Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Inhaltsverzeichnis

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist eine schwerwiegende Straftat, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dieser Artikel widmet sich einer eingehenden Untersuchung dieser Straftat im Kontext des Strafrechts, beleuchtet relevante Paragrafen und analysiert die rechtlichen Bewertungen und Strafen.

Definition und Einordnung

Handeltreiben als Straftat

Handeltreiben, definiert als das Anbieten, Überlassen, Herstellen oder sonstiges Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, stellt eine Straftat dar, die gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) geahndet wird.

Rechtliche Einordnung

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BTMG: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der zentrale Paragraf im BTMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1, behandelt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Dieser Paragraf umfasst das gesamte Spektrum von Handlungen, die den Umgang mit Betäubungsmitteln einschließen.

Strafen und rechtliche Bewertung

Freiheitsstrafe und Geldstrafe

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zieht in der Regel Freiheitsstrafen nach sich. Die Dauer der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Art und Menge der gehandelten Substanzen.

Strafschärfende Umstände

§ 29a BTMG: Gewerbsmäßiges Handeltreiben

Gewerbsmäßiges Handeltreiben wird gemäß § 29a BTMG strafverschärfend bewertet. Dies liegt vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft.

§ 30 BTMG: Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln

Die Einfuhr oder Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach § 30 BTMG wird besonders streng geahndet und kann zu höheren Strafen führen.

Besondere Regelungen und Strafbemessung

Jugendstrafrecht

Im Jugendstrafrecht gelten besondere Regelungen. Hier wird verstärkt auf erzieherische Maßnahmen statt auf repressive Strafen gesetzt.

Strafmildernde Umstände

Kooperatives Verhalten während der Ermittlungen oder der Versuch einer Schadenswiedergutmachung können strafmildernd wirken.

Praktische Konsequenzen und Prävention

Vermögensabschöpfung

Gemäß § 73c StGB kann das Gericht das durch die Straftat Erlangte einziehen. Dies dient der Vermögensabschöpfung und soll Täter wirtschaftlich treffen.

Präventive Maßnahmen

Um Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu verhindern, sind präventive Maßnahmen wie Aufklärungskampagnen, Früherkennung und verstärkte Kontrollen erforderlich.

Fazit: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Strafrecht

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird im deutschen Strafrecht streng geahndet. Die genannten Paragrafen des BTMG legen klare rechtliche Grundlagen fest. Es ist entscheidend, die Strafschärfe, strafmildernde Umstände und präventive Maßnahmen zu berücksichtigen, um effektiv gegen diese Straftat vorzugehen und gleichzeitig präventiv zu wirken.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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