Konfrontationen zwischen Bürgern und Vollstreckungsbeamten sind in Deutschland keine Seltenheit. Insbesondere bei Demonstrationen, Verkehrskontrollen oder Festnahmen kann es zu Auseinandersetzungen kommen, die strafrechtlich relevant werden. Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. In diesem Artikel erläutert Strafverteidiger Marc Wederhake, was unter diesem Tatbestand zu verstehen ist, welche Strafen drohen und wie sich Betroffene effektiv verteidigen können.
1. Definition und gesetzliche Grundlage (§ 113 StGB)
Der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Er lautet:
„Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Diese Regelung schützt die staatliche Autorität und die körperliche Unversehrtheit von Amtsträgern während der Durchsetzung von Rechtsnormen.
2. Was gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Damit eine Handlung unter § 113 StGB fällt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Widerstandshandlung: Der Beschuldigte muss sich aktiv gegen eine Amtsperson wehren.
- Vollstreckungshandlung: Die Amtsperson muss eine hoheitliche Maßnahme durchführen (z. B. eine Festnahme oder eine Kontrolle).
- Gewalt oder Drohung mit Gewalt: Widerstand kann durch körperliche Gewalt oder die Androhung einer solchen erfolgen.
- Gegen einen Amtsträger: Der Schutz gilt für Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte, Gerichtsvollzieher und andere Personen, die hoheitliche Maßnahmen ausführen.
Beispiel:
- Ein Demonstrant versucht, sich einer Festnahme durch aktives Sperren und körperliches Drücken zu entziehen.
- Ein Autofahrer schlägt nach einem Polizeibeamten, der ihn kontrollieren will.
- Jemand droht einem Gerichtsvollzieher mit Gewalt, um eine Pfändung zu verhindern.
3. Abgrenzung zu ähnlichen Delikten
Neben § 113 StGB gibt es weitere Tatbestände, die in bestimmten Fällen ebenfalls einschlägig sein können:
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) → Ein unmittelbarer körperlicher Angriff auf den Beamten.
- Nötigung (§ 240 StGB) → Wenn durch Druckmittel oder Gewalt eine behördliche Maßnahme verhindert wird.
- Beleidigung (§ 185 StGB) → Bloße verbale Angriffe sind keine Widerstandshandlungen, können aber als Beleidigung geahndet werden.
Die genaue strafrechtliche Bewertung hängt vom Einzelfall ab und sollte von einem erfahrenen Strafverteidiger wie Marc Wederhake geprüft werden.
4. Strafrechtliche Konsequenzen und Strafmaß
Die Strafen für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte variieren je nach Schwere der Tat und den Begleitumständen:
- Grundtatbestand (§ 113 Abs. 1 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 StGB): Wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug einsetzt, kann die Strafe auf sechs Monate bis fünf Jahre erhöht werden.
- Strafverschärfung durch § 114 StGB (Tätlicher Angriff): Bei körperlicher Gewalt gegen einen Beamten droht eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsentzug.
5. Widerstand gegen die Staatsgewalt: Gesellschaftliche und juristische Dimension
Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird häufig bei Protestaktionen, Hausdurchsuchungen oder Demonstrationen erhoben. Kritiker bemängeln, dass Polizisten diesen Tatbestand manchmal nutzen, um Maßnahmen zu rechtfertigen oder um renitente Bürger einzuschüchtern. In der Praxis kommt es daher oft zu strittigen Verfahren, bei denen es darauf ankommt, die Beweislage genau zu prüfen.
6. Verteidigungsstrategien bei einem Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Wer sich mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sieht, sollte schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren. Marc Wederhake setzt sich in solchen Fällen für eine fundierte Verteidigung ein, um ungerechtfertigte Strafen zu vermeiden. Mögliche Verteidigungsstrategien sind:
- Fehlende Vollstreckungshandlung: Nicht jede polizeiliche Maßnahme ist automatisch eine Vollstreckungshandlung im Sinne des Gesetzes.
- Notwehr oder Notwehrähnliche Situationen: Wenn der Beamte unverhältnismäßige Gewalt anwendet, kann Widerstand gerechtfertigt sein.
- Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme: Ein überhartes Einschreiten der Beamten kann ein milderes Urteil oder einen Freispruch begünstigen.
- Fehlende Gewalt oder Drohung: Wenn nur verbaler Protest geleistet wurde, liegt möglicherweise keine strafbare Widerstandshandlung vor.
7. Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zeigt, dass Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in vielen Fällen eine Grauzone ist. Zwei Beispielentscheidungen verdeutlichen dies:
- Fall 1: Ein Demonstrant wehrte sich gegen seine Festnahme, indem er sich passiv auf den Boden legte. Das Gericht entschied, dass dies keinen Widerstand im Sinne von § 113 StGB darstellt, da keine Gewalt im juristischen Sinne vorlag.
- Fall 2: Ein Autofahrer, der während einer Verkehrskontrolle einem Polizisten die Tür vor der Nase zuschlug, wurde verurteilt, weil dies als Gewaltanwendung gegen den Beamten gewertet wurde.
8. Fazit: Wann lohnt sich eine Strafverteidigung?
Nicht jede Auseinandersetzung mit der Polizei ist strafbar – dennoch kann ein Vorwurf gravierende Folgen haben. Besonders problematisch ist, dass die Beweislage oft auf den Aussagen der beteiligten Beamten basiert. Eine gute Verteidigungsstrategie ist daher entscheidend, um eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Als Strafverteidiger in München steht Marc Wederhake seinen Mandanten in Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zur Seite. Wenn Sie mit einer solchen Anschuldigung konfrontiert sind, sollten Sie umgehend rechtlichen Beistand suchen, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.