Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Cyberstalking

Inhaltsverzeichnis

Cyberstalking bezeichnet die digitale Belästigung, Verfolgung oder Bedrohung einer Person durch die Nutzung von Internetdiensten, sozialen Netzwerken, E-Mails oder anderen digitalen Kommunikationsmitteln. Es handelt sich dabei um eine Form des psychischen Missbrauchs, bei der das Opfer durch wiederholte ungebetene Nachrichten, Belästigungen oder Drohungen psychisch belastet und in seiner Freiheit und Privatsphäre massiv eingeschränkt wird. Besonders gefährlich ist, dass der Täter über digitale Kanäle oft anonym agieren kann, was die Identifizierung erschwert und das Opfer zusätzlichen Ängsten aussetzt. Cyberstalking ist eine schwere Belästigungsform, die nicht nur rechtlich problematisch, sondern auch psychisch belastend für die Betroffenen sein kann. Es stellt eine zunehmende Herausforderung dar, da immer mehr Menschen durch digitale Geräte und soziale Netzwerke miteinander kommunizieren, wodurch der Täter Zugang zu einem breiten Publikum und unzähligen digitalen Plattformen erhält.

Rechtliche Grundlagen: Cyberstalking und § 238 StGB

Im deutschen Strafrecht gibt es keinen spezifischen Straftatbestand für „Cyberstalking“, jedoch können bestimmte Strafvorschriften analog auf diese Art der Belästigung und Bedrohung angewendet werden. Der häufigste und am besten passende Paragraf ist § 238 StGB – Nachstellung. Dieser Paragraf stellt das Stalking, d.h. die wiederholte Belästigung und Verfolgung einer Person, unter Strafe.

§ 238 StGB – Nachstellung

Der Paragraf 238 StGB ist die wichtigste rechtliche Grundlage, um gegen Stalking und ähnliche Formen der Belästigung vorzugehen, einschließlich Cyberstalking. Cyberstalking fällt unter diesen Straftatbestand, wenn der Täter durch wiederholte elektronische Kommunikation, Überwachung oder Bedrohungen in die Privatsphäre des Opfers eingreift und dadurch die emotionale oder psychische Unversehrtheit beeinträchtigt.

  • Beispiel: Ein Täter sendet regelmäßig E-Mails, SMS oder soziale Nachrichten, die bedrohlich oder belästigend wirken, um das Opfer zu verunsichern oder zu ängstigen.
  • Strafbarkeit: Laut § 238 StGB kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, wenn etwa eine besonders schwere psychische Belastung für das Opfer vorliegt, können die Strafen auch höher ausfallen.

Was umfasst Cyberstalking gemäß § 238 StGB?

Der Paragraf 238 StGB definiert Stalking als das wiederholte Nachstellen einer Person durch Belästigung oder Verfolgung. Diese kann durch physische Nähe oder digitale Mittel wie E-Mails, soziale Netzwerke und Messaging-Apps erfolgen. Für das Vorliegen einer Strafbarkeit ist es entscheidend, dass die Belästigungen wiederholt und beharrlich sind und beim Opfer eine berechtigte Angst vor einer schädigenden Wirkung oder Gefährdung ausgelöst wird.

  • Wiederholung: Eine einzelne Bedrohung oder Belästigung reicht nicht aus, um eine strafbare Handlung gemäß § 238 StGB zu erfüllen. Es muss sich um eine wiederholte Handlung handeln, die über einen längeren Zeitraum erfolgt.
  • Verursachte Angst: Das Opfer muss begründete Angst um seine Sicherheit oder Seelenheil entwickeln, was in der Regel durch intensive Kommunikation (z.B. Drohungen, häufige Kontaktaufnahme, öffentliche Belästigungen) geschieht.

Beispiele für Cyberstalking

Wiederholte Bedrohungen via soziale Netzwerke Ein Täter könnte eine Person über Facebook, Instagram oder Twitter immer wieder mit beunruhigenden Nachrichten belästigen, die drohende oder beleidigende Inhalte enthalten, die das Opfer psychisch belasten.

  • Beispiel: Ein Täter schreibt der betroffenen Person ständig über soziale Netzwerke, dass er ihr “Schaden zufügen wird”, oder lässt bedrohliche Nachrichten in Form von Kommentaren oder Posts ab, um Angst zu erzeugen.

E-Mail-Belästigungen Ein Täter sendet wiederholt Nachrichten mit belästigendem oder bedrohlichem Inhalt an das Opfer, etwa über E-Mail, mit dem Ziel, das Opfer emotional zu erpressen oder in seiner Lebensqualität einzuschränken.

  • Beispiel: Ungebetene E-Mails, die den Empfänger in unangemessener Weise über Monate hinweg mit Drohungen oder unangemessenen Forderungen bombardieren.

Online-Überwachung und Verfolgung Ein Täter verfolgt die Online-Aktivitäten des Opfers, etwa auf Instagram, Facebook, Twitter oder durch den Einsatz von Tracking-Technologien, und sammelt Informationen, um das Opfer zu belästigen oder einzuschüchtern.

  • Beispiel: Ein Täter verfolgt die Öffentlichkeit von Beiträgen und Postings des Opfers und äußert sich ständig dazu, um dieses zu provozieren und zu verängstigen.

Weitere Straftatbestände im Zusammenhang mit Cyberstalking

Neben dem § 238 StGB können auch andere Straftatbestände zur Anwendung kommen, wenn das Cyberstalking zusätzlich mit anderen Straftaten verbunden ist:

§ 185 StGBBeleidigung: Cyberstalking kann auch in Form von Beleidigungen oder öffentlichen Beschimpfungen erfolgen, die das Opfer herabsetzen und dessen Ehre verletzen.

§ 202a StGB – Ausspähen von Daten: Wird Cyberstalking in Verbindung mit Datenmissbrauch betrieben, etwa durch das Abfangen von E-Mails oder Hacking in die privaten Accounts des Opfers, könnte dies unter den Straftatbestand des Ausspähens von Daten fallen.

§ 238a StGB – Drohung: Ein Täter könnte mit wiederholten Drohungen per SMS, E-Mail oder über soziale Netzwerke ein Stalking in Form einer bedrohlichen Kommunikation aufbauen.

Prävention und Schutzmaßnahmen

Die Prävention von Cyberstalking erfordert von Betroffenen und von Unternehmen, dass sie strategische Schutzmaßnahmen ergreifen, um sich vor den rechtlichen Folgen und den psychischen Belastungen zu schützen.

Schutzmaßnahmen für Betroffene

  • Sperren von Kontaktmöglichkeiten: Personen, die Opfer von Cyberstalking sind, sollten sämtliche sozialen Netzwerke und digitale Kommunikationskanäle nutzen, um den Täter zu blockieren.
  • Datenüberwachung: Es ist ratsam, die Online-Aktivitäten zu überwachen und verdächtige E-Mails oder Nachrichten umgehend zu melden.

Prävention durch Unternehmen

  • Schulung und Aufklärung: Unternehmen sollten Mitarbeiter und Nutzer auf das Thema Cyberstalkingsensibilisieren und entsprechende Verhaltensrichtlinien sowie Sanktionen für missbräuchliches Verhalten erlassen.
  • Technologische Lösungen: Plattformen und soziale Netzwerke sollten verstärkt technische Mittel zur Erkennung und Prävention von Stalking und Belästigung einsetzen, wie etwa Spamfilter und automatische Blockierung.

Fazit

Cyberstalking stellt eine ernsthafte Bedrohung für die psychische Gesundheit von Betroffenen dar und ist strafrechtlich relevant, wenn es zu Belästigungen, Bedrohungen oder Verfolgungen führt. § 238 StGB bietet eine zentrale rechtliche Grundlage zur Verfolgung solcher Taten, jedoch kommen auch andere relevante Paragrafen wie Beleidigung, Ausspähen von Daten oder Drohung zur Anwendung. Es ist von großer Bedeutung, dass sowohl Opfer als auch Plattformbetreiber aktiv präventive Maßnahmen ergreifen, um dieser Art der digitalen Misshandlung entgegenzuwirken. Die rechtliche Bewertung von Cyberstalking muss mit schwerwiegenden Folgen für Täter und die gesamte Gesellschaft im Einklang mit modernen digitalen Verhaltensnormen berücksichtigt werden. Die Schutzrechte von Opfern sind von grundlegender Bedeutung, um die digitale Privatsphäre zu wahren und rechtliche Sicherheiten zu garantieren.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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