Der Tatbestandsirrtum ist eine rechtlich bedeutsame Fehlvorstellung, die sich auf die tatsächlichen Umstände einer Tat bezieht. Wer in einem solchen Irrtum handelt, kann unter bestimmten Bedingungen strafrechtlich nicht belangt werden, da der erforderliche Vorsatz fehlt. Die gesetzliche Grundlage für diese Regelung findet sich in § 16 Abs. 1 StGB, der besagt:
„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“
Ein Tatbestandsirrtum führt somit dazu, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit eingeschränkt oder gänzlich entfällt. Im Folgenden werden die verschiedenen Aspekte dieses strafrechtlichen Irrtums eingehend erläutert.
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