Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Minderjährige im Strafrecht

Inhaltsverzeichnis

Die Frage der strafrechtlichen Verantwortung von Minderjährigen ist ein komplexes Thema, das viele rechtliche und ethische Überlegungen erfordert. Dieser Artikel wird die verschiedenen Aspekte der Behandlung von Minderjährigen im Strafrecht beleuchten, einschließlich des Jugendstrafrechts, der Strafmündigkeit, der Verantwortung, der Sanktionen, des Jugendgerichts und des Strafverfahrens.

Jugendstrafrecht: Besondere Regelungen für Minderjährige

Das Jugendstrafrecht stellt einen eigenständigen Rechtsbereich dar, der speziell für Minderjährige entwickelt wurde. Es berücksichtigt die besondere Situation von Jugendlichen und verfolgt das Ziel der Resozialisierung anstelle der bloßen Bestrafung.

  • Quellen: §§ 1, 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz)

Strafmündigkeit von Minderjährigen

Die Strafmündigkeit bezieht sich darauf, ab welchem Alter ein Individuum für strafrechtliche Handlungen verantwortlich gemacht werden kann. In Deutschland liegt das Alter der Strafmündigkeit bei 14 Jahren.

Verantwortung und Sanktionen

1. Besondere Verantwortung

Minderjährige tragen zwar eine gewisse Verantwortung für ihre Handlungen, doch wird diese im Jugendstrafrecht anders bewertet. Es wird anerkannt, dass Jugendliche sich in einer Phase der persönlichen Entwicklung befinden.

2. Erzieherische Maßnahmen statt Strafen

Das Jugendstrafrecht setzt vermehrt auf erzieherische Maßnahmen, um Minderjährige wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Dies können Sozialstunden, Erziehungsmaßregeln oder Auflagen sein.

  • Quellen: §§ 10, 11 JGG

Jugendgericht: Spezialisiert auf Minderjährige

Das Jugendgericht ist auf die Rechtsprechung im Jugendstrafrecht spezialisiert. Es berücksichtigt nicht nur die Straftat, sondern auch die persönliche Situation des Jugendlichen.

  • Quellen: §§ 1, 52 JGG

Strafverfahren und Minderjährige

1. Besondere Verfahrensregeln

Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich in einigen Punkten vom allgemeinen Strafverfahren. Es legt Wert auf schnellere Verfahren und den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Minderjährigen.

2. Beteiligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten

Im Jugendstrafverfahren sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten stärker in den Prozess eingebunden, um die bestmögliche Unterstützung für den Jugendlichen zu gewährleisten.

  • Quellen: §§ 52, 55 JGG

Fazit

Die Behandlung von Minderjährigen im Strafrecht erfordert eine ausgewogene Balance zwischen Verantwortung und Schutz. Das Jugendstrafrecht bietet eine spezialisierte Herangehensweise, die darauf abzielt, junge Menschen zu erziehen und zu resozialisieren, anstatt sie lediglich zu bestrafen. Durch die Berücksichtigung der individuellen Umstände und die Einbindung von erzieherischen Maßnahmen kann das Strafrecht einen konstruktiven Beitrag zur Entwicklung junger Menschen leisten.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

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