Mit welchen Strafen muss man beim Drogenhandel rechnen?

Inhaltsverzeichnis

Ab wann gilt eine Handlung als Drogenhandel und welche Strafen können folgen? Wie beeinflussen die genauen Tatumstände das Strafmaß? Dieser Beitrag erklärt die aktuelle Rechtslage nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis.

Der Handel mit Drogen ist ein Hauptgeschäftsfeld des organisierten Verbrechens, da mit dem Verkauf von Rauschgift erhebliche Gewinne erzielt werden können. Allerdings gibt es auch einzelne oder gelegentliche Kleinhändler, die durch den Drogenverkauf ein zusätzliches Einkommen erzielen. Häufig dient der Erlös auch zur Finanzierung der eigenen Drogensucht.

Beginnt Drogenhandel bereits, wenn Sie einem Freund auf dessen Bitte ein paar Gramm Haschisch verkaufen? In diesem Beitrag klären wir, ab wann Drogenhandel vorliegt und welche strafrechtlichen Konsequenzen je nach Art und Umfang der Tat drohen.

Handel mit Betäubungsmitteln

Der illegale Handel mit Betäubungsmitteln wie Haschisch, Heroin und Kokain fällt unter den Begriff des Drogenhandels. Die entsprechenden Straftatbestände sind im Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG ff.) sowie im Konsumcannabisgesetz (§ 34 KCanG) ausführlich geregelt. Diese Gesetze behandeln Drogendelikte in spezifischen Straftatbeständen, die vom allgemeinen Strafrecht getrennt sind.

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden Betäubungsmittel oft als „Drogen“ oder „Rauschgifte“ bezeichnet. Welche Substanzen unter das BtMG fallen und somit nicht gehandelt werden dürfen, ist in den Anlagen I bis III des BtMG aufgeführt.

Das Hauptziel des Drogenhandels ist es, den Verkauf und Vertrieb von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Strafbar ist daher nicht nur der direkte Kauf und Verkauf von Rauschgiften, sondern auch alle Handlungen, die diesen Handel unterstützen oder ermöglichen.

Die Strafe für Drogendelikte variiert je nach den genauen Umständen des Falls. Besonders beim Drogenhandel unterscheiden das BtMG und das KCanG zwischen verschiedenen Formen der Tatbegehung, wodurch das Strafmaß für den Handel mit Drogen stark variieren kann.

Einfacher Drogenhandel

Der Grundtatbestand des Drogenhandels kriminalisiert nicht nur denjenigen, der aktiv Handel mit Drogen betreibt, sondern auch jene, die Drogen einführen, ausführen, verkaufen, abgeben oder auf andere Weise in den Verkehr bringen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Dies gilt auch für den Handel mit Cannabis, wie in § 34 Abs. 1 Nr. 4-10 KCanG festgelegt. Trotz der teilweisen Legalisierung bleibt der Verkauf und Handel mit Cannabis weiterhin verboten. Der Erwerb von Cannabis auf dem Schwarzmarkt zum Eigenkonsum ist jedoch bis zu einer maximalen Menge von 25 g pro Tag bzw. 50 g pro Monat straffrei.

Unter diesen Straftatbestand fällt nicht nur der klassische Dealer, der Drogen wie Heroin verkauft, sondern auch Personen, die Drogen transportieren, Kuriere einsetzen oder das Geld für verkaufte Drogen eintreiben.

Der sogenannte einfache Drogenhandel kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Beim Handel mit Cannabis beträgt die Höchststrafe hingegen nur bis zu drei Jahren Freiheitsentzug. Handelt der Täter jedoch fahrlässig, so kann die Strafe auf maximal ein Jahr Gefängnis reduziert werden (§ 34 Abs. 5 KCanG).

Ein Beispiel für fahrlässiges Handeln ist, wenn jemand bei der Einreise nach Deutschland nicht weiß, dass er Cannabis bei sich trägt, es aber hätte wissen müssen. Der Begriff „einfach“ bezieht sich darauf, dass keine erschwerenden Umstände wie gewerbsmäßiger, bandenmäßiger oder bewaffneter Drogenhandel vorliegen, die gesondert geregelt sind.

Das Strafmaß für Drogenhandel hängt – ähnlich wie bei Drogenbesitz und Drogenanbau – von der Menge der gehandelten Drogen ab. Allerdings führt die „geringe Menge“ beim Drogenhandel in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung, da § 29 Abs. 5 BtMG, der bei Eigenkonsum in geringer Menge ein Absehen von Strafe ermöglicht, den Handel mit Drogen nicht einschließt. Wenn Cannabis lediglich zum Eigengebrauch ein- oder ausgeführt wird, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (§ 35a Abs. 1 KCanG).

Auch der sogenannte Freundschafts- oder Gefälligkeitsdealer, der einem Freund eine geringe Menge von 5 Gramm Haschisch oder eine geringe Menge Kokain weiterverkauft, macht sich des einfachen Drogenhandels schuldig. Dies gilt selbst dann, wenn er dabei keinen Gewinn erzielt. Im Falle des Verkaufs von Kokain droht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Beim Handel mit Cannabis droht eine Strafe von bis zu drei Jahren Gefängnis.

Der Gesetzgeber beurteilt Handlungen, die die Weitergabe von Drogen betreffen, grundsätzlich strenger als den Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum. Beim Handel mit größeren, also „nicht geringen“ Mengen, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). In minder schweren Fällen kann die Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug reichen. Beim Handel mit nicht geringen Mengen Cannabis liegt die Strafandrohung zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Der gewerbsmäßige Drogenhandel liegt vor, wenn jemand durch den Verkauf von Drogen eine regelmäßige Einnahmequelle sichert. Diese Art des Handels wird als besonders schwerwiegendes Drogendelikt betrachtet (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) und kann eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich ziehen.

Auch nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG gilt der gewerbsmäßige Handel mit Cannabis als besonders schwerer Fall. Hier droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wenn der gewerbsmäßige Dealer 21 Jahre alt ist und mit Minderjährigen unter 18 Jahren handelt, kann die Mindeststrafe auf zwei Jahre erhöht werden, außer es liegt ein minder schwerer Fall vor.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, wann ein Drogenhandel als gewerbsmäßig einzustufen ist. Gewerbsmäßig handelt ein Händler, wenn er sich durch wiederholte Taten eine:

  • fortlaufende Einnahmequelle,
  • von einiger Dauer und
  • einigem Umfang

verschaffen will. Dabei muss der Drogenhandel nicht die Haupteinnahmequelle sein. Es reicht aus, wenn der Handel als Nebenerwerb, zum Beispiel für einige Wochen, betrieben wird. Das Kriterium „einige Dauer“ verlangt nicht, dass der Handel über Monate oder Jahre hinweg erfolgt, sondern dass der Täter den Drogenhandel zumindest vorübergehend als Einkommensquelle nutzen will.

Der Begriff „einiger Umfang“ besagt, dass der Handel dem Täter zumindest als Nebenerwerbsquelle dient. Wie hoch die erzielten Gewinne sein müssen, um als Einnahmequelle zu gelten, ist vom jeweiligen Richter im Einzelfall zu bestimmen.

Beispiel: D konsumiert regelmäßig Drogen und bekommt sie günstig von verschiedenen Kontakten. Um seine Lebenshaltungskosten und Drogensucht zu finanzieren, verkauft er in den Clubs und auf Partys in Köln Drogen wie Meth, 2C-B und MDMA. Neben diesem illegalen Handel nimmt er gelegentlich Aushilfsjobs an.

Bandenmäßiger Drogenhandel

Wer als Mitglied einer Bande Drogen oder Cannabis verkauft, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Diese Mindeststrafe greift gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG jedoch nur, wenn eine nicht geringe Menge Cannabis von einem Bandenmitglied gehandelt wird. Beim Handel mit anderen Drogen unter diesen Voraussetzungen kann die Strafe sogar auf mindestens fünf Jahre Freiheitsentzug ansteigen (§ 30a BtMG).

Eine Bande besteht rechtlich gesehen aus mindestens drei Personen, die sich zusammenschließen, um wiederholt Straftaten zu begehen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch diejenigen Beteiligten als Bandenmitglieder gelten, die laut Absprachen der Bande lediglich unterstützende Aufgaben übernehmen.

Beispiel: D besitzt ein großes Wohngebäude. Er erlaubt E und F, eine ungenutzte Wohnung für den Anbau von Cannabis zu nutzen. E und F kümmern sich um alle Tätigkeiten: Pflanzenpflege, Ernte, Verarbeitung und den regelmäßigen Verkauf an regionale Zwischenhändler. Die Erlöse aus dem Verkauf der Drogen werden gleichmäßig zwischen D, E und F aufgeteilt.

Bewaffneter Drogenhandel

Beim bewaffneten Drogenhandel handelt es sich um den Verkauf von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe. Für diese Straftat droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, bzw. im Fall von Cannabis mindestens zwei Jahren. Als Tatwaffe kann eine Schusswaffe dienen oder auch andere Gegenstände, die zur Verletzung von Personen verwendet werden können.

Zu den Schusswaffen gehören unter anderem Gas- und Luftdruckpistolen. Als „sonstiger Gegenstand“ können auch scharfe Messer gelten. Entscheidend ist, dass die Waffe so mitgeführt wird, dass der Täter sie jederzeit während der Tat einsetzen könnte.

Strategien der Verteidigung bei einem Strafverfahren wegen Drogenhandels

Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Drogenhandels stehen, ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger entscheidend. Besonders in Fällen von Drogenhandelsvorwürfen ist dies von großer Bedeutung.

Bereits im Ermittlungsverfahren sollten Sie als Beschuldigter einen Strafverteidiger hinzuziehen. Die Strafverfolgungsbehörden verfügen über umfangreiche Ermittlungsbefugnisse bei Drogenstraftaten, einschließlich verdeckter Ermittler, V-Leuten, Telefonüberwachungen und Observationen. Häufig wird bei Drogendelikten aufgrund der drohenden hohen Strafen Untersuchungshaft angeordnet.

Es ist ratsam, Ihr Schweigerecht in allen Verfahrensphasen, einschließlich polizeilicher oder gerichtlicher Ladungen, zu nutzen. Ihr Anwalt kann für Sie Akteneinsicht beantragen, um frühzeitig den Stand der Ermittlungen und des Verfahrens zu überblicken sowie Verteidigungsoptionen zu evaluieren.

Im Falle eines Strafverfahrens wegen Drogenhandels sind verschiedene Verteidigungsstrategien möglich, abhängig von den spezifischen Umständen und der Schwere der Tat. Dazu gehören unter anderem:

  • Erlangung eines Freispruchs
  • Antrag auf Einstellung des Verfahrens
  • Beantragung von Strafaussetzung zur Bewährung
  • Möglichkeit einer Therapie statt einer Freiheitsstrafe
  • Erzielung einer geringeren Strafe aufgrund verminderter Schuldfähigkeit.

Drogenhandel und das Jugendstrafrecht

Drogendelikte werden häufig auch von Jugendlichen begangen, jedoch bietet das Jugendstrafrecht gewisse Unterschiede und Schutzmechanismen je nach Alter der Täter:

  • Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafunmündig. Ein 13-jähriger, der beispielsweise mit Drogen handelt, wird daher nicht strafrechtlich verfolgt.
  • Jugendliche im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren unterliegen dem Jugendstrafrecht, das im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht in der Regel mildere Sanktionen vorsieht.
  • Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren werden nur dann nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn ihre persönliche Reife noch der eines Jugendlichen entspricht. Andernfalls droht die Anwendung des strengeren Erwachsenenstrafrechts. Dies kommt gerade im Kontext von Drogenhandel häufig vor.

Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche für Handlungen im Zusammenhang mit Drogen gemäß den §§ 29ff. BtMG und § 34 KCanG strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Voraussetzungen sind dabei grundsätzlich dieselben wie bei erwachsenen Tätern.

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt den Besitz von Cannabis in begrenztem Umfang nur für Erwachsene. Jugendliche machen sich jedoch nur dann strafbar, wenn das Verhalten auch für Erwachsene strafbar wäre. Beim Handel mit Drogen ist dies stets der Fall.

Jugendstrafrecht und mögliche Sanktionen

Im Jugendstrafrecht stehen nicht primär Bestrafung und Abschreckung im Vordergrund, sondern vor allem erzieherische Maßnahmen und Prävention. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht daher verschiedene Möglichkeiten vor, wie mit jugendlichen Tätern umgegangen werden kann:

  • Jugendlichen können Weisungen erteilt werden, wie etwa die Teilnahme an sozialen Trainingskursen.
  • Gemeinnützige Arbeit kann angeordnet werden, um den Jugendlichen in die Gesellschaft zu integrieren.
  • Bei schwerwiegenderen Vergehen kann ein Jugendarrest verhängt werden, der die Freiheit des Jugendlichen für maximal 4 Wochen einschränkt, um ihm eine Lektion zu erteilen.
  • Es ist auch möglich, den Jugendlichen zu verwarnen oder andere mildere Maßnahmen zu ergreifen.
  • Nur als letzte Konsequenz und bei wiederholten Vergehen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Diese fällt jedoch meist kürzer aus als bei erwachsenen Tätern.

Das Jugendstrafrecht gewährt den Gerichten und der Staatsanwaltschaft somit einen breiten Handlungsspielraum. Eine Freiheitsstrafe ist selbst bei Drogendelikten keine zwingende Folge. Vielmehr geht es darum, den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten und ihn zu unterstützen. Mit einer effektiven Verteidigung können daher oft alternative Sanktionen erreicht werden, die auf Erziehung und Rehabilitation setzen.

Zusammenfassung

Der Handel mit Betäubungsmitteln und Cannabis umfasst sämtliche Aktivitäten, die den illegalen Erwerb und Verkauf dieser Substanzen fördern oder ermöglichen. Bereits der Verkauf in kleinen Mengen an Freunde ohne Gewinnerzielungsabsicht ist strafbar.

Für den Handel mit Betäubungsmitteln in größeren Mengen droht mindestens eine einjährige Gefängnisstrafe. Besonders schwer wiegt der gewerbsmäßige Handel, der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt ist, während der Handel mit Cannabis mit Strafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird.

Bandenmäßiger Drogenhandel, definiert als der Handel mit Drogen durch eine Gruppe von mindestens drei Personen, zieht Strafen von mindestens zwei Jahren (bei kleinen Mengen) bis hin zu fünf Jahren (bei großen Mengen) nach sich. Für den Handel mit Cannabis als Teil einer Bande sind mindestens zwei Jahre Gefängnis vorgesehen, sofern nicht große Mengen im Spiel sind.

Eine frühe Einbindung eines Strafverteidigers ist entscheidend, um Verteidigungsstrategien bereits im Ermittlungsverfahren zu entwickeln.

Jugendliche können oft mit milderen Strafen rechnen. Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren werden nur dann nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn sie von ihrer Entwicklung her noch Jugendlichen gleichstehen.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

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