Das Jugendstrafrecht in Deutschland verfolgt den Zweck, Straftäter, die noch nicht vollständig in die Gesellschaft integriert sind und unter 21 Jahre alt sind, nicht nur zu bestrafen, sondern vor allem zu erziehen und zu resozialisieren. Die Regelungen des Jugendstrafrechts finden vor allem Anwendung bei Straftaten von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Jedoch gibt es eine Sonderregelung für die Gruppe der Heranwachsenden, also für Straftäter, die zwischen 18 und 21 Jahren alt sind. Für diese Personen wird nach§ 105 JGG entschieden, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, was als Jugendstrafrecht-Light bezeichnet wird. Diese Regelung führt dazu, dass Straftaten von Heranwachsenden in einer Übergangszone behandelt werden, in der sowohl erzieherische Maßnahmen als auch die Verantwortung des Erwachsenenstrafrechts berücksichtigt werden. Die Heranwachsendenregelung soll sicherstellen, dass das Strafrecht an die noch nicht vollständig entwickelte Reife der Straftäter angepasst wird und dass für junge Straftäter eine Balance zwischen Strafe und pädagogischer Betreuung gefunden wird. Dabei hat das Gericht die Möglichkeit, zwischen Jugendstrafe und Erwachsenenstrafe zu entscheiden. (mehr …)