Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Fahrlässigkeit

Inhaltsverzeichnis

Fahrlässigkeit ist ein zentraler Begriff im Strafrecht, der sich auf unbeabsichtigte Handlungen bezieht, die zu einem Schaden führen können. In diesem Artikel werden die verschiedenen Facetten der Fahrlässigkeit, ihre rechtlichen Auswirkungen und Unterscheidungen ausführlich beleuchtet.

Definition und rechtlicher Status

Fahrlässigkeit bezeichnet im Strafrecht das unbeabsichtigte Herbeiführen eines tatbestandlichen Erfolgs durch mangelnde Sorgfalt. Anders als bei Vorsatz liegt bei Fahrlässigkeit keine absichtliche Handlung vor. Sie wird in verschiedenen Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt, darunter § 15 StGB.

Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

  • Vorsatz: Hier handelt der Täter mit Absicht und Wissen um die Tatfolge.
  • Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintritts, hält ihn jedoch für unwahrscheinlich und nimmt ihn billigend in Kauf.

Fahrlässigkeit im Strafgesetzbuch (StGB)

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

Fahrlässigkeit spielt eine bedeutende Rolle im Verkehrsrecht, insbesondere bei Verkehrsdelikten wie fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr gemäß § 229 StGB.

Sorgfaltsmaßstab und Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Fahrlässigkeit erfordert eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist entscheidend für die Beurteilung der Fahrlässigkeit.

Fazit: Die Bedeutung von Fahrlässigkeit im Strafrecht

Fahrlässigkeit ist ein komplexes Konzept im Strafrecht, das eine sorgfältige Untersuchung der Umstände erfordert. Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist von grundlegender Bedeutung, da sie die rechtliche Beurteilung und die Strafmaßnahme wesentlich beeinflusst. Im Verkehrsrecht und anderen Bereichen des Strafrechts spielt Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle bei der Feststellung von Schuld und Haftung.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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