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Welche Strafen drohen für den Besitz von Betäubungsmitteln?
Inhaltsverzeichnis
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Besitz von Betäubungsmitteln? Wie wirkt sich die Menge der Drogen auf das Strafmaß aus? Strafverteidiger Marc Wederhake aus München gibt Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis in Deutschland.
Besitz von Betäubungsmitteln
Die wesentlichen Vorschriften zu Drogendelikten sind in § 29 BtMG und § 34 KCanG zu finden. Der Besitz von Drogen stellt die grundlegendste Form eines Straftatbestands dar und ist sowohl nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG als auch nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafbar.
Bereits geringe Mengen einer Droge können ausreichen, um den Straftatbestand zu erfüllen, abhängig von der Art der Droge. Eine Ausnahme besteht, wenn winzige Mengen des Stoffes ausschließlich zum sofortigen Konsum oder Wegwerfen vorgesehen sind. In diesem Fall übt man keine Kontrolle bzw. keinen Besitz über die Drogen aus, wodurch der Straftatbestand nicht erfüllt ist.
Strafbarkeit nach dem BtMG
Drogen bzw. Betäubungsmittel gemäß BtMG sind Substanzen, die abhängig machen oder deren Missbrauch die Gesundheit gefährdet oder schädigt. Auch Stoffe, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden, fallen unter diese Definition.
Alle relevanten Substanzen sind in den Anlagen I bis III des BtMG aufgelistet. Dazu zählen natürliche Substanzen wie Kokain und Opium sowie synthetisch hergestellte „Designerdrogen“ wie Heroin, LSD und Ecstasy.
Stoffe, die nicht in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind, gelten nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Dazu gehören beispielsweise natürliche Cannabinoide (Cannabis), für die das KCanG spezielle Regelungen vorsieht.
Beispiel: In den Anlagen sind synthetische Cannabinoide aufgeführt. Natürliches Cannabis ist hingegen aufgrund der Teillegalisierung durch das KCanG ausdrücklich ausgenommen.
Der Katalog unterscheidet:
- nicht verkehrsfähige,
- verkehrsfähige, aber verschreibungspflichtige,
- verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.
Strafbarkeit nach dem KCanG
Trotz der teilweisen Legalisierung des Eigenverbrauchs von Cannabis gibt es Höchstgrenzen für die Besitzmenge. Erwachsene dürfen nur 50 g Cannabis am Wohnsitz bzw. 25 g außerhalb des Wohnsitzes besitzen. Zusätzlich ist unter bestimmten Umständen der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt.
34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG sieht eine Strafbarkeit vor bei Besitz von:
- mehr als 30 g Cannabis (Trockengewicht) außerhalb des Wohnsitzes,
- mehr als 60 g Cannabis (Trockengewicht) am Wohnsitz oder
- mehr als drei lebenden Cannabispflanzen.
Der Besitz von Mengen zwischen dem erlaubten und strafrechtlich verbotenen Bereich stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Differenzierung zu weiteren Straftaten im Zusammenhang mit Drogen
Der Besitz von Drogen ist nur strafbar, wenn kein anderer vorrangiger Straftatbestand vorliegt. Zu solchen Straftaten zählen:
- Der Anbau von Drogen: Verboten ist der Anbau von Pflanzen, die nach dem BtMG verbotene Stoffe enthalten. Der Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf ist im kleinen Rahmen legalisiert.
- Die Herstellung von Drogen: Hierzu gehört die Anfertigung synthetischer Drogen.
- Der Erwerb von Drogen: Der Kauf bei einem Drogendealer ist strafbar, es sei denn, die Droge wird sofort konsumiert.
- Der Handel mit Drogen: Ziel ist es, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.
Die Grenze zwischen reinem Drogenbesitz und weiteren Delikten ist oft fließend. Konsumenten fragen sich oft, woher sie die Drogen bekommen und wie sie dies finanzieren können. Dies kann zur Beschaffungskriminalität führen, bei der weitere Straftaten wie Diebstahl, Einbruch und Raub begangen werden, um Geld für Drogen zu beschaffen.
Strafen für Drogenbesitz in geringen Mengen
Für den Besitz von Drogen drohen grundsätzlich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Das genaue Strafmaß hängt jedoch von der Menge der Betäubungsmittel ab. Bei geringen Mengen, die zum Eigenkonsum bestimmt sind, kann je nach den Umständen eine mildere Strafe verhängt oder das Verfahren sogar eingestellt werden, sodass der Konsum straffrei bleibt (§ 29 Abs. 5 BtMG).
Die Definition von „geringen Mengen“ variiert von Bundesland zu Bundesland. In einigen Bundesländern gelten bis zu 0,3 g Kokain als geringe Menge, während in Süddeutschland härtere Drogen nicht zu einer Verfahrenseinstellung führen.
Insbesondere in Bayern werden auch kleinere Drogendelikte oft strenger verfolgt. Bei Drogenbesitz oder anderen Verstößen gegen das BtMG ist es ratsam, sofort anwaltliche Hilfe von einem erfahrenen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen.
Strafen für Drogenbesitz in nicht geringen Mengen
Der Besitz von Drogen in „nicht geringen Mengen“ kann mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Der Bundesgerichtshof hat für verschiedene Drogen spezifische Grenzwerte festgelegt:
- Kokain (Kokainhydrochlorid): 5,0 g
- Heroin (Heroinhydrochlorid): 1,5 g
Entscheidend für die Strafbarkeit ist der Wirkstoffgehalt der Substanzen, nicht deren Gesamtgewicht. Gefundene Betäubungsmittel werden daher im kriminaltechnischen Labor auf ihren Wirkstoffgehalt hin analysiert.
Drogentherapie statt Strafe
Bei Drogendelikten haben Täter oft selbst ein Drogenproblem. Das Gesetz ermöglicht es daher, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Drogentherapie zu absolvieren.
Voraussetzungen:
- Die verhängte Freiheitsstrafe beträgt nicht mehr als zwei Jahre.
- Die Straftat steht in direktem Zusammenhang mit einer Drogensucht.
Alternativ kann die Staatsanwaltschaft bereits vor der Anklageerhebung von einer Strafverfolgung absehen, wenn der Täter eine Drogentherapie beginnt. Hierfür ist es wichtig, frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufzunehmen und das Verhandlungsgeschick eines erfahrenen Strafverteidigers oder Fachanwalt für Strafrecht in Anspruch zu nehmen.
Fazit
Der Besitz von Drogen in kleinen Mengen für den Eigengebrauch führt häufig zu einer Verfahrenseinstellung oder einer milden Strafe. Der Besitz von Cannabis ist innerhalb bestimmter Grenzen erlaubt.
Die Abgrenzung zu weiteren Drogenstraftaten und zur Beschaffungskriminalität ist oft fließend. Eine optimale Verteidigungsstrategie kann helfen, verschiedene Verteidigungsziele zu erreichen, wie beispielsweise Freispruch, Absehen von Strafe, Verfahrenseinstellung, Strafaussetzung zur Bewährung, Therapie statt Freiheitsstrafe oder eine geringere Strafe aufgrund verminderter Schuldfähigkeit.
Bei Drogenabhängigkeit besteht die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren in eine Drogentherapie umzuwandeln.
Ihr Ansprechpartner
Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de
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