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Vergewaltigung – schwerwiegendes Sexualdelikt (§ 177 StGB)
Vergewaltigung zählt zu den schwersten Sexualdelikten im deutschen Strafrecht und ist in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Umgangssprachlich versteht man darunter einen erzwungenen Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers. Rechtlich gesehen handelt es sich um einen sexuellen Übergriff gegen den erkennbaren Willen einer Person, der in besonders schweren Fällen als Vergewaltigung eingestuft wird. Seit 1997 ist dabei ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist – unabhängig vom Ehestatus oder Geschlecht des Opfers. Nach der Reform 2016 gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“: Jede sexuelle Handlung gegen den ausdrücklichen oder erkennbaren Willen einer Person ist strafbar, auch ohne zusätzlichen Zwang oder Gewalt. Vergewaltigung wird als ein besonders schwerer Fall eines Sexualdelikts angesehen und entsprechend hart bestraft.
Vermeintlich typisches Szenario einer Vergewaltigung: Ein Überfall durch einen Fremdtäter in einem abgelegenen Gebiet. Tatsächlich findet die Mehrzahl der Taten im sozialen Umfeld statt – die Täter sind den Opfern häufig bekannt.
Definition: Was versteht man unter Vergewaltigung?
Das Strafgesetzbuch umschreibt Vergewaltigung als eine vorsätzliche sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers, bei der der Täter den Beischlaf vollzieht oder ähnliche besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt, insbesondere wenn diese mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Einfacher ausgedrückt: Vergewaltigung liegt vor, wenn jemand gegen den Willen einer Person den Geschlechtsverkehr vollzieht oder vergleichbare sexuelle Handlungen erzwingt (z. B. orale oder anale Penetration oder das Eindringen mit Gegenständen) . Unerheblich ist dabei, ob das Eindringen in den Körper des Opfers oder – etwa durch Zwang zum Oralverkehr – in den Körper des Täters erfolgt . Entscheidend ist, dass die Handlung gegen den ausdrücklichen Widerspruch oder ohne die Zustimmung der betroffenen Person erfolgt.
Der Tatbestand der Vergewaltigung ist im heutigen Recht in § 177 StGB verankert, der den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bezweckt . Wichtig: Seit der Gesetzesreform 2016 genügt für die Strafbarkeit bereits das Überschreiten des erkennbaren „Neins“ einer Person – eine Gegenwehr des Opfers oder Gewaltanwendung durch den Täter ist nicht mehr zwingend erforderlich, um eine Vergewaltigung anzunehmen . Damit wurde das früher notwendige Merkmal der Nötigung (Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage) aufgegeben. Jede sexuelle Handlung gegen den Willen ist nun potenziell strafbar, was den Opferschutz deutlich erweitert.
Es ist zudem unerheblich, in welchem Verhältnis Täter und Opfer stehen: Auch innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft macht sich ein Täter wegen Vergewaltigung strafbar. Bereits seit Juli 1997 fallen erzwungene sexuelle Handlungen innerhalb der Ehe unter § 177 StGB. Zuvor waren Vergewaltigungen in der Ehe als eigene Kategorie nicht erfasst, heute werden sie genauso behandelt wie außerhalb der Ehe. Jede Person hat – unabhängig von Ehe oder Beziehung – das Recht, sexuelle Handlungen abzulehnen; wird dieses Recht verletzt, liegt eine strafbare Tat vor.
Strafmaß: Welche Strafe droht bei Vergewaltigung?
Die Strafen für Vergewaltigung sind empfindlich und vom Gesetzgeber abgestuft nach der Schwere der Tat. In jedem Fall handelt es sich um ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird . Das Strafgesetzbuch sieht im Einzelnen folgende Strafrahmen vor:
- Sexueller Übergriff (eine sexuelle Handlung gegen den Willen, ohne qualifizierende Merkmale wie Gewalt): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren . Dies betrifft Fälle, in denen kein unmittelbarer Zwang ausgeübt wurde, aber das Opfer erkennbar nicht einverstanden war.
- Sexuelle Nötigung (Übergriff mit Gewaltanwendung, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers): Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr und bis zu 15 Jahren . Hierunter fallen z. B. Fälle, in denen der Täter das Opfer festhält, schlägt, mit dem Tod bedroht oder die Situation des Opfers (etwa extreme Hilflosigkeit) ausnutzt .
- Vergewaltigung im engeren Sinne – als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung/Übergriffs – liegt typischerweise vor, wenn der Täter in den Körper des Opfers eindringt (Beischlaf, orale/anale Penetration etc.) oder wenn mehrere Täter gemeinschaftlich handeln. In solchen Fällen beträgt die Strafe mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe, bis zu 15 Jahre . Die Mindeststrafe von zwei Jahren macht deutlich, dass Vergewaltigung als besonders gravierend eingestuft wird. Bei mehrfacher Beteiligung (Gruppenvergewaltigung) gilt derselbe Rahmen von mindestens zwei Jahren.
- Schwere Vergewaltigung: Werden bei der Tat zusätzlich Waffen mitgeführt/eingesetzt, das Opfer schwer verletzt oder in Lebensgefahr gebracht, erhöht sich das Mindestmaß weiter. In solchen Fällen drohen mindestens 3 Jahre, in besonders schweren Fällen sogar mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe (bis zu 15 Jahre). Dieser erhöhte Strafrahmen greift z. B., wenn der Täter dem Opfer mit einer Waffe droht oder es brutal misshandelt.
Zu beachten ist, dass selbst der Versuch einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung strafbar ist. Das bedeutet, auch wenn es z. B. durch rechtzeitige Flucht des Opfers nicht zu sexuellen Handlungen kam, kann der Täter wegen Versuchs belangt werden, sofern er bereits die Absicht und konkrete Handlungen zur Tatbestandsverwirklichung unternommen hat.
Ebenfalls relevant: Sexualdelikte wie Vergewaltigung sind Offizialdelikte. Sobald eine Strafanzeige erstattet wurde, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln. Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht einfach zurückgezogen werden, um das Verfahren zu stoppen . Die Behörden führen die Ermittlungen fort, selbst wenn das Opfer seine Anzeige später nicht weiterverfolgen möchte. Die Verjährungsfrist für Vergewaltigung beträgt in der Regel 20 Jahre (beginnend erst mit dem 30. Lebensjahr des Opfers) – in minder schweren Fällen mindestens 5 Jahre. Insgesamt zeigt der strenge Strafrahmen, dass der Gesetzgeber Vergewaltigung als äußerst gravierendes Unrecht einstuft, das konsequent verfolgt und hart bestraft wird.
Vorgehen bei einem Vergewaltigungsvorwurf: Verhalten im Ermittlungsverfahren
Ein Vorwurf der Vergewaltigung ist für Beschuldigte eine schockierende und belastende Situation. Wie sollte man sich verhalten, wenn man plötzlich erfährt, dass gegen einen eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet wurde? Zunächst ist es wichtig, keine voreiligen Aussagen zu machen. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen – und davon sollte man unbedingt Gebrauch machen. Experten raten, sich an drei Grundregeln zu halten: Ruhe bewahren, nichts ohne anwaltlichen Rat sagen und umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger einschalten. Im Klartext:
- Schweigen! Machen Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Dritten zum Tatvorwurf – auch vermeintlich entlastende Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden.
- Ruhe bewahren! Versuchen Sie, trotz des enormen Drucks einen klaren Kopf zu bewahren. Vermeiden Sie Kontakt zum Anzeigeerstatter oder mögliche Einschüchterungsversuche, da dies die Situation verschlimmern kann.
- Sofort einen Anwalt kontaktieren! Am besten einen erfahrenen Strafverteidiger in München mit spezieller Expertise im Sexualstrafrecht (einen Fachanwalt für Strafrecht, der oft als Anwalt für Sexualdelikte tätig ist). Marc Wederhake von der Kanzlei Wederhake ist ein solcher spezialisierter Strafverteidiger und steht Beschuldigten im Raum München beratend zur Seite.
Der eingeschaltete Verteidiger – idealerweise ein Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrung in Sexualdelikten – wird zunächst Akteneinsicht beantragen und die weiteren Schritte planen. In der Regel wird der Anwalt eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zunächst absagen und der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft mitteilen, dass fortan über ihn kommuniziert wird. Dies schützt den Beschuldigten davor, unvorbereitet in eine Befragung zu gehen, und ermöglicht der Verteidigung, sich einen Überblick über die Beweislage zu verschaffen. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten – also ohne zu wissen, welche Aussagen, Beweismittel etc. bereits vorliegen – sollte auf keinen Fall eine Stellungnahme zum Vorwurf abgegeben werden.
Sobald der Anwalt die Ermittlungsakte geprüft hat, wird er mit dem Beschuldigten den Sachverhalt und die Beweise detailliert besprechen. Gemeinsam wird dann eine Verteidigungsstrategie entwickelt, um die Rechte und Interessen des Beschuldigten bestmöglich zu wahren. Ein guter Anwalt wird alle entlastenden Aspekte herausarbeiten und darauf hinwirken, dass die Ermittlungsbehörden auch diesen nachgehen. In manchen Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden, dass das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt wird – etwa wenn die Beschuldigungen widersprüchlich oder offensichtlich unglaubhaft sind. Wichtig ist, stets eng mit dem Verteidiger zusammenzuarbeiten und dessen Ratschläge zu beherzigen. Dazu zählt insbesondere der Rat, konsequent zu schweigen, bis die Strategie feststeht und keinerlei unbedachte Äußerungen zu tätigen, die missverstanden werden könnten.
Verteidigungsstrategien bei Vergewaltigungsvorwurf
Vergewaltigungsverfahren gehören zu den anspruchsvollsten Fällen der Strafverteidigung. Häufig stehen sich in solchen Prozessen nur zwei sich widersprechende Schilderungen gegenüber: die Aussage des angeblichen Opfers und die des Angeklagten (oder sein Schweigen). Objektive Beweise – etwa DNA-Spuren, eindeutige Verletzungsbefunde oder Zeugen des Geschehens – sind oft rar. Diese typische „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation stellt Gerichte und Verteidiger vor große Herausforderungen. Die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen rückt in den Mittelpunkt. Entsprechend gelten strenge Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung: Kann das Gericht trotz sorgfältiger Prüfung nicht eindeutig klären, welche Aussage der Wahrheit entspricht, so muss im Zweifel für den Angeklagten (in dubio pro reo) entschieden werden – ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens ist dann die Folge.
Eine wichtige Verteidigungsstrategie besteht darin, Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen aufzudecken. Die Verteidigung wird die Aussage des Opfers genau analysieren (ggf. unter Hinzuziehung von aussagepsychologischen Gutachten) und prüfen, ob diese in sich schlüssig und detailreich ist oder ob Anhaltspunkte für Irrtum, Suggestion oder bewusste Falschangaben vorliegen . Ebenso wird das Umfeld und mögliche Motive beleuchtet – könnte der Vorwurf z. B. aus Rache, Eifersucht oder im Zuge eines Sorgerechtsstreits erhoben worden sein? Tatsächlich kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Vergewaltigungsvorwürfe unwahr sind. Solche Falschbeschuldigungen können bewusst oder unbewusst erfolgen und haben unterschiedliche Hintergründe – etwa Rache nach einer Trennung oder der Versuch, in einer Scheidung Vorteile zu erlangen. Für die Betroffenen können falsche Anschuldigungen verheerende Konsequenzen haben (beruflicher und sozialer Ruin), weshalb in solchen Fällen entschieden gegen die Anschuldigungen vorgegangen werden muss . Ein erfahrener Verteidiger wird daher auch entlastende Indizien sammeln: Zum Beispiel können Chatprotokolle, SMS oder E-Mails, die einvernehmliche Kontakte nahelegen, von großer Bedeutung sein.
Statistiken zeigen, dass Vergewaltigungsprozesse überdurchschnittlich oft mit einem Freispruch oder einer Einstellung enden. Während die generelle Freispruchquote in Strafprozessen nur bei etwa 3 % liegt, liegt sie bei Vergewaltigung/sexueller Nötigung bei rund 25 %. Zusätzlich werden viele Verfahren schon im Vorfeld eingestellt – teils durch das Gericht, teils bereits durch die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts . Diese Zahlen bedeuten keineswegs, dass Vergewaltigungen seltener vorkommen, sondern unterstreichen vor allem die Schwierigkeiten in der Beweisführung. Für die Verteidigung ist dies einerseits eine Chance – Zweifel an der Täterschaft können wirksam zugunsten des Angeklagten genutzt werden. Andererseits erfordert es eine professionelle und gründliche Verteidigung, um solche Zweifel überhaupt aufzuzeigen. Jeder entlastende Aspekt muss herausgearbeitet werden. Hier zahlt sich die Erfahrung eines spezialisierten Strafverteidigers aus: Ein versierter Anwalt kann im Sexualstrafrecht auf zahlreiche Verteidigungsansätze zurückgreifen, da viele Vorwürfe schwer zu beweisen sind und die neue Rechtslage Interpretationsspielräume lässt. Oft gelingt es, durch geschickte Argumentation und Präsentation der Fakten eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, noch bevor es zum öffentlichen Gerichtsverfahren kommt . Kommt es doch zur Anklage, wird der Verteidiger alle Umstände betonen, die zugunsten des Angeklagten sprechen, um entweder einen Freispruch zu erwirken oder zumindest ein möglichst mildes Urteil.
Fazit: Professionelle Hilfe ist unerlässlich
Vergewaltigung ist ein Vorwurf, der die Existenz des Beschuldigten bedrohen kann – juristisch, beruflich und sozial. Angesichts der hohen Strafandrohung und der gesellschaftlichen Stigmatisierung ist es für Betroffene absolut entscheidend, schnellstmöglich professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Weichen für den Verfahrensausgang früh stellen. Marc Wederhake (Kanzlei Wederhake) ist als Fachanwalt für Strafrecht in München ein ausgewiesener Experte im Sexualstrafrecht und steht Beschuldigten mit Rat und Tat zur Seite. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie, konsequenter Schweigsamkeit zu den Vorwürfen und engagierter anwaltlicher Unterstützung bestehen in vielen Fällen gute Chancen, das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch zu bereinigen. Jeder Fall von Vergewaltigung ist anders gelagert – umso wichtiger ist eine individuelle Beratung und engagierte Verteidigung. Als Beschuldigter sollten Sie nichts dem Zufall überlassen, sondern umgehend einen kompetenten Fachanwalt einschalten, der Ihre Rechte wahrt und Ihnen hilft, die bestmögliche Lösung zu erzielen.
Ihr Ansprechpartner
Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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