Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht beigeordnet, wenn ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt. Das bedeutet: Der Beschuldigte darf sich nicht selbst verteidigen, sondern benötigt zwingend die Unterstützung eines Strafverteidigers. Diese Pflichtverteidigung stellt sicher, dass jeder Angeklagte – unabhängig von seinen finanziellen Mitteln – ein faires Verfahren erhält. In München und bundesweit übernimmt die Kanzlei Wederhake regelmäßig Pflichtverteidigungen, um auch in schwierigen Verfahren eine qualifizierte und engagierte Verteidigung zu gewährleisten.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt, der einen Beschuldigten verteidigt, wenn das Gesetz dies aufgrund der Schwere oder Komplexität des Falls vorschreibt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 140 StPO. Dort ist genau geregelt, in welchen Situationen eine Verteidigung durch einen Anwalt zwingend erforderlich ist.
Die Pflichtverteidigung ist keine „zweite Klasse“-Verteidigung, wie häufig angenommen wird. Auch Pflichtverteidiger sind erfahrene Strafverteidiger, die mit demselben Engagement und derselben Sorgfalt agieren wie ein Wahlverteidiger. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die Bestellung durch das Gericht erfolgt und die Kosten zunächst von der Staatskasse übernommen werden.
Wann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet?
Das Gericht bestellt einen Pflichtverteidiger, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nach § 140 Abs. 1 und 2 StPO ist dies insbesondere der Fall, wenn:
- eine schwere Tat mit zu erwartender Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegt,
- der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt,
- die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet,
- der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (z. B. wegen Krankheit oder fehlender Sprachkenntnisse),
- oder wenn ein Verteidigerzwang nach besonderen Vorschriften besteht (z. B. im Jugendstrafrecht oder bei Sicherungsverfahren).
Darüber hinaus kann das Gericht auch in anderen Fällen einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn es die Schwere des Verfahrens oder die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten erfordert.
Wie wird ein Pflichtverteidiger bestellt?
Das Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers läuft in mehreren Schritten ab. Sobald die Staatsanwaltschaft oder das Gericht feststellt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird der Beschuldigte gefragt, ob er einen Anwalt seines Vertrauens benennen möchte. Dies bezeichnet man als Wahlrecht des Beschuldigten.
Der Beschuldigte kann also selbst einen Verteidiger vorschlagen, der dann als Pflichtverteidiger beigeordnet wird – man spricht hier von einem Wunschpflichtverteidiger. Reagiert der Beschuldigte nicht oder äußert keinen Wunsch, wählt das Gericht einen Anwalt aus der Liste der örtlichen Pflichtverteidiger aus.
Wichtig: Wer bereits einen Wahlverteidiger beauftragt hat, kann diesen zum Pflichtverteidiger ernennen lassen, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben sind. Dadurch bleibt die Kontinuität in der Verteidigung gewahrt.
Kann der Pflichtverteidiger gewechselt werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel möglich. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Pflichtverteidiger nachhaltig gestört ist oder der Anwalt seine Pflichten verletzt, kann beim Gericht die Entpflichtung beantragt werden. Der Beschuldigte kann dann einen neuen Pflichtverteidiger benennen, dem das Gericht stattgeben kann – sofern berechtigte Gründe vorliegen.
Kosten und Vergütung des Pflichtverteidigers
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Kostenfrage. Zwar trägt zunächst die Staatskasse die Vergütung des Pflichtverteidigers (§ 45 RVG), doch im Falle einer Verurteilung kann das Gericht diese Kosten später dem Angeklagten auferlegen. Wird der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, verbleiben die Kosten beim Staat.
Die Gebühren eines Pflichtverteidigers sind gesetzlich festgelegt und in der Regel niedriger als die eines frei gewählten Strafverteidigers. Dennoch hat der Pflichtverteidiger dieselben Rechte, Pflichten und Verteidigungsmöglichkeiten wie jeder andere Anwalt.
Pflichtverteidigung ist keine „schlechtere“ Verteidigung
Oft herrscht der Irrglaube, ein Pflichtverteidiger würde sich weniger für seinen Mandanten einsetzen. Das ist falsch. Jeder Strafverteidiger – ob beigeordnet oder gewählt – ist zur engagierten, unabhängigen und loyalen Verteidigung verpflichtet (§ 1 BORA). In der Praxis übernehmen viele Fachanwälte für Strafrecht, darunter auch die Kanzlei Wederhake, regelmäßig Pflichtverteidigungen, um die Qualität der Strafverteidigung auch für finanziell schwächere Mandanten zu sichern.
Wann ist eine Pflichtverteidigung sinnvoll?
Eine Pflichtverteidigung ist immer dann erforderlich, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Fragen des Falls besonders schwierig sind oder wenn erhebliche Konsequenzen drohen – etwa Freiheitsstrafe, Berufsverbot oder Eintragung ins Führungszeugnis. Auch im Ermittlungsverfahren kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn etwa Untersuchungshaft angeordnet oder eine psychiatrische Begutachtung geplant ist.
Für den Beschuldigten bietet der Pflichtverteidiger nicht nur rechtlichen Schutz, sondern auch emotionale Stabilität: In einer Situation, in der viel auf dem Spiel steht, sorgt ein erfahrener Strafverteidiger für Klarheit und Strategie.
Pflichtverteidigung in München – Fachanwalt Wederhake
In München und Umgebung wird die Pflichtverteidigung von erfahrenen Strafverteidigern wie Fachanwalt Marc Wederhake übernommen. Die Kanzlei Wederhake steht Beschuldigten in allen Verfahrensabschnitten zur Seite – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung. Durch fundierte Erfahrung in sämtlichen Bereichen des Strafrechts (von Drogen- und Verkehrsdelikten bis hin zu Kapitalverbrechen) wird sichergestellt, dass auch Pflichtmandate mit höchster Professionalität geführt werden.
Selbst als Pflichtverteidiger wahrt Rechtsanwalt Wederhake stets das Ziel, die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten – sei es durch Verfahrenseinstellungen, Freisprüche oder deutliche Strafmilderungen. Mandanten profitieren dabei von seiner Spezialisierung als Fachanwalt für Strafrecht und seiner umfassenden Kenntnis der Münchener Justizlandschaft.
Fazit: Pflichtverteidigung sichert faire Verfahren
Der Pflichtverteidiger ist ein zentrales Element des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Er sorgt dafür, dass auch in komplexen oder belastenden Verfahren niemand ohne rechtlichen Beistand bleibt. Die Pflichtverteidigung garantiert, dass Beschuldigte ihre Rechte kennen, wahrnehmen und verteidigen können – unabhängig von Einkommen oder sozialem Status.
Die Kanzlei Wederhake in München übernimmt Pflichtverteidigungen mit derselben Sorgfalt, Strategie und Leidenschaft wie jedes andere Mandat. Wer sich in einem Strafverfahren befindet, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung anfordern – ob als Wahl- oder Pflichtverteidigung. Denn nur mit kompetenter Vertretung lässt sich ein faires und gerechtes Verfahren sicherstellen.
