Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Beihilfe

Inhaltsverzeichnis

Beihilfe ist ein zentraler Begriff des deutschen Strafrechts und beschreibt das Unterstützen einer anderen Person bei der Begehung einer Straftat. Wer also einem Täter bewusst hilft, seine Tat durchzuführen – sei es durch praktische Hilfe oder durch psychische Unterstützung – macht sich strafbar. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 27 des Strafgesetzbuches (StGB). Der Gehilfe wird zwar milder bestraft als der Haupttäter, doch die Verantwortung für seine Mitwirkung bleibt bestehen.

Was bedeutet Beihilfe im Strafrecht?

Der Tatbestand der Beihilfe dient dazu, nicht nur den Haupttäter, sondern auch diejenigen strafrechtlich zu erfassen, die eine Straftat durch ihr Verhalten fördern oder ermöglichen. Der Gesetzgeber stellt klar, dass auch derjenige bestraft werden kann, der „vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet“ (§ 27 Abs. 1 StGB).

Das bedeutet: Sowohl der Täter als auch sein Gehilfe müssen mit Vorsatz handeln – also bewusst und gewollt. Es reicht nicht aus, dass jemand zufällig oder unwissentlich eine Handlung vornimmt, die später einer Straftat dient.

Abgrenzung zur Mittäterschaft (§ 25 StGB)

Oft wird die Beihilfe mit der sogenannten Mittäterschaft verwechselt. Doch juristisch besteht ein klarer Unterschied: Ein Mittä­ter wirkt aktiv und gleichberechtigt an der Tat mit, während ein Gehilfe lediglich unterstützend im Hintergrund agiert. Der Gehilfe bestimmt also weder den Tatplan noch führt er wesentliche Teile der Tat selbst aus.

Beispiel:
Ein Einbrecher plant und führt den Einbruch aus. Eine zweite Person fährt ihn zum Tatort und wartet im Auto. Diese Person begeht keine Mittäterschaft, sondern leistet Beihilfe zum Einbruchdiebstahl. Sie ist damit nicht der Haupttäter, trägt aber zur Verwirklichung der Tat bei.

Formen der Beihilfe

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Arten der Beihilfe: der physischen und der psychischen Beihilfe.

  • Physische Beihilfe: Der Gehilfe unterstützt den Täter durch konkrete Handlungen – etwa durch Bereitstellung von Werkzeug, Fluchtfahrzeug oder finanziellen Mitteln. Beispiel: Das Übergeben eines Brecheisens an den Einbrecher.
  • Psychische Beihilfe: Auch moralische oder geistige Unterstützung kann strafbar sein. Wer den Täter bestärkt, ermutigt oder Ratschläge gibt, kann ebenfalls als Gehilfe gelten. Beispiel: Jemand redet einem Freund zu, eine gefährliche Tat endlich „durchzuziehen“.

Wichtig ist, dass die Hilfeleistung kausal für die Tat ist – sie muss also den Taterfolg fördern. Dabei genügt bereits eine Unterstützung, die das Risiko der Tat erhöht oder dem Täter psychischen Rückhalt gibt.

Strafbarkeit und Strafmaß

Der Gehilfe wird nach § 27 Abs. 2 StGB milder bestraft als der Haupttäter. Das Gericht kann die Strafe nach eigenem Ermessen herabsetzen. Grundlage ist die Vorschrift des § 49 Abs. 1 StGB, wonach die Strafe in der Regel um eine Stufe reduziert wird. So kann aus einer vorgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe oder eine deutlich kürzere Haftstrafe werden.

Das Strafmaß hängt unter anderem von folgenden Faktoren ab:

  • dem Umfang der Unterstützung,
  • der Bedeutung der Hilfeleistung für den Taterfolg,
  • und der persönlichen Motivation des Gehilfen.

Ein Gehilfe, der nur eine untergeordnete Rolle spielte, kann also deutlich milder bestraft werden als jemand, der den Täter umfassend vorbereitet oder aktiv in die Tat eingebunden war.

Versuchte Beihilfe

Besonders interessant ist, dass auch die sogenannte versuchte Beihilfe strafbar sein kann. Wenn der Täter die geplante Tat letztlich nicht begeht, der Gehilfe aber bereits Hilfe geleistet oder versucht hat, sie zu leisten, bleibt er nach den Grundsätzen des § 30 Abs. 1 StGB strafbar – allerdings nur in engen Grenzen. Entscheidend ist, ob der Gehilfe bereits mit Vorsatz handelte und eine konkrete Unterstützungshandlung vorgenommen hat.

Abgrenzung: Beihilfe vs. Begünstigung und Strafvereitelung

Die Beihilfe unterscheidet sich klar von der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258 StGB). Während Beihilfe vor oder während der Tat geleistet wird, greifen Begünstigung und Strafvereitelung erst nach Abschluss der Tat.

Beispiel:
Wer einen Freund nach der Tat versteckt oder ihm hilft, Beweismittel zu beseitigen, begeht keine Beihilfe, sondern möglicherweise Strafvereitelung. Das Ziel der Beihilfe ist die Unterstützung der Tatausführung selbst, nicht die Verschleierung danach.

Beispiele aus der Praxis

In der gerichtlichen Praxis finden sich zahlreiche Fälle, in denen eine Beihilfe vorlag. Typische Konstellationen sind:

  • Ein Fahrer bringt den Täter zum Tatort oder holt ihn nach der Tat ab.
  • Ein Bekannter leiht dem Täter das Fluchtfahrzeug.
  • Jemand gibt gezielte Hinweise, wie man ein Sicherheitssystem überwindet.
  • Eine Person stellt einen Unterschlupf oder ein Versteck bereit.

Auch scheinbar geringfügige Handlungen können als Beihilfe gewertet werden, wenn sie den Taterfolg begünstigen. Daher sollte jede Form der Unterstützung in einem strafrechtlichen Kontext sehr kritisch geprüft werden.

Verteidigungsstrategien bei Beihilfevorwürfen

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft bei Beihilfevorwürfen vor allem zwei Punkte: den Vorsatz und die konkrete Kausalität der Handlung. Ohne Vorsatz – also ohne das Wissen um die Haupttat und die Absicht, sie zu fördern – ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen. Ebenso muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen haben.

Gerade in Ermittlungsverfahren kommt es häufig vor, dass Personen vorschnell als Gehilfen verdächtigt werden, obwohl sie weder Kenntnis von der geplanten Tat noch eine bewusste Unterstützungshandlung geleistet haben. Hier kann eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung entscheidend sein, um Missverständnisse aufzuklären und eine Anklage zu vermeiden.

Fazit: Beihilfe – Unterstützen kann strafbar sein

Die Beihilfe zeigt, dass im Strafrecht nicht nur derjenige bestraft wird, der selbst handelt, sondern auch der, der bewusst unterstützt. Wer einem Täter hilft – sei es durch Rat, Tat oder Ermutigung – kann sich strafbar machen, auch wenn er selbst keine zentrale Rolle spielt. Dennoch gilt: Die Strafe des Gehilfen fällt milder aus, und jede Tatbeteiligung muss im Detail geprüft werden.

Die Kanzlei Wederhake steht Beschuldigten in ganz Deutschland, insbesondere in München, mit erfahrener strafrechtlicher Expertise zur Seite. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die rechtliche Situation richtig einzuordnen und die Weichen für ein erfolgreiches Verfahren zu stellen.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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