Begriffe aus dem Strafrecht erklärt

Sextortion

Inhaltsverzeichnis

Sextortion bezeichnet eine Form der Erpressung, bei der Täter intime Bilder oder Videos einer Person verwenden, um diese zu erpressen. Der Begriff setzt sich aus den Wörtern Sex und Extortion (Erpressung) zusammen und beschreibt eine Art von digitaler Erpressung, bei der die Opfer durch sexuelle Inhalte unter Druck gesetzt werden. In den meisten Fällen beginnt Sextortion damit, dass der Täter intime Bilder oder Videos des Opfers in den Besitz bekommt, entweder durch Hacking, soziale Manipulation, oder Falschaussagen, und droht, diese Inhalte öffentlich zu verbreiten, wenn bestimmte Forderungen nicht erfüllt werden. Die Täter fordern häufig Geld oder andere Leistungen vom Opfer, unter der Drohung, dass die intimen Inhalte andernfalls an Freunde, Familie oder soziale Netzwerke weitergegeben werden. Sextortion hat schwerwiegende psychische Folgen für die Opfer und stellt eine ernsthafte Bedrohung im Bereich der Cyberkriminalität dar.

Rechtliche Grundlagen von Sextortion

Sextortion ist eine kriminelle Handlung, die mehrere Strafvorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) sowie im Bereich des Datenschutzrechts und des Rechts der sexuellen Selbstbestimmung betrifft. In Deutschland ist Sextortion sowohl als Erpressung als auch als Verletzung der Intimsphäre und Verbreitung von privaten Daten ohne Einwilligung strafbar.

Erpressung – § 253 StGB

Erpressung stellt den häufigsten rechtlichen Tatbestand dar, der bei Sextortion zur Anwendung kommt. Die Täter erpressen das Opfer durch die Androhung, intime Bilder oder Videos zu veröffentlichen, es sei denn, das Opfer zahlt eine Geldsumme oder erfüllt andere Forderungen. Die Androhung der Veröffentlichung von privaten Inhalten ist ein zentraler Bestandteil der Erpressung im Bereich von Sextortion.

  • Beispiel: Ein Täter fordert vom Opfer eine Geldzahlung, um zu verhindern, dass intime Bilder oder Videos des Opfers an die Öffentlichkeit weitergegeben werden.
  • Strafbarkeit: Erpressung ist gemäß § 253 StGB strafbar. Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, wenn etwa die Erpressung mit Gewalt oder Drohanrufen verbunden ist, kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs – § 201a StGB

Ein weiterer wichtiger Straftatbestand im Zusammenhang mit Sextortion ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Das unbefugte Verbreiten von intimen Bildern oder Videos ohne die Zustimmung des Opfers stellt eine strafbare Handlung dar. Bei Sextortion ist das zentrale Element die Erpressung mit diesen intimen Inhalten, wodurch der Tatbestand der Verletzung der Privatsphäre erfüllt wird.

  • Beispiel: Ein Täter veröffentlicht intime Nacktbilder des Opfers auf einer öffentlichen Plattform, um das Opfer unter Druck zu setzen und es zur Zahlung zu zwingen.
  • Strafbarkeit: Nach § 201a StGB ist es eine Straftat, Bildaufnahmen oder Videos des Opfers zu verbreiten, wenn dies gegen den Willen des Opfers erfolgt. Diese Straftat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Unbefugte Bildaufnahme und -verbreitung – § 201 StGB

Wenn Täter intime Bilder oder Videos ohne Einwilligung des Opfers aufnehmen, verbreiten oder speichern, kann dies unter den Straftatbestand der unbefugten Bildaufnahme und -verbreitung fallen. Dies ist besonders relevant, wenn sexuelle Handlungen aufgenommen werden oder intime private Momente des Opfers ohne dessen Wissen und Zustimmung festgehalten werden.

  • Beispiel: Der Täter nimmt heimlich intime Bilder eines Opfers auf und verbreitet diese ohne dessen Zustimmung auf einer öffentlichen Plattform.
  • Strafbarkeit: Unbefugte Bildaufnahme und -verbreitung werden nach § 201 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Missbrauch von Bildern und Videos – § 184b StGB

Ein spezifischer Straftatbestand, der in Bezug auf Sextortion relevant ist, ist der Missbrauch von Bildern und Videos. Wenn die Bilder oder Videos des Opfers auf pornografischen Webseiten oder in Datenbanken zum Verkauf oder zur Verbreitung angeboten werden, kann dies als Verbreitung von Kinderpornografie oder als missbräuchliche Nutzung von Bildmaterial gewertet werden.

  • Beispiel: Ein Täter verbreitet intime Bilder eines Opfers auf einer Pornoplattform und verlangt Zahlungen, um die Verbreitung zu stoppen.
  • Strafbarkeit: Nach § 184b StGB wird der Missbrauch von Bildmaterial im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Datenmissbrauch und Identitätsdiebstahl – § 202a StGB

Sextortion kann auch mit Identitätsdiebstahl verbunden sein, wenn persönliche Daten des Opfers gestohlen und für Erpressung oder zur Veröffentlichung von Inhalten verwendet werden. Der Täter kann im Darknet oder auf anderen Plattformen private Daten eines Opfers verkaufen oder verwenden, um das Opfer weiter zu erpressen.

  • Beispiel: Ein Täter verwendet gestohlene Kontodaten und private Kommunikationsdaten, um mit dem Opfer zu kommunizieren und es zu erpressen.
  • Strafbarkeit: Datenmissbrauch fällt unter § 202a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Prävention und Schutz vor Sextortion

Prävention durch digitale Sicherheitsvorkehrungen

Opfer von Sextortion können sich durch die Verwendung sicherer Passwörter, den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien und das Vermeiden der Weitergabe von intimen Inhalten über soziale Netzwerke und unsichere Plattformen schützen. Eine weitere Maßnahme ist die Verwendung von Anti-Viren-Programmen und Firewall-Schutz, um das Risiko von Hacking zu minimieren.

Sofortige Meldung und rechtliche Schritte

Betroffene sollten sofort die Polizei informieren, wenn sie Opfer von Sextortion werden. Die Erpressung mit intimen Bildern stellt eine ernste Straftat dar, und die Polizei kann schnell eingreifen, um die Verbreitung der Bilder zu stoppen und den Täter zu identifizieren. Opfer können auch rechtliche Schritte einleiten, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Unterstützung durch spezialisierte Beratungsdienste

Opfer von Sextortion sollten nicht zögern, spezialisierte Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen, die sowohl rechtliche als auch psychologische Unterstützung bieten können. Online-Beratung und Hotlines bieten Anonymität und können betroffenen Personen helfen, mit der psychischen Belastung und den rechtlichen Konsequenzen umzugehen.

Fazit

Sextortion stellt eine besonders grausame Form der Erpressung dar, die erhebliche psychische und emotionale Schäden bei den Opfern verursachen kann. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Gesetzgebung diesen Straftaten durch spezifische Strafvorschriften wie Erpressung, Verletzung der Privatsphäre und Verbreitung von Bildmaterial entgegenwirkt. Opfer von Sextortion müssen umfassenden rechtlichen Schutz genießen, und die Prävention ist von größter Bedeutung, um solchen kriminellen Machenschaften vorzubeugen.

Ihr Ansprechpartner

Marc Wederhake
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 089 / 5880 83670
E-Mail: sekretariat@kanzlei-wederhake.de

Fachanwalt für Strafrecht - Marc Wederhake

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