Das Jugendschutzrecht ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Strafrechts und zielt darauf ab, Minderjährige vor schädlichen Einflüssen und gefährlichen Handlungen zu schützen. Es ist insbesondere in Fällen relevant, in denen Jugendliche oder junge Erwachsene mit dem Strafrecht in Berührung kommen, sei es als Täter oder Opfer einer Straftat. Jugendschutzrechtliche Aspekte der Strafverfolgung umfassen daher nicht nur die Behandlung von jugendlichen Straftätern, sondern auch die besondere Berücksichtigung der Reife und der persönlichen Umstände von minderjährigen Beschuldigten im Strafverfahren.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Strafverfolgung von Jugendlichen finden sich hauptsächlich im Jugendgerichtsgesetz (JGG), dem Strafgesetzbuch (StGB) und in weiteren spezialgesetzlichen Regelungen. Besondere Beachtung verdienen dabei auch die Bestimmungen zum Jugendstrafrecht, die eine differenzierte Betrachtung der Schuld und der Verantwortung von Jugendlichen ermöglichen.
- § 1 JGG – Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes: Dieses Gesetz gilt für Jugendliche, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahren alt sind. Es stellt sicher, dass Jugendliche, die Straftaten begehen, in einem Verfahren behandelt werden, das auf ihre besondere Entwicklungsphase Rücksicht nimmt.
- § 3 JGG – Strafmündigkeit: Ein Jugendlicher wird für seine Straftaten im Sinne des Jugendstrafrechts nur dann verantwortlich gemacht, wenn er zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt ist und die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seiner Tat zu erkennen und danach zu handeln.
- § 5 JGG – Abgrenzung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht: In diesem Paragrafen wird geregelt, dass Jugendliche, die zu Erwachsenen werden (ab 18 Jahren), grundsätzlich nicht mehr unter das Jugendstrafrecht fallen. Unter bestimmten Umständen kann jedoch auch Erwachsenenstrafe nach den Vorschriften des Jugendgerichts erfolgen, wenn sie bei der Tat noch nicht 21 Jahre alt waren.
Besondere Merkmale der Strafverfolgung im Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich grundlegend vom Erwachsenenstrafrecht, vor allem hinsichtlich der Strafzumessung und der Rechtsfolgen. Ziel des Jugendstrafrechts ist es, den jugendlichen Straftäter nicht nur zu bestrafen, sondern vor allem zu erziehen und ihm zu helfen, sich in die Gesellschaft einzugliedern.
1. Erziehung statt Bestrafung
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) verfolgt den Grundsatz der Erziehung, wobei die Strafe in den Hintergrund tritt. Das Jugendstrafrecht orientiert sich an der Überzeugung, dass Jugendliche noch nicht die volle Reife eines Erwachsenen besitzen und daher auch milderen Strafen und erzieherischen Maßnahmen unterzogen werden können. Zu den möglichen Maßnahmen gehören:
- Erziehungsmaßregeln wie z.B. die Warnung vor den Konsequenzen des Handelns.
- Soziale Trainingskurse zur Verbesserung des Sozialverhaltens.
- Jugendstrafe als letztes Mittel, wenn keine anderen Maßnahmen greifen.
2. Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die schwerste Strafe im Jugendstrafrecht, wird jedoch deutlich milder als die Erwachsenenstrafe verhängt. Sie kann bis zu 10 Jahren dauern und wird vor allem bei schweren Straftaten wie Raub oder Körperverletzung verhängt. Die Jugendstrafe ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht. Sie zielt stärker auf Resozialisierung und Erziehung ab.
3. Jugendrichter und Jugendgerichte
Im Jugendstrafrecht wird der Fall nicht von einem gewöhnlichen Strafrichter, sondern von einem Jugendrichterbehandelt, der speziell auf die Belange und die psychische sowie soziale Reife von Jugendlichen geschult ist. Darüber hinaus werden Jugendstrafsachen in speziellen Jugendgerichten verhandelt, die die besonderen Bedürfnisse der Jugendlichen berücksichtigen.
- Verhandlung vor einem Jugendrichter: Der Jugendrichter entscheidet, ob der Jugendliche gemäß dem Jugendstrafrecht behandelt wird und welche Rechtsfolgen er zu erwarten hat.
- Schwierigere Strafen im Erwachsenenstrafrecht: Wenn ein Jugendlicher aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung als besonders reif angesehen wird, kann er unter Umständen auch nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. In solchen Fällen kann das Gericht die Strafe nach den Vorschriften des StGB anpassen.
4. Strafen im Jugendstrafrecht
Die Strafen im Jugendstrafrecht sind nicht gleichbedeutend mit den Strafen im Erwachsenenstrafrecht. Es gibt keine lebenslangen Freiheitsstrafen für Jugendliche. Die möglichen Strafen sind:
- Jugendstrafe: Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis 10 Jahren, wobei die Resozialisierung des Täters stets im Vordergrund steht.
- Maßregeln der Besserung und Sicherung: Wie die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt oder eine therapeutische Maßnahme, wenn der Jugendliche aufgrund von psychischen Problemen oder Suchterkrankungen nicht in der Lage ist, ein normales Leben zu führen.
5. Strafmündigkeit und Alter
Im Jugendschutzrecht wird grundsätzlich zwischen der Strafmündigkeit und der Zurechnungsfähigkeit unterschieden:
- Strafmündigkeit: Im deutschen Recht wird ein Jugendlicher mit 14 Jahren als strafmündig betrachtet, wenn er die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seiner Tat zu erkennen.
- Zurechnungsfähigkeit: Abhängig von der psychischen Reife und dem individuellen Entwicklungsstand des Jugendlichen wird entschieden, ob dieser in vollem Maße zurechnungsfähig ist oder ob ihm eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit zugeschrieben wird.
6. Schutz der Privatsphäre von Jugendlichen
Ein wesentlicher Aspekt des Jugendstrafrechts ist der Schutz der Privatsphäre von Jugendlichen. Das Strafverfahren ist daher häufig nicht öffentlich, um den jungen Straftäter nicht zusätzlich zu stigmatisieren und seine zukünftigen Chancen auf ein geordnetes Leben nicht unnötig zu gefährden.
- Veröffentlichung von Urteilen: In der Regel erfolgt keine Veröffentlichung von Urteilen und Verurteilungen von Jugendlichen, um die weitere Integration in die Gesellschaft zu fördern und den Jugendlichen vor negativen Folgen wie Diskriminierung zu schützen.
Fazit
Die jugendschutzrechtlichen Aspekte der Strafverfolgung haben das Ziel, Jugendliche nicht nur für ihr Fehlverhalten zur Verantwortung zu ziehen, sondern ihnen auch die Möglichkeit zu bieten, sich zu bessern und in die Gesellschaft zurückzukehren. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gewährleistet eine spezielle Behandlung von Jugendlichen im Strafverfahren, die sich an deren Entwicklung und Reife orientiert. Es wird stark auf Erziehung und Rehabilitation gesetzt, anstatt nur auf Bestrafung. Das Jugendstrafrecht trägt somit nicht nur zur Wahrung der öffentlichen Ordnung bei, sondern hilft auch dabei, den Jugendlichen zu einer konstruktiven und gesunden Integration in die Gesellschaft zu verhelfen.