Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Ankauf von gestohlenen Sachen

Inhaltsverzeichnis

Der Ankauf von gestohlenen Sachen ist eine strafrechtliche Handlung, die eng mit dem Begriff der Hehlerei verbunden ist. Dieser Artikel widmet sich einer umfassenden Analyse dieses Delikts, das den Erwerb von gestohlenen Gegenständen betrifft, und beleuchtet die relevanten Paragrafen des Strafrechts sowie die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Definition und Wesen des Ankaufs von gestohlenen Sachen

Der Ankauf von gestohlenen Sachen, auch als Hehlerei bezeichnet, bezieht sich auf den Erwerb von Gegenständen, bei dem der Käufer weiß oder davon ausgehen kann, dass diese durch Diebstahl oder einem anderen kriminellen Akt erlangt wurden. Es handelt sich hierbei um eine strafbare Handlung.

Rechtliche Grundlagen: Paragrafen des Strafgesetzbuchs

  1. § 259 StGB – Hehlerei: Der Ankauf von gestohlenen Sachen wird im Strafgesetzbuch unter § 259 als Hehlerei definiert. Dieser Paragraf bildet die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die gestohlene Gegenstände erwerben.

Handlungen, die als Ankauf von gestohlenen Sachen gelten können

  1. Wissen um die Herkunft: Der Käufer muss Kenntnis oder zumindest den begründeten Verdacht haben, dass die erworbenen Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammen.
  2. Fahrlässigkeit: Auch fahrlässiges Handeln, bei dem der Käufer grob fahrlässig die Herkunft der Gegenstände nicht hinterfragt, kann als Ankauf von gestohlenen Sachen gelten.

Strafrechtliche Konsequenzen des Ankaufs von gestohlenen Sachen

  1. Freiheitsstrafe: Gemäß § 259 StGB kann der Ankauf von gestohlenen Sachen mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Die genaue Strafhöhe richtet sich nach der Schwere der Tat.
  2. Geldstrafe: Alternativ zur Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden, abhängig von den Umständen des Falls.

Besitz von Diebesgut und Unterschlagung

  1. § 248a StGB – Besitz von Diebesgut: Personen, die gestohlene Gegenstände besitzen, können auch nach § 248a StGB strafrechtlich belangt werden, selbst wenn sie nicht aktiv am Diebstahl beteiligt waren.
  2. § 246 StGB – Unterschlagung: Wenn gestohlene Gegenstände einem rechtmäßigen Besitzer vorenthalten werden, kann dies als Unterschlagung nach § 246 StGB betrachtet werden.

Fazit: Die strafrechtlichen Implikationen des Ankaufs von gestohlenen Sachen

Der Ankauf von gestohlenen Sachen, als Ausdruck der Hehlerei, ist eine strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch. Die strafrechtlichen Konsequenzen reichen von Freiheitsstrafen bis hin zu Geldstrafen, abhängig von den Umständen des Falls. Die Kenntnis der einschlägigen Paragraphen des Strafrechts ist entscheidend, um die Tragweite dieser Straftat zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
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