Verhalten bei Polizeikontrollen: Ihre Rechte und Pflichten

Inhaltsverzeichnis

Wissen schützt vor Fehlern

Ob auf der Straße, im eigenen Fahrzeug oder zu Hause – eine Begegnung mit der Polizei kann unerwartet kommen und schnell zur Belastungsprobe werden. Für viele Menschen stellt sich die Frage: Welche Rechte habe ich? Was darf die Polizei? Und wie verhalte ich mich am besten, um mich nicht selbst zu belasten?

Polizeikontrollen sind ein fester Bestandteil der Strafverfolgung und dienen der Sicherheit, können jedoch auch zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen – insbesondere dann, wenn es um den Vorwurf von Straftaten geht. In solchen Situationen ist es entscheidend, kühlen Kopf zu bewahren und seine Rechte genau zu kennen. Strafverteidiger Marc Wederhake, Fachanwalt für Strafrecht in München, gibt in diesem Artikel praxisnahe und rechtlich fundierte Antworten, damit Sie vorbereitet sind und keine folgenschweren Fehler machen.

Allgemeine Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei?

Einer der größten Fehler, den viele Menschen begehen, ist es, sich vorschnell gegenüber der Polizei zu äußern. Dabei gilt: Niemand muss sich selbst belasten!

  • Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben (§ 111 OWiG).
  • Darüber hinaus haben Sie das Recht zu schweigen – und das sollten Sie auch tun! Keine Aussage kann Ihnen zum Nachteil ausgelegt werden (§ 136 StPO).
  • Eine spätere Aussage in Anwesenheit eines Anwalts ist immer möglich, ein vorschnell gesagtes Wort kann jedoch schwerwiegende Folgen haben.

Tipp: Wenn Sie sich unsicher fühlen oder der Polizei gegenüberstehen, sagen Sie einfach: „Ich mache keine Angaben zur Sache und möchte erst meinen Anwalt sprechen.“ Lassen Sie sich auf keine Gespräche oder Spekulationen ein – Ihr Recht zu schweigen schützt Sie!

Körperliche Durchsuchung und Drogentests: Was ist erlaubt?

Wenn die Polizei vor Ihrer Tür steht und eine Hausdurchsuchung durchführen will, gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. Wichtige Grundregeln:

  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen – eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss ist in der Regel unzulässig (§ 105 StPO), es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.
  • Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber äußern Sie sich nicht zur Sache.
  • Lassen Sie sich nicht zu spontanen Aussagen hinreißen – fordern Sie stattdessen sofort rechtlichen Beistand an.
  • Unterschreiben Sie nichts, ohne dies zuvor mit einem Anwalt zu besprechen.
  • Widersprechen Sie der Beschlagnahme schriftlich, um Ihre Rechte zu wahren.

Ein erfahrener Strafverteidiger wie Marc Wederhake kann prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob sich Anhaltspunkte für eine Verteidigung ergeben.

Verhalten bei einem strafrechtlichen Vorwurf

Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird – sei es Drogenbesitz, Diebstahl oder ein Sexualstrafdelikt – sollten Sie folgende Grundregeln beachten:

  • Nehmen Sie den Vorwurf ernst, auch wenn Sie sich unschuldig fühlen.
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache – weder bei der Polizei noch bei anderen Personen.
  • Fordern Sie sofort anwaltliche Unterstützung durch Marc Wederhake an.
  • Unterschreiben Sie keine Dokumente ohne vorherige Prüfung durch einen Fachanwalt.

Gerade in Sexualstrafverfahren kann eine falsche Aussage zu einer Verurteilung führen. Daher ist eine fundierte Verteidigung durch einen Sexualstrafrecht Anwalt entscheidend.

Fazit: Warum ein Strafverteidiger unverzichtbar ist

Ein erfahrener Strafverteidiger wie Marc Wederhake kann Ihre Rechte schützen, unrechtmäßige Maßnahmen anfechten und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen wie Drogendelikten oder Sexualstraftaten kann eine falsche Reaktion schwerwiegende Folgen haben.

Merken Sie sich: Sie haben das Recht zu schweigen und einen Anwalt zu kontaktieren. Nutzen Sie dieses Recht! Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und setzen Sie auf eine professionelle Verteidigung durch einen Fachanwalt in München.

📞 Soforthilfe durch die Kanzlei Wederhake – Ihr Strafverteidiger in München!

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

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