Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Falschaussage (Meineid)

Inhaltsverzeichnis

Falschaussage und Meineid gehören zu den schwerwiegenden Straftaten im deutschen Strafrecht, da sie die Funktionsfähigkeit der Justiz unmittelbar gefährden. Wer vor Gericht vorsätzlich die Unwahrheit sagt, begeht eine Straftat, die mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet wird. Während die Falschaussage nach § 153 StGB geregelt ist, betrifft der Meineid (§ 154 StGB) den besonders schweren Fall, in dem jemand unter Eid bewusst lügt. Diese Delikte zählen zu den sogenannten Aussagedelikten und schützen das Vertrauen der Gerichte in wahrheitsgemäße Zeugenaussagen.

Was versteht man unter einer Falschaussage?

Eine Falschaussage begeht, wer als Zeuge oder Sachverständiger vor einem Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle vorsätzlich falsch aussagt. Die Norm des § 153 StGB erfasst ausschließlich Zeugen und Sachverständige, nicht aber den Angeklagten selbst. Der Täter muss dabei mit Wissen und Wollen eine objektiv falsche Aussage tätigen. Fahrlässige Falschaussagen – also Aussagen, die unabsichtlich falsch sind – sind nicht strafbar, es sei denn, der Zeuge hat unter Eid gesprochen (§ 161 StGB).

Eine Falschaussage liegt bereits dann vor, wenn der Zeuge bewusst Tatsachen verschweigt oder wesentliche Details verfälscht, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Der Gesetzgeber stellt dieses Verhalten unter Strafe, weil die Wahrheitsfindung eines Gerichtsprozesses auf ehrlichen und vollständigen Aussagen basiert.

Strafrahmen der Falschaussage

Nach § 153 StGB wird die Falschaussage mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß höher ausfallen, insbesondere wenn durch die Lüge ein Fehlurteil provoziert wurde oder erhebliche Folgen für die Betroffenen entstanden sind. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen – die Falschaussage gilt als Verbrechenstatbestand.

Der Meineid – Lügen unter Eid

Der Meineid ist eine gesteigerte Form der Falschaussage. Er liegt vor, wenn jemand vor Gericht unter Eid eine vorsätzlich falsche Aussage macht. Die rechtliche Grundlage bildet § 154 StGB.

Der Eid ist ein feierliches Versprechen, die Wahrheit zu sagen. Wer dagegen verstößt, begeht einen besonders schweren Angriff auf die Rechtspflege. Der Meineid wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet; in besonders schweren Fällen drohen bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsentzug. Eine Bewährungsstrafe ist hier also in der Regel ausgeschlossen.

Formen des Eides

Das deutsche Prozessrecht kennt zwei Formen des Eides:

  • Voller Eid: Der Zeuge schwört ausdrücklich, „nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen“ zu haben.
  • Uneidliche Aussage: Hier erfolgt keine Eidesformel, doch die Aussagepflicht bleibt bestehen. Auch hier kann eine vorsätzliche Falschaussage strafbar sein (§ 153 StGB).

Die Entscheidung, ob ein Zeuge vereidigt wird, liegt beim Gericht. In Strafverfahren wird in der Praxis eher selten vereidigt, um den Zeugen nicht unnötig unter Druck zu setzen. Der Eid wird vor allem dann verlangt, wenn das Gericht besondere Bedeutung auf die Aussage legt oder Widersprüche im Raum stehen.

Abgrenzung zwischen Falschaussage und Meineid

Der Unterschied liegt in der Form der Aussage:
– Bei der Falschaussage (§ 153 StGB) erfolgt die Lüge ohne Eid.
– Beim Meineid (§ 154 StGB) wird die Unwahrheit unter Eid gesprochen.

Beide Delikte setzen Vorsatz voraus. Wer also irrtümlich falsche Angaben macht oder sich nicht mehr genau erinnert, macht sich nicht strafbar. Auch das bewusste Schweigen oder das Auslassen bestimmter Tatsachen kann aber als Falschaussage gewertet werden, wenn es darauf abzielt, das Gericht zu täuschen.

Zeugnisverweigerungsrecht und Aussagepflicht

Ein wichtiger Aspekt: Der Angeklagte selbst kann sich nicht wegen Falschaussage oder Meineid strafbar machen. Nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen oder sogar die Unwahrheit zu sagen, ohne dafür bestraft zu werden. Dieses Aussageverweigerungsrecht schützt die Selbstverteidigung und das faire Verfahren.

Zeugen hingegen haben grundsätzlich eine Wahrheitspflicht. Sie sind verpflichtet, auf Fragen des Gerichts wahrheitsgemäß zu antworten. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Verwandten des Angeklagten – dürfen sie die Aussage verweigern (§ 52 StPO). Wer sich ohne Berechtigung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder absichtlich falsche Angaben macht, riskiert eine strafrechtliche Verurteilung.

Psychologische und strafrechtliche Folgen

Eine Falschaussage oder ein Meineid kann nicht nur strafrechtlich, sondern auch persönlich gravierende Konsequenzen haben. Neben der Freiheitsstrafe drohen:

  • Verlust des öffentlichen Ansehens,
  • berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. bei Beamten oder Sachverständigen),
  • und erhebliche Glaubwürdigkeitsprobleme in zukünftigen Verfahren.

Gerichte bewerten eine Falschaussage als besonders verwerflich, weil sie den Rechtsstaat in seiner Grundlage erschüttert. Das Vertrauen in die Objektivität und Wahrheit vor Gericht ist die Basis jeder gerechten Entscheidung.

Rücktritt und tätige Reue (§ 158 StGB)

Das Strafrecht kennt allerdings auch eine Art „Rettungsanker“. Nach § 158 StGB kann der Täter straffrei bleiben, wenn er seine Falschaussage rechtzeitig berichtigt – also bevor das Urteil auf Grundlage der falschen Angaben ergeht. Diese Vorschrift dient dazu, die Aufklärung zu fördern und den Schaden zu begrenzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Berichtigung freiwillig und vollständig erfolgt.

Beispiele aus der Praxis

Einige typische Fälle, in denen Gerichte über Falschaussage oder Meineid entscheiden mussten:

  • Ein Zeuge bestreitet, den Angeklagten am Tatort gesehen zu haben, obwohl er dies zuvor eingeräumt hatte.
  • Ein Sachverständiger gibt wissentlich falsche Gutachtensergebnisse ab, um eine Partei zu begünstigen.
  • Ein Zeuge wird vereidigt und schwört, nie etwas gehört zu haben, obwohl das Gegenteil bewiesen werden kann – dies ist ein klassischer Meineid.

In all diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter vorsätzlich handelte und ob die Falschaussage für das Verfahren von Bedeutung war.

Fazit: Falschaussage und Meineid sind keine Kavaliersdelikte

Die Falschaussage und der Meineid zählen zu den schwerwiegendsten Delikten gegen die Rechtspflege. Wer vor Gericht bewusst lügt, riskiert hohe Freiheitsstrafen und eine dauerhafte Beschädigung seiner Glaubwürdigkeit. Für Zeugen gilt daher: Wer unsicher ist, ob er aussagen muss oder darf, sollte vor der Vernehmung anwaltliche Beratung einholen.

Die Kanzlei Wederhake steht Mandanten bundesweit – insbesondere in München – zur Seite, wenn es um den Vorwurf der Falschaussage, des Meineids oder um Fragen des Zeugnisverweigerungsrechts geht. Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend sein, um eine Anklage oder eine Verurteilung zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
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