch einen Behandlungsfehler dar. In diesem Artikel erläutert Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Medizinern, die relevanten Tatbestände und die Abgrenzung zur zivilrechtlichen Haftung.
Was ist ein Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Maßnahme nicht dem medizinischen Standard entspricht und dadurch ein Patient zu Schaden kommt. Dabei kann es sich um eine fehlerhafte Diagnose, eine unzureichende Aufklärung oder eine unsachgemäße Behandlung handeln. Im juristischen Kontext wird zwischen folgenden Formen von Behandlungsfehlern unterschieden:
- Diagnosefehler: Eine falsche oder verspätete Diagnose, die zu einer falschen oder unterlassenen Therapie führt.
- Therapiefehler: Eine medizinische Maßnahme, die nicht dem anerkannten medizinischen Standard entspricht.
- Aufklärungsfehler: Unzureichende oder fehlerhafte Patientenaufklärung über Risiken oder Behandlungsalternativen.
- Dokumentationsfehler: Unvollständige oder fehlerhafte Patientenakten, die zu Missverständnissen oder Fehlentscheidungen führen.
Die strafrechtliche Verantwortung von Medizinern
Behandlungsfehler können unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich relevant sein. Mediziner unterliegen nicht nur der ärztlichen Berufspflicht, sondern auch strafrechtlichen Normen, wenn ihr Handeln oder Unterlassen gegen das Strafgesetzbuch verstößt. Folgende Straftatbestände kommen in Betracht:
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Ein Arzt kann sich strafbar machen, wenn er durch eine fehlerhafte Behandlung fahrlässig die Gesundheit eines Patienten schädigt. Dabei muss nachgewiesen werden, dass der Fehler ursächlich für den Schaden war und dass der Mediziner seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Beispiel: Ein Chirurg operiert am falschen Organ, weil die Patientenakte verwechselt wurde. Der Patient erleidet dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden.
- Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
Führt ein Behandlungsfehler zum Tod eines Patienten, kann eine fahrlässige Tötung vorliegen. Dies setzt voraus, dass der Tod durch die fehlerhafte Behandlung unmittelbar verursacht wurde und der Arzt dabei sorgfaltswidrig handelte.
Beispiel: Ein Anästhesist verabreicht einem Patienten eine falsche Dosierung eines Medikaments, wodurch es zu einem tödlichen Kreislaufversagen kommt.
- Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Ein Arzt ist verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten. Verweigert oder unterlässt er eine erforderliche Maßnahme, kann dies strafrechtlich verfolgt werden.
Beispiel: Ein Notarzt verweigert eine dringend notwendige Behandlung, weil er den Patienten für nicht ernsthaft erkrankt hält, obwohl objektive Symptome eine andere Diagnose nahelegen.
In seltenen Fällen kann ein Mediziner wegen vorsätzlicher Tötung belangt werden, wenn er absichtlich eine tödliche Handlung vornimmt, beispielsweise durch die gezielte Verabreichung einer Überdosis eines Medikaments.
Die Abgrenzung zur zivilrechtlichen Haftung
Während das Strafrecht die strafrechtliche Schuld und Bestrafung eines Arztes regelt, befasst sich das Zivilrecht mit Schadensersatzansprüchen von Patienten. Die wichtigsten Unterschiede sind:
- Strafrecht: Hier geht es um die individuelle Schuld des Mediziners. Eine Verurteilung erfordert einen eindeutigen Nachweis des strafbaren Handelns oder Unterlassens.
- Zivilrecht: Hier steht die Frage im Vordergrund, ob der Arzt für den entstandenen Schaden haftet. Der Patient kann auf Schmerzensgeld und Schadensersatz klagen.
- Beweislast: Während im Strafrecht die Staatsanwaltschaft die Schuld des Arztes nachweisen muss, liegt die Beweislast im Zivilrecht oft beim Patienten.
Ein Arzt kann also zivilrechtlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt. Umgekehrt kann eine strafrechtliche Verurteilung den Weg für zivilrechtliche Ansprüche ebnen.
Wie kann sich ein Arzt gegen Vorwürfe verteidigen?
Beschuldigungen wegen eines Behandlungsfehlers können für einen Mediziner gravierende Folgen haben. Eine effektive Verteidigungsstrategie ist daher essenziell. Strafverteidiger Marc Wederhake setzt dabei auf folgende Ansätze:
- Fehlender Kausalitätsnachweis: In vielen Fällen kann nicht zweifelsfrei belegt werden, dass der Schaden direkt auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
- Einhaltung des medizinischen Standards: Wenn ein Arzt nach den anerkannten Regeln der Medizin gehandelt hat, entfällt die strafrechtliche Verantwortung.
- Keine individuelle Schuld: Ein Arzt kann nicht für systemische Fehler oder Mängel im Gesundheitssystem verantwortlich gemacht werden.
- Verjährung: Strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche unterliegen Verjährungsfristen, die überprüft werden sollten.
Schlusswort: Sensible Materie mit gravierenden Konsequenzen
Behandlungsfehler sind ein komplexes Thema mit weitreichenden rechtlichen Folgen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Medizinern kann unter Umständen schwerwiegende Konsequenzen haben, insbesondere wenn ein Patient durch fahrlässiges Handeln geschädigt wird. Die Abgrenzung zur zivilrechtlichen Haftung spielt dabei eine zentrale Rolle, da nicht jeder Fehler automatisch eine strafrechtliche Relevanz hat.
Wenn Ihnen als Mediziner ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, ist es entscheidend, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Strafrecht in München bietet Marc Wederhake kompetente Verteidigung und Beratung in medizinrechtlichen Strafverfahren an. Lassen Sie sich professionell vertreten, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre berufliche Zukunft zu schützen.
Ihr Ansprechpartner
Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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