Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Körperverletzung mit Todesfolge

Inhaltsverzeichnis

Die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) ist ein besonders schwerwiegender Tatbestand im deutschen Strafrecht. Er liegt vor, wenn ein Täter eine vorsätzliche Körperverletzung begeht und der Tod des Opfers infolge dieser Handlung eintritt – ohne dass der Täter den Tod vorsätzlich herbeiführen wollte. Damit steht § 227 StGB zwischen der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) und dem Totschlag (§ 212 StGB): Es handelt sich um ein sogenanntes Erfolgsqualifiziertes Delikt – also ein Grunddelikt (hier: Körperverletzung) mit einer besonders schweren Folge (Tod), die zu einer höheren Strafe führt. Diese Norm ist ein zentraler Bestandteil der Strafverfolgung in Fällen, in denen tödliche Gewaltanwendung nicht mit Tötungsvorsatz, aber mit einer gewissen Gefährlichkeit erfolgt. In der Praxis hat § 227 StGB insbesondere in Fällen von schweren Prügeleien, häuslicher Gewalt oder Straßenschlägereien erhebliche Bedeutung.

Gesetzeswortlaut des § 227 StGB

 

§ 227 Abs. 1 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge

„Verursacht der Täter durch eine Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

Abs. 2: In minder schweren Fällen: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Tatbestandsvoraussetzungen von § 227 StGB

Damit § 227 StGB erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Vorsätzliche Körperverletzung

Zunächst muss der Täter eine Körperverletzung vorsätzlich begangen haben. Es genügt jede Form der Körperverletzung im Sinne der §§ 223 bis 226a StGB. Dazu gehören:

Wichtig ist, dass der Täter den Tod nicht beabsichtigt. Der Vorsatz bezieht sich nur auf die Körperverletzung, nicht auf die Todesfolge.

Eintritt des Todes

Die Körperverletzung muss den Tod des Opfers verursacht haben. Die Todesfolge muss also kausal (ursächlich) und objektiv zurechenbar sein. Der Tod darf nicht auf einen völlig atypischen Verlauf oder auf ein fremdes Eingreifenzurückgehen.

Beispiel: Eine Ohrfeige führt bei einem Herzkranken zu einem tödlichen Herzinfarkt – hier ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob der Tod objektiv zurechenbar ist.

Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge

Der Täter muss zumindest fahrlässig hinsichtlich der Todesfolge gehandelt haben – das bedeutet, er hat den Tod nicht gewollt, aber nicht ausgeschlossen, dass seine Tat tödliche Folgen haben könnte. Bei grob gefährlichem Verhalten kann dieser Aspekt bejaht werden.

Rechtsnatur: Erfolgsqualifiziertes Delikt

§ 227 StGB ist ein klassisches erfolgsqualifiziertes Delikt. Das bedeutet:

  • Der Täter begeht eine vorsätzliche Körperverletzung.

  • Zusätzlich tritt eine besondere Folge (hier: Tod) ein.

  • Der Täter muss die Folge wenigstens fahrlässig verursacht haben (vgl. § 18 StGB).

§ 18 StGB: „Hat das Gesetz bei einem strafbaren Verhalten außer dem Erfolg, auf den sich der Vorsatz bezieht, einen besonders schweren Erfolg mit einer höheren Strafe bedroht, so ist der Täter auch dann strafbar, wenn ihm hinsichtlich des besonders schweren Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt.“

Abgrenzung zu anderen Delikten

Totschlag (§ 212 StGB)

Bei Totschlag handelt der Täter mit Tötungsvorsatz. Bei § 227 StGB fehlt jeder Tötungsvorsatz – es geht also um Fälle, in denen der Tod nicht gewollt war.

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Wenn der Täter keine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat, sondern lediglich fahrlässig gehandelt hat und der Tod eintritt, ist nur § 222 StGB einschlägig. Die Strafe ist hier deutlich milder (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

Strafrahmen und Strafzumessung

  • Regelfall (§ 227 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren – ein Verbrechenstatbestand.

  • Minder schwerer Fall (§ 227 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ein minder schwerer Fall liegt etwa vor, wenn:

  • Der Täter unter starker provokativer Einwirkung gehandelt hat.

  • Das Opfer eine erhebliche Mitverantwortung trug.

  • Der Eintritt des Todes besonders atypisch war.

Beispiele aus der Praxis

  • Ein Jugendlicher schlägt im Streit einem anderen eine Flasche auf den Kopf; das Opfer erleidet ein Schädel-Hirn-Trauma und stirbt – obwohl der Schlag nicht tödlich gemeint war.

  • Ein Mann stößt seine Partnerin im Affekt, sie fällt unglücklich auf eine Treppenkante und stirbt. Auch hier liegt möglicherweise § 227 StGB vor, wenn der Stoß als vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.

Fazit

Die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist ein komplexer Tatbestand, der hohe Anforderungen an die richterliche Feststellung von Vorsatz, Kausalität und Fahrlässigkeit stellt. Die Strafbarkeit knüpft an eine vorsätzliche Körperverletzung an, bei der es ungewollt zum Tod des Opfers kommt. Die Vorschrift dient dem Schutz des menschlichen Lebens bei gefährlicher Gewaltausübung und soll insbesondere jene Täter erfassen, die leichtfertig oder rücksichtslos Gewalt anwenden.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

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